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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1985, Az.: BVerwG 4 C 60.81

Verwaltungsgerichtsverfahren; Vollstreckungsverfahren; Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 60.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 18.03.1976 - AZ: M 100 X 74
VGH Bayern - 20.01.1981 - AZ: 99 I 76

Fundstellen

  • BayVBl. 1986, 154-155
  • DokBer A 1985, 332-333
  • NJW 1986, 1125-1126 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In einem Vollstreckungsverfahren nach § 167 VwGO i. V. mit § 887 ZPO ist gegen die Entscheidung des OVG ein weiteres Rechtsmittel auch dann nicht statthaft, wenn das OVG anstatt durch Beschluß durch Urteil entschieden und die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen hat.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 1981 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. ... der Gemarkung S.. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ..., das an die Südseite des Grundstücks der Klägerin angrenzt. Am 12. Juni 1973 erteilte das Landratsamt L. dem Beklagten die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Garage mit Geräteraum an der Grenze zum Nachbargrundstück, das damals noch im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Klägerin stand. Diese klagte vor dem Verwaltungsgericht München (Nr. M 184 X 73) auf Aufhebung der Baugenehmigung. In diesem Verfahren wurde zwischen den Beteiligten am 30. Oktober 1973 zu Protokoll des Verwaltungsgerichts ein Prozeßvergleich geschlossen, in dem es u.a. heißt:

"I.
1.
Der Beigeladene ... W. verpflichtet sich, das Garagengebäude derart zu erstellen, daß dieöstliche Abschlußwand des Geräteraumes auf der Stelle errichtet wird, wo sich jetzt die am weitest nach Osten befindliche Abschlußwand der vorhandenen Nebengebäude befindet."...

2

Am 4. September 1974 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag erhoben, "der Beklagte sei schuldig zu unterlassen, daß sein Garagengebäude derart erstellt werde, daß die östliche Abschlußwand des Geräteraumes über die Stelle hinaus in östlicher Richtung errichtet werde, wo sich die am weitest nach Osten befindliche Abschlußwand der am 30. Oktober 1973 noch vorhandenen Nebengebäude befunden habe ...". Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, der Beklagte habe den Garagenbau entgegen Ziffer 1 des Prozeßvergleichs etwa 55 cm zu weit nach Osten gerückt.

3

Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

4

Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob der Garagenbau abweichend vom Vergleich hergestellt worden sei, ein Sachverständigengutachten der Technischen Universität München eingeholt, das zu dem Ergebnis gekommen ist, es sei um 40 cm (± 3 cm) überbaut worden. Nachdem ein gerichtlicher Augenschein ergeben hatte, daß die Garage zwischenzeitlich errichtet worden war, beantragte die Klägerin nunmehr, sie zu ermächtigen, 40 cm desöstlichen Teils der Garage auf Kosten des Beklagten abbrechen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage stattgegeben.

5

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten nach weiterer Beweisaufnahme zurückgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Gegenstand des Rechtsstreits sei der Vollzug der im Prozeßvergleich vom Beklagten übernommenen Verpflichtung, die an der Grenze zum Grundstück der Klägerin vorgesehene Garage nur bis zur östlichen Abschlußwand des bisher dort vorhandenen Nebengebäudes zu errichten. Für das Verfahrenüber die Durchsetzbarkeit dieser Verpflichtung sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben; denn die Vollstreckung aus einem vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen - auch privatrechtliche Vereinbarungen enthaltenden - Vergleich obliege insgesamt den Verwaltungsgerichten. Durch den Vergleichsabschluß vor einem Verwaltungsgericht hätten sich die Beteiligten der Vollstreckung nach den für verwaltungsgerichtliche Titel geltenden Vorschriften unterworfen. Maßgebend für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs sei allein die Herkunft des Titels.

6

Der Beklagte habe die in dem Prozeßvergleich vom 30. Oktober 1973 und somit in einem verwaltungsgerichtlichen Titel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO der Klägerin gegenüber eingegangene Verbindlichkeit nicht erfüllt. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten; durch dieses sei erwiesen, daß die Garage um rund 40 cm zu weit nach Osten gerückt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe der Klägerin ein Abbruchsrecht zuerkennen dürfen. Dies ergebe sich aus den über§ 167 Abs. 1 VwGO - auch bei Vergleichen - anwendbaren Vorschriften der §§ 890, 887 ZPO. Dabei sei davon auszugehen, daß es sich nicht mehr um die Durchsetzung der primären Unterlassungspflicht handele, nicht über eine bestimmte Stelle hinauszubauen. Da der Beklagte bereits einen seiner Unterlassungspflicht widersprechenden baulichen Zustand geschaffen habe, der auch durch einen Dritten wieder beseitigt werden könne, liege insoweit ein Sachverhalt vor, auf den die Regeln über die Vollstreckung einer vertretbaren Handlung anwendbar seien. Daraus folge, daß der Gläubiger von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen sei, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen (§ 887 ZPO). Die sonstigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung seien erfüllt.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, die das Berufungsgericht zugelassen hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs "für das Verfahren wegen der Vollstreckung aus einem vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich" mit auch zivilrechtlichen Ansprüchen.

8

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision ist unzulässig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - ebenso übrigens auch die ihr zugrundeliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts - stellt sich nach ihrem Entscheidungsgegenstand und -inhalt als eine Vollstreckungsentscheidung nach§ 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 887 ZPO dar. Gegen derartige Vollstreckungsentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe ist ein Rechtsmittel zum Revisionsgericht nicht statthaft. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

10

Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist die "Vollstreckung" aus einem in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Prozeßvergleich. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben nämlich ausschließlich über den Antrag entschieden, die Klägerin zu ermächtigen, den östlichen Teil einer Garage des Beklagten in einer Länge von 40 cm auf Kosten des Beklagten abbrechen zu lassen (vgl. dazu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1976 S. 3, Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. März 1976 S. 5, Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 1981 S. 5). Diesen Klageantrag hat die Klägerin auf den vor dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren M 184 X 73 abgeschlossenen Prozeßvergleich vom 30. Oktober 1973 gestützt, in dem sich der Beklagte verpflichtet hatte, die östliche Abschlußwand seiner Garage auf der Stelle zu errichten, auf der sich seinerzeit die östliche Abschlußwand eines anderen (abzubrechenden) Gebäudes befand. Die Vorinstanzen sind insoweit dem Vortrag der Klägerin gefolgt: Sie haben den Prozeßvergleich als Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Nr. 3 VwGO behandelt; inhaltlich haben sie den Vergleich als vollstreckungsfähig angesehen. Das folgt in einer Zweifel ausschließenden Weise gerade aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, daß nach dem Sinn dieses Prozeßvergleichs an die Stelle der "primären Unterlassungspflicht", die Garage nicht weiter als in jenem Vergleich festgelegt nach Osten zu rücken, die Beseitigungspflicht trete, nachdem durch ein Zwangsgeld dem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht "nicht mehr Einhalt geboten werden" könne. Die Vollstreckung hat der Verwaltungsgerichtshof auf §§ 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 890, 887 ZPO gestützt, weil ein Sachverhalt vorliege, auf den "die Regeln über die Vollstreckung einer vertretbaren Handlung anwendbar" seien. Dies alles läßt in Verbindung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für eine Entscheidung über die Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Titel nur den Schluß zu, daß sich das Verfahren als Vollstreckungs-, nicht aber als Erkenntnisverfahren darstellte.

11

Vollstreckungsentscheidungen nach §§ 887 bis 890 ZPO sind durch Beschluß zu treffen (§ 167 VwGO in Verbindung mit § 891 ZPO); das gilt nach einhelliger Meinung auch dann, wenn über den Vollstreckungsantrag mündlich verhandelt wird (vgl. z.B. Thomas-Putzo, 12. Aufl., § 891 Anm. 1; Wieczorek-Schütze, ZPO, 2. Aufl., § 891 Anm. B; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 891 Anm. 2). Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nach § 146 VwGO die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof gegeben. Gegen dessen Entscheidung ist jedoch ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft (vgl.§ 152 VwGO). Das bedeutet, daß derartige Vollstreckungsentscheidungen einer Rechtskontrolle durch das Revisionsgericht nicht unterworfen sind. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht - nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil entschieden hat. Zwar mag, was hier einer abschließenden Entscheidung nicht bedarf, der Beklagte nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip die Wahl gehabt haben, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entsprechend der Urteilsform Berufung oder entsprechend dem materiellen Inhalt der Entscheidung Beschwerde einzulegen (vgl. hierzu einerseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 1982 - 9 S 484/82 - Justiz 1982, 308 f. und andererseits Landesarbeitsgericht Mainz, Beschluß vom 12. Juni 1981 - 1 Ta 76/81 - gesp. in [...]). Falls jedoch bei richtiger Entscheidungsform ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, führt auch die zu Unrecht gewählte Form - hier Urteil statt Beschluß - nicht zur Eröffnung einer weiteren Rechtsmittelinstanz (Beschluß vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 ER 202.79 - Buchholz 448.0§ 34 WPflG Nr. 61).

12

Auch die nachträgliche Zulassung der Revision -übrigens wieder wegen einer die Vollstreckung betreffenden Frage - durch den Verwaltungsgerichtshof führt nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels: Wo eine Revision gar nicht statthaft ist, erzeugt eine gleichwohl erfolgte Revisionszulassung keine Bindungswirkung (Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1956 - Gr.Sen. 2.54/BVerwG 5 C 64.54 - BVerwGE 3, 143 <144>).

13

Hiernach ist die Revision mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

  1. 1.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

  2. 2.

    Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch