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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1985, Az.: BVerwG 4 B 145.85

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Genehmigung einer baulichen Nutzungsänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 145.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.05.1985 - AZ: 11 A 3186/83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1985
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

2

1.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich das von der Klägerin beabsichtigte Vorhaben der Nutzungsänderung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979). Das Gericht beurteilt dies auf der Grundlage den Art und des Maßes der baulichen Nutzung. Die gegen diese Rechtsanwendung erhobenen Beschwerdegründe rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

3

1.1

Die insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Beschwerde bezeichnet die Frage dahin gehend,

4

ob durch eine Nutzungsänderung - ohne jede Änderung des gesamten Baukörpers - das Vorhaben ... sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ... einfügt, wenn das Haß der baulichen Nutzung bereits genehmigt und die Nutzungsarten nur unwesentlich ... voneinander abweichen und hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im beachtlichen Rahmen vorhanden sind.

5

Mit ihrem Vorbringen unterstellt die Beschwerde einen Sachverhalt, den das Berufungsgericht in dieser Weise nicht festgestellt hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat die von ihm zu beurteilende Nutzungsänderung keineswegs dahin gehend beurteilt, daß die ursprünglich beabsichtigte und die nunmehr erstrebte Nutzungsart "nur unwesentlich" voneinander abweichen. Den Gründen des Berufungsurteils ist vielmehr mit aller Klarheit zu entnehmen, daß das Gericht die jetzige Änderung der zunächst genehmigten Nutzung als "wesentlich" beurteilt. Das zeigen etwa die berufungsgerichtlichen Ausführungen zur "massiven Umgestaltung des Gebietscharakters". Von dieser tatrichterlichen Würdigung würde in einem Revisionsverfahren in rechtlicher Hinsicht - vorbehaltlich durchgreifender Verfahrensrügen - mithin auszugehen sein. Auf dieser Grundlage besitzt die Rechtssache nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Unabhängig davon bedarf es nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369), daß sich die Änderung der Nutzung einer genehmigten baulichen Anlage dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wenn die beabsichtigte Nutzungsart nach ihrem Maß den Rahmen der in der näheren Umgebung vorhandenen gleichartigen Nutzungen sprengt, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß bei der Frage des Einfügens des Vorhabens einer Nutzungsänderung nicht die Art der - neuen - Nutzung isoliert von ihrem Maß betrachtet werden darf; denn wenn in einem Gebiet z.B. eine bisher nur vereinzelt und in geringem Maß anzutreffende Nutzung durch die Nutzungsänderung zwar eines einzelnen, aber besonders großen Gebäudes zu einer dem Maß nach vorherrschenden Nutzungsart wird, kann damit der Gebietscharakter gänzlich verändert werden; dies trägt Spannungen in das Gebiet, die nur durch Planung bewältigt werden können. Das Maß der der Klägerin genehmigten Nutzung bezieht sich auf die Hotelnutzung, nicht auf die Wohnnutzung; es ist also nicht ein bestimmtes Maß der Nutzung unabhängig von deren Art genehmigt worden. Deshalb stellt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bei der Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage auch dahin neu, ob sich die beabsichtigte Art der Nutzung mit diesem - für die andere Art - genehmigten Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

6

1.2

Das Berufungsgericht weicht auch nicht von den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab oder beruht auf dieser Abweichung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im einzelnen:

7

Ein Abweichen von dem Urteil des beschließenden Senats vom 13. Juni 1980 - BVerwG 4 C 98.77 - (Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 19 = DVBl. 1981, 97 = NJW 1981, 473 [BVerwG 13.06.1980 - 4 C 98/77]) besteht nicht. Der Senat hat in dem angeführten Urteil ausgeführt, daß die Zahl der in einem (Wohn-)Gebäude vorhandenen Wohnungen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 34 BBauG 1960 kein bodenrechtlich relevanter Gesichtspunkt sei. Jedenfalls sei die Zahl der in einem Gebäude vorhandenen Wohnungen kein Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung. Damit steht das Berufungsurteil nur scheinbar in Widerspruch. Zwar hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Erörterung zum Maß der baulichen Nutzung auf die Zahl der Apartments hingewiesen. Dem Gericht hat dies indes nur als ein Indiz dafür gedient, das Maß der baulichen Nutzung - wie es in dem klägerischen Vorhaben bereits verwirklicht wurde - mit dem Maß der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung zu vergleichen. Das zeigt der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Gesamtnutzfläche hinreichend deutlich. Daß die Gesamtnutzfläche geeignet sein kann, die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung auf der Grundlage des Maßes baulicher Nutzung zu beurteilen, ist im Grundsatz nicht zweifelhaft. Die von der Beschwerde möglicherweise insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, welche Bedeutung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34 BBauG 1960 im Hinblick auf § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 im einzelnen besitzt.

8

Auch ein Abweichen von dem Urteil des beschließenden Senats vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - (BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78] = Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 26 = NJW 1981, 2426) ist nicht gegeben. Zutreffend ist, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung einem nach § 34 BBauG zu beurteilenden Vorhaben nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann (vgl. ferner Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 8.80 - BVerwGE 68, 352 [357/358] = Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 4). Das Berufungsgericht hat einen entgegengesetzten Standpunkt auch nicht eingenommen. Es hat vielmehr geprüft, in welcher Weise die "für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur" zu berücksichtigen sei. Hierzu hat es ausgeführt, daß die nähere Umgebung durch ihre zentrale Lage im inneren Kurbereich der Stadt sowie durch das Überwiegen von Kureinrichtungen und kleineren Beherbergungsbetrieben geprägt sei. Auf der Grundlage dieser tatrichterlichen Beurteilung hat das Berufungsgericht die beabsichtigte Nutzungsweise gewürdigt. Hierbei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Klägerin erstrebte Nutzungsänderung zu einer "massiven Umgestaltung des Gebietscharakters" führen werden würde. Die sich anschließende Bemerkung des Berufungsgerichts, eine derartige Umgestaltung bedürfe in jedem Falle der Lenkung durch Bebauungspläne, mag zwar - für sich genommen - mißverständlich sein. Ein Widerspruch zu der von der Beschwerde bezeichneten Rechtsprechung des Senats liegt darin indes nicht (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [387]). Das Berufungsgericht folgert nämlich lediglich, daß ein nach § 34 Abs. 1 BBauG wegen bodenrechtlich beachtlicher Spannungen unzulässiges Vorhaben nur auf der Grundlage einer problembewältigten Bauleitplanung zugelassen werden könne. Dies ist ein zutreffender Schluß (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - a.a.O. - S. 384 ff.; Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 [31]; Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 8.80 - BVerwGE 68, 352 [357/358]).

9

Das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87 = NVwZ 1982, 312) ab, ist unzulässig. Es entspricht nicht den sich aus § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen. Die Beschwerde legt nämlich nicht dar, in welcher Hinsicht das Berufungsurteil mit dem Urteil vom 15. Januar 1982 in Widerspruch steht und daß das berufungsgerichtliche Entscheidungsergebnis hierauf beruhen kann. Für ein Abweichen ist auch nichts ersichtlich. Das Urteil vom 15. Januar 1982 behandelt - ohnedies im Rahmen eines obiter dictum - eine sich aus der Anwendung des § 34 Abs. 3 BBauG ergebende Fragestellung. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert das beabsichtigte Vorhaben bereits an den fehlenden Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BBauG.

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Das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 90 ab, bleibt ebenfalls erfolglos: Auch insoweit legt die Beschwerde nicht dar, worin ein Abweichen zu finden sei. Hierfür ist zudem nichts erkennbar. Das Berufungsgericht hat eine "Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit" nicht zum Anlaß genommen, das beabsichtigte Vorhaben der Nutzungsänderung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG für unzulässig zu erachten. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die berufungsgerichtliche Beurteilung dieser Nutzungsänderung als "massive Umgestaltung des Gebietscharakters" als rechtsfehlerhaft angreift, kann damit die erhobene Divergenzrüge nicht begründet werden.

11

2.1

Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Das Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.

12

Das Berufungsgericht legt dar, auf welcher Grundlage es die tatsächlichen Feststellungen getroffen habe. Die von der Beschwerde für erforderlich gehaltene Ortsbesichtigung mußte sich hierzu dem Berufungsgericht nicht als eine Möglichkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen. Maßgebend ist die vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretene Auffassung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96; Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157). Soweit die Beschwerde diese Auffassung für rechtsfehlerfrei ansieht, ist dies für die Beurteilung der geltend gemachten Verfahrensrüge unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143). Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war für die Beurteilung des beabsichtigten Vorhabens das Maß der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung des klägerischen Vorhabens entscheidend. Die bauliche Nutzung ergab sich für das Berufungsgericht ohne weitere Schwierigkeiten aus den vorhandenen Plänen und Karten. Das Berufungsgericht durfte hierbei - in besonders naheliegender Weise - davon ausgehen, daß die "nähere Umgebung" gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans 0173 "plangemäß" genutzt wurde. Der Beklagte war von der Rechtsgültigkeit dieses Plans stets ausgegangen. Die Klägerin selbst hatte auf dieser Grundlage ihre erste Baugenehmigung erreicht. Daß das Berufungsgericht den Bebauungsplan aus Rechtsgründen für nichtig ansah, änderte an den entstandenen oder bestehenden tatsächlichen Verhältnissen nichts. Mit ihrem weiteren Vorbringen, das Berufungsgericht hätte die formelle Rechtmäßigkeit der tatsächlichen Nutzung aller Grundstücke feststellen müssen, überspannt die Beschwerde zudem die berufungsgerichtliche Ermittlungspflicht. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es allein auf das Maß der baulichen Nutzung an. Das Beschwerdevorbringen ist demgegenüber nur verständlich, wenn das Berufungsgericht die Art der baulichen Nutzung hatte ermitteln sollen. Auch dieses konnte sich im übrigen weitgehend aus den vorliegenden Plänen und Karten ergeben. Daß das klägerische Bauwerk - mit welcher Nutzung auch immer - bestimmend in den Gebietscharakter und in die zu beurteilende "nähere Umgebung" eingriff, konnte sich dem Berufungsgericht auch ohne weitere Schwierigkeiten aus den vorhandenen Plänen und Karten erschließen. Die von der Beschwerde offenbar vorausgesetzte Vergleichbarkeit mit einer geringfügigen Nutzungsänderung lag gerade nicht vor. Im übrigen legt die Beschwerde weder dar, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen den vorliegenden Plänen und Karten nicht hätte entnehmen können, noch, zu welchem insoweit abweichenden Ergebnis eine Ortsbesichtigung hätte führen können.

13

2.2

Auch der von der Beschwerde als Verfahrensfehler geltend gemachte Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO besteht nicht. Ein sog. Überraschungsurteil liegt nicht vor.

14

Die Klägerin war in allen Verfahrensabschnitten anwaltlich vertreten. Es entsprach ihrem Vorbringen und ihrer Prozeßstrategie, die Nichtigkeit des vorhandenen Bebauungsplans geltend zu machen und auf dieser Grundlage eine ihr günstige Beurteilung gemäß § 34 BBauG zu erreichen. Das erstinstanzliche Gericht hielt eine derartige Beurteilung immerhin für möglich. Es veranlaßte den Beklagten, sich auch zur Anwendung des § 34 BBauG im einzelnen zu erklären. Das geschah. In seinem klageabweisenden Urteil ging das erstinstanzliche Gericht von der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans aus. In ihrer Berufungsbegründung legte die Klägerin erneut dar, daß der Bebauungsplan unwirksam und das von ihr beabsichtigte Vorhaben der Nutzungsänderung deshalb nach § 34 BBauG zu beurteilen sei. Bei dieser Sachlage mußte die Klägerin damit rechnen, daß das Berufungsgericht - sollte es den Bebauungsplan für nichtig erachten - nunmehr die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BBauG prüfen und hierüber - besonders über die Frage, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge - entscheiden werde. Daß das Berufungsgericht mit einer derartigen Rechtsprüfung dem gesamten Rechtsstreit eine zuvor nicht erkennbare Wende geben würde, läßt sich daher nicht feststellen. Detaillierte Einzelheiten seiner Rechtsauffassung brauchte das Berufungsgericht den Beteiligten nicht zu offenbaren. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Berufungsgericht im Rahmen des von ihm geführten Rechtsgesprächs die Beteiligten irregeführt und damit den Grundsatz des fairen Verfahrens mißachtet hätte. Einen derartigen Sachverhalt läßt sich dem Beschwerdevorbringen indes nicht entnehmen. Die Beschwerde behauptet selbst nicht, daß das Berufungsgericht durch sein Verhalten den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin davon abgehalten habe, einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen. Werden derartige prozessuale Möglichkeiten versäumt, so dient die revisionsgerichtliche Verfahrensrüge jedenfalls nicht dazu, etwaige Mängel der Prozeßführung - die das Revisionsgericht ohnehin nur eingeschränkt beurteilen kann - nachträglich auszugleichen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann