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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1985, Az.: BVerwG 2 B 43.85

Rechtliches Gehör; Mündliche Verhandlung; Verwaltungsgerichtsverfahren; Ausbleiben des Klägers; Prozeßbevollmächtigter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 43.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 10.04.1984 - AZ: M 572 V 84
VGH Bayern - 13.02.1985 - AZ: 3 B 84 A. 1520

Fundstellen

  • BayVBl 1985, 635
  • HFR 1987, 148
  • NJW 1986, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 119 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1985, 352

Redaktioneller Leitsatz

Zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn eine mündliche Verhandlung trotz Ausbleibens des Klägers und seines ordnungsgemäß geladenen Prozeßbevollmächtigten durchgeführt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO greifen nicht durch.

2

1.

Ohne Erfolg rügt die Beschwerde als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es trotz Ausbleibens des Klägers und seines ordnungsgemäß geladenen Prozeßbevollmächtigten verhandelte und entschied, dem Kläger nicht das rechtliche Gehör versagt.

3

Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 42, 364 <369>[BVerfG 05.10.1976 - 2 BvR 558/75]). Diese Forderung wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel dadurch genügt, daß - wie es auch hier das Berufungsgericht getan hat - mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozeßbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (vgl. Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107>). Sache jedes Beteiligten ist es, sich so einzurichten, daß er pünktlich zum Termin erscheinen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Ihm obliegt es grundsätzlich für Verzögerungen Vorsorge zu treffen.

4

Ist zur Terminszeit ein geladener Beteiligter nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er gleichwohl sofort die mündliche Verhandlung eröffnet (§ 103 Abs. 1 VwGO) oder noch eine gewisse Zeit abwartet. Dabei wird er einerseits das voraussichtliche Interesse des Beteiligten an der Teilnahme und andererseits das Interesse des Gerichts sowie der an später angesetzten Sachen Beteiligten an möglichst pünktlicher Einhaltung der Tagesordnung berücksichtigen. Hat ein Beteiligter sein Erscheinen und die Möglichkeit einer geringen Verspätung ausdrücklich angekündigt, so wird er im allgemeinen damit rechnen können, daß eine gewisse Zeit abgewartet wird und z.B. nicht die Berufungsverhandlung bereits 10 Minuten nach der Terminszeit abgeschlossen ist; geschieht dies gleichwohl, kann darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen (vgl. Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - <a.a.O.>).

5

So liegt der Fall hier indessen nicht. Die auf 14.00 Uhr angesetzte mündliche Verhandlung ist ausweislich des Sitzungsprotokolls erst um 14.17 Uhr eröffnet worden, woran sich der Sachbericht des Berichterstatters sowie Äußerungen des Beklagtenvertreters und eines der von ihm beigezogenen Beamten anschlossen. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hatten somit nach der Terminsstunde mehr als 17 Minuten Zeit, um noch an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Wie sich aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 1985 und der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin, vom 14. Februar 1985 ergibt, hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers lediglich mitteilen lassen, daß er sich "etwas verspäten" werde. Bis zur Entscheidungsverkündung gegen 14.40 Uhr war keine weitere Nachricht eingegangen. Unter diesen Umständen überschritt der Vorsitzende des Berufungsgerichts dadurch, daß er nicht noch länger abwartete, nicht den Rahmen seines Ermessens und versagte nicht dem Kläger das rechtliche Gehör.

6

2.

Soweit die Beschwerde auch die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erhebt, genügt sie schon formell nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, die das Berufungsgericht nach Ansicht der Beschwerde noch hätte heranziehen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten entscheidungserheblichen Tatsachen angeführt werden sowie angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17>; vgl. auch z.B. BVerwGE 31, 212 <217 f.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] m.w.N.). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Durch die pauschale Bezugnahme auf die Schriftsätze erster Instanz und die Berufungsbegründung kann eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - <VerwRspr. Bd. 22 Nr. 242, S. 1008> und vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187>).

7

3.

Gleichfalls ohne Erfolg bemängelt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe

"nicht begründet, wie Polizeivollzugsdienst unter der Dienstaufsicht von Verwaltungsbeamten begrifflich denkbar ist".

8

Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das ist hinsichtlich der hier angesprochenen Frage, ob die vorgesehene Verwendung des Klägers im Polizeiverwaltungsamt seiner Laufbahn und seinem statusrechtlichen Amt als ... entspricht, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eingehend geschehen (S. 14-18 der Urteilsausfertigung). Aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht den von der Beschwerde hervorgehobenen Gesichtspunkt der Dienstaufsicht durch einen Beamten einer anderen Laufbahn nicht für entscheidungserheblich erachtet hat.

9

4.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Soweit sich die von der Beschwerde bezeichneten Fragen,

was ein Beamter von Seiten des Dienstvorgesetzten alles an Angriffen auf seine Ehre hinnehmen muß, bis man ihm die Wahrnehmung prozessualer Möglichkeiten unserer Rechtsordnung nicht mehr als spannungsauslösendes Verschulden zurechnet, und

ob ein Dienstvorgesetzter einen aus nicht fachlich und auch nicht persönlich bezogenen Gründen unliebsamen Beamten bei der obersten Dienstbehörde anschwärzen darf, um seine Ablösung zu erwirken,

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auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts bei dem erstrebten Revisionsverfahren überhaupt stellen würden, könnten sie nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur nach Maßgabe der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles beantwortet werden.

11

Hinsichtlich der Frage,

wie Vollzugsdienst unter Verwaltungsbeamten rechtlich denkbar ist,

12

sieht der Senat keine klärungsbedürftigen Zweifel daran, daß in einer Behörde auch Beamte tätig sein können, die einer anderen Laufbahn angehören als der Behördenleiter, einschließlich einer Laufbahn des ...

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5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer