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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.1985, Az.: BVerwG 7 CB 78.84

Prüfungskommission; Beurteilungsspielraum; Aufrundung; Abrundung; Rechnerischer Mittelwert; Prüfungsnoten; Steuerung durch Gewichtungsvorschriften; Gesamtnotenbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 CB 78.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 32472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 03.08.1982 - AZ: 12 A 3294.81
OVG Berlin - 25.07.1984 - AZ: 7 B 39.82

Fundstellen

  • DÖV 1985, 1017-1018
  • NVwZ 1986, 378-379
  • NVwZ 1986, 379 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es gibt keinen allgemeinen bundesrechtlichen Prüfungsrechtsgrundsatz, daß nach einer - durch Gewichtungsvorschriften gesteuerten - rechnerischen Ermittlung eines Mittelwerts von Prüfungsleistungen der Prüfungskommission bei der Bildung der Gesamtnote für das Prüfungsfach ein Beurteilungsspielraum nicht mehr zustehen darf.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm einen Bescheid über das Bestehen der Ersten (Wissenschaftlichen) Staatsprüfung für das Amt des Studienrats zu erteilen. Das Prüfungsamt hatte dies abgelehnt, weil die Leistungen des Klägers im Zweiten Prüfungsfach Physik in dem zusammenfassenden Urteil der Prüfungskommission als "mangelhaft" (5 +) bewertet worden waren. Der Kläger meint, die Prüfungskommission hätte aus dem Mittelwert seiner Leistungen in Physik - dieser betrug bei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtung der einzelnen Leistungen 4,25 - die Note "ausreichend" (4) bilden müssen mit der Folge, daß er die Prüfung dann bestanden hätte.

2

Die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

3

Der Beschwerde kann nicht stattgegeben werden. Weder hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch weicht das Urteil des Berufungsgerichts von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

4

1.

Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage, ob "bei einer in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Gewichtung der Einzelnoten zum Zwecke der Gesamtnotenbildung grundsätzlich von einem mathematisch-arithmetischen Notenbildungsverfahren auszugehen" ist oder "ob dem Prüfungsausschuß ein Beurteilungsspielraum soweit zustehen kann, daß einmal in Anwendung der Gewichtungsvorschrift gegebene Bewertungen insoweit wieder zurückgenommen werden können". Sie wendet sich damit gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die einschlägige Vorschrift der Prüfungsordnung, wonach die mündliche Prüfungsleistung und die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im Verhältnis von 2:1:1 zu gewichten sind (§§ 13 Abs. 4, 14 Abs. 2 der Verordnung über die Erste <Wissenschaftliche> Staatsprüfung für das Amt des Studienrats vom 25. März 1980, GVBl. für Berlin S. 768), rechtfertige nicht den Schluß, das zusammenfassende Urteil der Prüfungskommission sei nur nach arithmetischen Regeln zu bestimmen; der Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission sei nur insofern eingeschränkt, als sich die festzusetzende Note in dem durch das arithmetische Mittel bestimmten Rahmen halten müsse, so daß die Kommission im vorliegenden Fall auf "ausreichend" oder "mangelhaft" habe erkennen können. Der Angriff der Beschwerde richtet sich demnach gegen die Auslegung der Prüfungsordnung durch das Berufungsgericht. Diese ließe sich indessen, da sie nicht revisibles Landesrecht betrifft, in einem Revisionsverfahren nicht überprüfen (§ 137 Abs. 1 VwGO), so daß hiermit auch die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt werden kann.

5

Bundesrecht wird durch diese Auslegung des Landesrechts nicht verletzt. Es gibt keinen - etwa auf dem Gebot der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung aller Prüflinge beruhenden - allgemeinen bundesrechtlichen Prüfungsrechtsgrundsatz, daß nach einer - durch Gewichtungsvorschriften gesteuerten - rechnerischen Ermittlung eines Mittelwerts von Prüfungsleistungen der Prüfungskommission bei der Bildung der Gesamtnote für das Prüfungsfach ein Beurteilungsspielraum nicht mehr zustehen darf. Um dies festzustellen, ist die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht erforderlich. Der beschließende Senat hat bereits in dem Urteil vom 7. Mai 1971 (BVerwGE 38, 105) zur Gesamtnotenbildung bei einem juristischen Staatsexamen ausgeführt, daß bundesrechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Gesichtspunkte den Landesgesetzgeber nicht zwingen, eine Arithmetik für die Bildung der Gesamtnote vorzusehen (a.a.O. S. 110 ff. m.w.N.). Das gilt auch, wenn die Gesamtnote auf der Grundlage von einzelnen Leistungen oder Leistungsbereichen zu bilden ist, für die bestimmte Gewichtungsvorschriften bestehen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts entscheidet der Prüfungsausschuß über eine Auf- oder Abrundung des rechnerischen Mittelwertes nach seinem von den Leistungen des Prüflings gewonnenen Gesamteindruck. Daß hierbei besonders gute oder besonders schlechte Leistungen berücksichtigt werden können, obwohl diese zwangsläufig bereits bewertet worden und, der vorgeschriebenen Gewichtung entsprechend, in den errechneten Mittelwert eingeflossen sind, ist gerade der Sinn der Regelung. Der aus den Einzelnoten errechnete Mittelwert gibt dementsprechend nur einen vorläufigen, unter dem Vorbehalt der Gesamtnotenbildung stehenden Notenwert wieder; von einer "doppelten Bewertung" ein und derselben Prüfungsleistung und einer "Herabsetzung" der Note durch den Prüfungsausschuß kann daher nicht die Rede sein. Aufgrund bundesrechtlicher Rechtsgrundsätze lassen sich Bedenken hiergegen nicht erheben.

6

2.

Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1975 - BVerwG 7 C 38.74 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64) ab. Zu der Frage, ob dem Prüfungsausschuß nach der hier anzuwendenden Prüfungsordnung bei seinem zusammenfassenden Urteil ein Beurteilungsspielraum zusteht, sagt die zu einer anderen Prüfungsordnung (nämlich der hessischen Juristischen Ausbildungsordnung) ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts. Daß der Verordnunggeber für die Bildung der Ausbildungs-, Prüfungs- und Abschlußnote dort einen Beurteilungsspielraum ausgeschlossen hat, ergab sich in jenem Verfahren aus der - für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen (§ 562 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) - Auslegung der Vorschriften des einschlägigen Landesrechts durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Buchholz a.a.O. S. 9). Einen (bundesrechtlichen) Grundsatz, daß Vorschriften über die Notenberechnung und -gewichtung den Beurteilungsspielraum bei der zusammenfassenden Bewertung ausschließen, hat das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil nicht aufgestellt.

7

Fehl geht die Beschwerde auch, wenn sie annimmt, das angefochtene Urteil weiche von dem bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab, soweit dort bei der rechnerischen Ermittlung der Prüfungs- und der Abschlußnote für eine Aufrundung der zweiten Dezimalstelle eine entsprechende Ermächtigung in der Prüfungsordnung gefordert wird. Die Frage der Ermächtigung der Prüfungskommission zur Aufrundung der zweiten Dezimalstelle ist mit der Frage nach dem Bestehen eines Beurteilungsspielraums für eine abschließende Bewertung nicht identisch. Schon deshalb scheidet eine Divergenz aus. Davon abgesehen enthält die im vorliegenden Fall anzuwendende Prüfungsordnung in § 13 Abs. 4 nach der das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht die Ermächtigung der Prüfungskommission, das zusammenfassende Urteil im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu bilden, während die hessische Juristische Ausbildungsordnung eine Regelung über die Berechnung der zweiten Dezimalstelle nach der verbindlichen Auslegung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gerade nicht enthielt (Buchholz a.a.O. S. 13 f.).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass