Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1985, Az.: BVerwG 7 C 88.84

Arztrecht; Mindeststudienzeit; Ärztliche Vorprüfung; Zulassung; Voraussetzungen; Studienzeiten; Anrechnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 88.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 04.08.1983 - AZ: 7 K 37/83
OVG Rheinland-Pfalz - 15.02.1984 - AZ: 2 A 133/83

Fundstellen

  • DVBl 1986, 48-50 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBerA 1985, 301-304
  • NJW 1986, 800 (amtl. Leitsatz)
  • WissR 19, 86 - 90
  • WissR 1986, 86-90

Amtlicher Leitsatz

Bei der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO vorgeschriebenen Studienzeit handelt es sich um eine Mindeststudienzeit. Die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung setzt deshalb nicht nur den Erwerb der vorgeschriebenen Leistungsnachweise, sondern auch - gegebenenfalls unter Anrechnung von Studienzeiten in einem anderen Studium - ein Medizinstudium von zwei Jahren voraus.

Über die Anrechnung von Studienzeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO entscheidet das Landesprüfungsamt im Rahmen eines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.

Gegen eine ständige Verwaltungsübung des Landesprüfungsamts, für je zwei in einem anderen Studium erbrachte medizinische Leistungsnachweise ein Semester anzurechnen, ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

Zu den Grenzen der Beurteilungsermächtigung bei der Anrechnungsentscheidung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 1984 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4. August 1983 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bereits am Ende des Wintersemesters 1982/83 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung erfüllte und seine (erfolgreiche) Teilnahme an der Ärztlichen Vorprüfung im März 1983, die ihm durch eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts ermöglicht worden ist, Rechtens war.

2

Der Kläger studiert seit dem Sommersemester 1980 Zahnmedizin und seit dem Sommersemester 1982 auch Humanmedizin. Von den neun praktischen Übungen, deren Besuch nach der Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist, hatte er drei bereits vor Beginn des Studiums der Humanmedizin absolviert, die weiteren sechs absolvierte er in den ersten beiden Semestern seines Medizinstudiums (Sommersemester 1982 und Wintersemester 1982/83). Von den vorangegangenen vier Semestern des Zahnmedizinstudiums rechnete der Beklagte ein Semester auf das Studium der Humanmedizin an. Die Anträge des Klägers, ihm aufgrund seiner in der Zahn- und in der Humanmedizin erbrachten Studienleistungen ein weiteres Semester anzurechnen, lehnte der Beklagte ab. Da mit dem bisherigen Studium der Humanmedizin von zwei Semestern und dem weiteren angerechneten Semester die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO vorgesehene Studienzeit von zwei Jahren nicht erreicht war, ließ er den Kläger zur Ärztlichen Vorprüfung im März 1983 nicht zu. Der Kläger nahm jedoch aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts an der Ärztlichen Vorprüfung im März 1983 und sodann vorsorglich aufgrund regulärer Zulassung an der Ärztlichen Vorprüfung im August 1983 teil, jeweils mit Erfolg.

3

Die Klage, mit der der Kläger die Feststellung erstrebte, daß der Beklagte verpflichtet war, ihn zur Ärztlichen Vorprüfung im März 1983 zuzulassen, war im ersten Rechtszug erfolgreich; in der Berufungsinstanz wurde sie abgewiesen. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, der Beklagte habe die Zulassung des Klägers zu dieser Prüfung zu Recht abgelehnt. Zwar habe der Kläger im März 1983 bereits sämtliche für die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung vorgeschriebenen praktischen Übungen nachgewiesen; er habe jedoch nicht die zusätzliche Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO erfüllt, wonach die Ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt werde. Hierbei handele es sich um eine ausnahmslos geltende Mindeststudienzeit.

4

Etwas anderes könne nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO geschlossen werden, wonach die Frist für die Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung eine Frist im Sinne des § 17 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - sei. Mit dieser 1978 in die Approbationsordnung aufgenommenen Bestimmung habe die für Hochschulprüfungen geltende Regelung über die Sanktionen bei einer Überschreitung der Regelstudienzeit (§ 17 Abs. 2 bis 4 HRG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes) für die staatliche Ärztliche Vorprüfung übernommen werden sollen. Eine Unterschreitung der festgelegten Studienzeit zuzulassen - entsprechend § 17 Abs. 1 HRG in der damaligen Fassung, wonach Hochschulprüfungen bei Nachweis der für die Prüfungszulassung erforderlichen Leistungen schon vor Ablauf der Meldefrist abgelegt werden können -, sei dagegen nicht beabsichtigt gewesen. Die Aufhebung der Absätze 2 bis 4 des § 17 HRG im Jahre 1980 habe dazu geführt, daß die Verweisung in § 10 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO heute ins Leere gehe.

5

Die Anrechnung eines weiteren Semesters seines Zahnmedizinstudiums könne der Kläger nicht verlangen. Der Beklagte verfahre in ständiger Verwaltungspraxis in der Weise, daß er für je zwei der in der Anlage 1 zur ÄAppO unter Nr. I genannten oder diesen gleichwertigen Leistungsnachweise ein Semester anrechne. Diese Anrechnungspraxis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie überschreite den Rahmen der dem Beklagten insoweit zustehenden Beurteilungsermächtigung nicht. Insbesondere verstoße sie nicht gegen den Gleichheitssatz. Selbst wenn es zuträfe, daß einem nicht im Studiengang Humanmedizin eingeschriebenen sog. Externen für acht Medizinerscheine ohne weiteres vier Semester angerechnet würden, wäre die sich daraus ergebende Uhgleichbehandlung des Klägers nicht willkürlich. Sie beruhe nämlich darauf, daß - im Einklang mit der ÄAppO - im Rahmen des Humanmedizinstudiums erbrachte Leistungen nicht zugleich in Studienzeiten desselben Studienganges umgerechnet werden dürften, weil sonst ein und derselbe Ausbildungs(teil)erfolg zweimal in Ansatz gebracht würde. Eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte liege ferner nicht darin, daß der Beklagte für Studenten der Zahnmedizin keinen günstigeren Anrechnungsschlüssel verwende als beispielsweise für Naturwissenschaftler.

6

Mit seiner - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er rügt die Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO in Verbindung mit § 17 HRG. Danach sei eine Unterschreitung der vorgesehenen Studienzeit zulässig. Ferner wendet er sich gegen die Anrechnungspraxis des Beklagten mit folgender Begründung: Wäre er nicht im Studiengang Humanmedizin, sondern ausschließlich im Studiengang Zahnmedizin oder in einem anderen Studiengang immatrikuliert gewesen, so wäre er - da im Besitz aller erforderlichen Scheine - ohne weiteres zur Ärztlichen Vorprüfung im März 1983 zugelassen worden. Daß er nur deshalb nicht zugelassen worden sei, weil er sich auch im Studiengang Humanmedizin eingeschrieben habe, sei unverständlich und könne nicht Rechtens sein.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das Urteil des Berufungsgerichts für richtig.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

10

II.

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte war - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - verpflichtet, den Kläger zur Ärztlichen Vorprüfung im März 1983 zuzulassen. An dieser Feststellung hat der Kläger trotz der im August 1983 nochmals abgelegten Ärztlichen Vorprüfung ein Rechtsschutzinteresse, weil hiermit auch feststeht, daß er seine für die Zulassung zum Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erbringenden Leistungsnachweise im Sommersemester 1983 "nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung erworben" hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1 ÄAppO; die Approbationsordnung für Ärzte ist hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979, BGBl. I S. 425; die seither erfolgten Änderungen durch die Dritte und Vierte Änderungsverordnung haben die im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften nicht geändert). Der Kläger konnte die Zulassung zur Prüfung beanspruchen, weil ihm von dem Zahnmedizinstudium nicht nur ein, sondern zwei Semester auf das Medizinstudium hätten angerechnet werden müssen und er damit die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO - Medizinstudium von zwei Jahren - erfüllte.

11

1.

Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO bezeichneten, vor der Ärztlichen Vorprüfung zurückzulegenden Studienzeit von zwei Jahren um eine Mindeststudienzeit handelt und daß deshalb die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung nach einem Medizinstudium von nur drei Semestern nicht möglich ist.

12

a)

Der erfolgreiche Besuch der vorgeschriebenen praktischen Übungen (§ 2 Abs. 1 und 3 ÄAppO und Anlage 1) reicht für die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung allein nicht aus. Die Approbationsordnung setzt vielmehr hierfür auch ein Medizinstudium von zwei Jahren voraus und läßt hiervon - von etwaigen Anrechnungsmöglichkeiten abgesehen - keine Ausnahmen zu. Daß die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO im Sinne einer zwingenden Voraussetzung für die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung zu verstehen ist, wird durch § 10 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO bestätigt. Dort ist die Rede von der Studienzeit, "die § 1 Abs. 2 als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt". Anders als für Regelstudienzeiten, die keine Mindeststudienzeiten sind (vgl. Bode in: Dallinger/Bode/Dellian, Kommentar zum HRG, 1978, § 17 RdNr. 3; Lennartz in: Denninger, Kommentar zum HRG, 1984, § 17 RdNr. 4), ist für letztere kennzeichnend, daß sie - wenn auch ggfs. unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten - absolviert werden müssen ohne Rücksicht auf vorhandene Leistungs- oder Befähigungsnachweise. Eine Mindeststudienzeit ist - entgegen der Revision - gerade nicht eine bloße "Soll-Zeit".

13

b)

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß aus § 10 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO nicht die Zulässigkeit einer Unterschreitung der Studienzeit hergeleitet werden kann. Diese mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) eingeführte Regelung sollte klarstellen, daß die in § 17 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der ursprünglichen Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) für die Überschreitung der Prüfungsmeldefristen vorgesehenen Rechtsfolgen (§ 17 Abs. 2 und 3 HRG a.F.) auch bei einer Überschreitung der Meldefristen für die Ärztliche Vorprüfung sowie den Zweiten und den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung gelten. Eine darüber hinausgehende allgemeine Verweisung auf § 17 HRG in dem Sinne, daß alle in diesem Paragraphen getroffenen Regelungen, also auch die in § 17 Abs. 1 HRG a.F. zugelassene vorzeitige Ablegung von Hochschulprüfungen, für die medizinischen Staatsprüfungen entsprechend gelten, läßt sich dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 ÄAppO nicht entnehmen und entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Sie würde auch die Vorschrift des § 12 ÄAppOüber die Anrechnung von Studienzeiten leerlaufen lassen, da es einer Anrechnung nicht bedürfte, wenn die medizinischen Studienzeiten ohnehin unterschritten werden könnten.

14

Die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Auslegung. Inwieweit Art. 75 Nr. 1 a GG den Bundesgesetzgeber zum Erlaß von auch für staatliche Prüfungen geltenden Vorschriften ermächtigt, war im Gesetzgebungsverfahren des Hochschulrahmengesetzes umstritten. Die im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 7/1328) vorgesehene Vorschrift, mit der die Regelung des § 17 Abs. 1 HRG a.F. (im Entwurf § 18 Abs. 1) auf staatliche Prüfungen für anwendbar erklärt werden sollte (§ 19 des Entwurfs), ist wegen der Bedenken des Bundesrats (vgl. BT-Drucks. 7/1328 S. 92 und BT-Drucks. 7/3279 S. 6) und der damaligen Oppositionsfraktionen (vgl. BT-Drucks. 7/2932 S. 12) nicht Gesetz geworden. Der Bundestag ist vielmehr dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses gefolgt, § 19 des Entwurfs zu streichen und statt dessen in § 18 Abs. 4 des Entwurfs (§ 17 Abs. 4 HRG) für staatliche Prüfungen nur die bei Fristüberschreitung eintretenden Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2 und 3 des Entwurfs (§ 17 Abs. 2 und 3 HRG) für entsprechend anwendbar zu erklären (vgl. BT-Drucks. 7/4462 S. 4). Hierüber sollte mit der Zweiten Änderungsverordnung zur ÄAppO nicht wieder hinausgegangen werden. Die Materialien zu dieser Verordnung (BR-Drucks. 6/78) geben nichts dafür her, daß mit § 10 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO auch § 17 Abs. 1 HRG a.F. für entsprechend anwendbar erklärt werden sollte. Diese Regelung wird vielmehr nur als Klarstellung bezeichnet (a.a.O. S. 42), und es ist lediglich von der Überschreitung der Meldefrist die Rede (a.a.O. S. 45), nicht aber von einer möglichen Unterschreitung der Studienzeit.

15

Mit der Aufhebung der Absätze 2 bis 4 des § 17 HRG a.F. durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 6. März 1980 (BGBl. I S. 269) ist § 10 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO gegenstandslos geworden. Für die Annahme, die Vorschrift beziehe sich nunmehr auf § 17 HRG n.F. (= § 17 Abs. 1 HRG a.F.), fehlt jede Grundlage. Insbesondere läßt sich dies nicht daraus herleiten, daß der Verordnunggeber versäumt hat, bei den nach der Änderung des Hochschulrahmengesetzes erfolgten Änderungen der Approbationsordnung durch die Dritte und die Vierte Änderungsverordnung § 10 Abs. 2 Satz 2 zu streichen. Allerdings wäre eine Streichung, um Mißverständnisse zu vermeiden, empfehlenswert.

16

Da § 10 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO die Unterschreitung der in § 1 Abs. 2 ÄAppO vorgesehenen Studienzeiten nicht ermöglicht, kann offenbleiben, ob eine solche Möglichkeit auch dann gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) verstieße - danach setzt die Approbation als Arzt ein "Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren" voraus -, wenn die Gesamtstudienzeit von sechs Jahren eingehalten wird.

17

c)

Mit der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO getroffenen Regelung einer Mindeststudienzeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung hat der Verordnunggeber die ihm durch die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 1 BÄO gezogenen Grenzen nicht überschritten. § 4 BÄO ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwGE 65, 323[BVerwG 18.05.1982 - 7 C 24/81] [325]). Die hier in Frage stehende Regelung der ÄAppO verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht. Insbesondere wird das Grundrecht der Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, wenn neben dem Nachweis bestimmter Studienleistungen noch die Absolvierung bestimmter Mindest Studienzeiten verlangt wird. Der Normgeber mußte nicht unterstellen, daß allein durch den Nachweis bestimmter Studienleistungen das Erreichen der erforderlichen Qualifikation bewiesen wird. Er konnte vielmehr davon ausgehen, daß eine vorgeschriebene Studienzeit auch zum Studium genutzt wird, daß ein Student also, der die Leistungsnachweise bereits vor dem Ende der Mindeststudienzeit erbracht hat, die restliche Zeit nicht - wie die Revision es ausdrückt - mit "Däumchendrehen" verbringt, daß eine vorgeschriebene Mindeststudienzeit somit die Qualifikation des Studierenden fördert. Von einer Hürde, die die Erreichung des angestrebten Berufsziels unverhältnismäßig erschwert oder grundlos verzögert, kann keine Rede sein (vgl. auch BVerfGE 25, 236 [BVerfG 25.02.1969 - 1 BvR 224/67] [247/248]).

18

2.

Zu Unrecht hat der Beklagte jedoch dem Kläger die Anrechnung eines weiteren Semesters seines Zahnmedizinstudiums auf das Studium der Humanmedizin verweigert.

19

a)

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO rechnet das Landesprüfungsamt Zeiten eines im Geltungsbereich der Verordnung betriebenen verwandten Studiums auf das Medizinstudium ganz oder teilweise an, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Gleichwertigkeit ist hiernach der Maßstab dafür, ob überhaupt und bejahendenfalls im welchen Umfang eine Anrechnung erfolgt. Daß das Berufungsgericht dem Landesprüfungsamt bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit eine Beurteilungsermächtigung einräumt, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 61, 169 [176]).

20

b)

Gegen die ständige Verwaltungsübung des Beklagten, für je zwei Leistungsnachweise, die in der Anlage 1 Nr. I zur ÄAppO genannt oder diesen gleichwertig sind, ein Semester anzurechnen, ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Ob die Ausbildung in einem verwandten Studium dem Medizinstudium gleichwertig ist, läßt sich am ehesten aus den erbrachten Studienleistungen erschließen, die einen Bezug zu der im Medizinstudium vermittelten Ausbildung aufweisen. In jedem Einzelfall den Ausbildungsweg des Studenten in allen Einzelheiten nachzuzeichnen, ohne auf die für das Medizinstudium relevanten Studienleistungen abzustellen, wäre nicht nur äußerst aufwendig und wenig praktikabel, sondern würde auch hinsichtlich der Gleichwertigkeitsfrage keine zuverlässigen Ergebnisse erbringen können. Das gilt - trotz teilweiser Identität der Ausbildungsinhalte - auch für das Zahnmedizinstudium. Daß hier auf die Berücksichtigung der erbrachten Leistungen verzichtet werden könnte, weil, wie die Revision meint, schon allein die Studienzeit aussagekräftig sei, trifft nicht zu.

21

Zu Recht hat das Berufungsgericht nicht beanstandet, daß der Beklagte bei Zahnmedizinern nicht einen günstigeren Anrechnungsschlüssel anwendet. Zwei Leistungsnachweise pro Semester muß auch der Medizinstudent in den zwei Jahren vor der Ärztlichen Vorprüfung durchschnittlich erbringen. Der Anrechnungsschlüssel spiegelt demnach den durchschnittlichen Studienzeitaufwand eines Medizinstudenten wider. Er ermöglicht, daß das Zahnmedizinstudium, wenn der Student pro Semester zwei für das Medizinstudium relevante Leistungsnachweise erbracht hat, voll auf das Medizinstudium angerechnet wird. Mit Rücksicht auf die erhebliche Toleranzbreite, die der Beklagte kraft seines Beurteilungsspielraums für seine Gleichwertigkeitsentscheidung in Anspruch nehmen kann, kann diese Verwaltungsübung nicht als sachwidrig angesehen werden.

22

c)

Der Beklagte hat die Grenzen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung indessen dadurch überschritten, daß er die von ihm praktizierte Anrechnungsregelung schematisch auf den vorliegenden Fall angewendet hat, ohne dessen Besonderheiten zu berücksichtigen. Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich eine Verwaltungsbehörde im Interesse der Gleichbehandlung der Betroffenen und der Stetigkeit der Verwaltungsübung auch dann an ihre eigenen (geschriebenen oder ungeschriebenen) Beurteilungs- oder Ermessensrichtlinien hält, wenn diese für den einzelnen Fall nicht die - aus der Sicht des Betroffenen - für ihn beste Lösung ermöglichen. Richtlinien sollen - insoweit den Rechtsnormen vergleichbar - für viele Fälle gelten und müssen deshalb typisieren. Sie wären nicht praktikabel, wenn man für jede Besonderheit des Falles eine Sonderregelung verlangte. Die Grenze der Beurteilungsermächtigung oder des Ermessensspielraums wird aber überschritten, wenn ein Festhalten an der Richtlinie zu einer Entscheidung führt, die dem Normzweck der zugrundeliegenden Rechtsvorschrift - hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO - widerspricht, weil ihr Ergebnis wegen der Besonderheiten des Falles nicht mehr sinnvoll ist. Handlungs- und Entscheidungsspielräume, seien sie aufgrund einer Beurteilungsermächtigung oder der Einräumung von Ermessen eröffnet, geben der Verwaltung die Befugnis, aber auch die Verpflichtung, solche atypischen Fälle, auf die die Richtlinien nicht zugeschnitten sind, ihrer Eigenart entsprechend zu regeln. Das hat der Beklagte im vorliegenden Fall versäumt.

23

Abgesehen davon, daß die Ausbildungsinhalte des Human- und des Zahnmedizinstudiums teilweise identisch sind, hat sich der Kläger in den vier Semestern (Sommersemester 1980 bis Wintersemester 1981/82), in denen er als Student der Zahnmedizin eingeschrieben war, offensichtlich in erheblich stärkerem Maß dem Studium der Humanmedizin gewidmet, als es der Anrechnung von nur einem Semester entspricht. Daß er mit dem Erwerb von drei medizinischen Leistungsnachweisen (Physikalisches Praktikum für Mediziner und Chemisches Praktikum für Mediziner im Wintersemester 1980/81 und Praktikum der Physiologie im Wintersemester 1981/82) auch nach dem Anrechnungsschlüssel des Beklagten die einem Medizinsemester entsprechenden Studienleistungen übertraf, reichte für sich allein zwar noch nicht aus, ihm mehr als ein Semester anzurechnen, da die Anrechnung von Bruchteilen eines Semesters, hier eines halben weiteren Semesters, nicht möglich ist. Immerhin legte dieser Umstand aber nahe zu prüfen, ob die Ausbildungsanstrengungen des Klägers auf dem Gebiet der Humanmedizin nicht doch einem Medizinstudium von zwei Semestern entsprachen. Diese Überlegung hätte sich dem Beklagten vor allem deshalb aufdrängen müssen, weil der Kläger in der Lage war, im Sommersemester 1982, dem ersten Semester, in dem er auch als Student der Humanmedizin immatrikuliert war, fünf medizinische Leistungsnachweise zu erbringen (Praktikum der Biologie für Mediziner, Praktikum der Physiologischen Chemie, Kursus der Mikroskopischen Anatomie, Kursus der Medizinischen Psychologie und Kursus der Medizinischen Terminologie). Es erscheint ausgeschlossen, daß ein Student, dessen vorangegangene medizinische Ausbildung nur einem Semester entspricht, hierzu in der Lage ist. Daß der Beklagte bei einer dem Sinn und Zweck der Anrechnung gleichwertiger Studienleistungen entsprechenden sachgemäßen Ausübung seiner Beurteilungsermächtigung zwei Semester hätte anrechnen müssen, wird vollends deutlich, wenn man - bei gleichen Studienleistungen - die Anrechnungssituation für den Fall prüft, daß der Kläger die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nicht - wie geschehen - zum Sommersemester 1982, sondern erst zum Wintersemester 1982/83 erhalten hätte. Nach seiner eigenen Verwaltungsübung hätte der Beklagte dem Kläger in diesem Fall nicht verweigern können, ihm drei Semester anzurechnen, so daß der Kläger nach dem Wintersemester 1982/83 als dem dann vierten Humanmedizinsemester im März 1983 zur Ärztlichen Vorprüfung hätte zugelassen werden müssen. Dann aber war es - auch mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz - mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO unvereinbar, dem Kläger die Zulassung zur Prüfung im Ergebnis nur deshalb zu verweigern, weil er die Zulassung zum Humanmedizinstudium nicht erst zum Wintersemester 1982/83, sondern bereits zum Sommersemester 1982 erhalten hat. Für eine solche Schlechterstellung aufgrund eines Umstandes, der das Medizinstudium des Klägers eher gefördert als behindert hat, ist ein Sinn schlechterdings nicht zu erkennen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass