Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1985, Az.: BVerwG 8 B 128/84
Erledigung der Hauptsache; Hauptverfahren; Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 128/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 10.05.1984 - AZ: VG 4 K 1824/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 72, 93 - 94
- BWV 1986, 210
- DokBer A 1985, 319-320
- DÖV 1985, 1064
Amtlicher Leitsatz
Ein Ereignis durch das sich das Hauptverfahren erledigt (zB die Aufhebung des angefochtenen Bescheides), bewirkt zugleich eine Erledigung des (zugehörigen) Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (Aufgabe BVerwG, 18.09.1969, VIII B 200.67, BVerwGE 34, 40).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. Mai 1984 der Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beklagte den angefochtenen Einberufungsbescheid aufgehoben hat, ist der Rechtsstreit im Haupt- und zugleich im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. Es bedarf der vom Kläger beantragten Erledigungsfeststellung, weil die Beklagte der Erledigung widersprochen hat. Ein berechtigtes Interesse an der von ihr beantragten Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat die Beklagte nicht dargelegt.
Mit der vorliegenden Entscheidung gibt der Senat nach erneuter Überprüfung seine in dem Beschluß vom 18. September 1969 - BVerwG VIII B 200.67 - (BVerwGE 34, 40) vertretene abweichende Ansicht auf. Es ist zwar richtig, daß sich der unmittelbare Gegenstand eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde - die Entscheidung z.B. darüber, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat - nicht deshalb erledigt, weil (als Folge einer dortigen Erledigung) das Hauptverfahren gegenstandslos geworden ist. Eine solche Erledigung des Hauptverfahrens wirkt jedoch auf das Beschwerdeverfahren über. Eine Beschwerde, mit der - hier bezogen auf das Beispiel grundsätzlicher Bedeutung - die Revisionszulassung begehrt wird, obgleich sich die Rechtsklärung im Hauptverfahren deshalb nicht mehr herbeiführen läßt, weil sich dieses Verfahren erledigt hat (s. etwa Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 44.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 134 S. 139 [141]), muß - vorbehaltlich des hier nicht interessierenden Falles des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 a.a.O.) - wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden. Es ist irrig anzunehmen, daß in einem solchen Fall "der Erledigungsstreit ggf. [noch] im Revisionsverfahren auszutragen" ist (so aber der Beschluß vom 18. September 1969 a.a.O. S. 42). Bewirkt demnach aber die Erledigung der Hauptsache, daß es für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens am Rechtsschutzinteresse fehlt, so hat damit das Ereignis, das die Erledigung des Hauptverfahrens herbeigeführt hat, zugleich auch die Erledigung des Beschwerdeverfahrens bewirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.