Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1985, Az.: BVerwG 1 D 26.85
Dienstpflichtverletzung eines Beamten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 26.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 30043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.01.1985 - AZ: II VL 56/84
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. Juli 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Technischer Bundesbahnoberamtsrat Hans Hagen, Postbetriebsassistent Hans Prüßner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II ..., vom 11. Januar 1985 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 13. Juli 1984 wurde gegen den Beamten wegen Postunterdrückung und Verwahrungsbruchs eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 10. September 1983 47 Briefsendungen eigenmächtig von der Briefzustellung ausgeschlossen sowie im Frühjahr 1984 zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in Beraubungsabsicht drei Briefe unterdrückt und zwei davon geöffnet habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. Januar 1985 den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
1.
Am 10. September 1983 hielt der Beamte während seiner Tätigkeit als Briefzusteller beim Postamt ... insgesamt 47 vollbezahlte Briefsendungen von der Zustellung an die Empfänger in der ... zurück, indem er die Sendungen an seinem Arbeitsplatz in ein Ablagefach unterhalb der abklappbaren Arbeitsplatte legte und versteckte in der Absicht, diese Postsendungen aus Bequemlichkeit nicht an diesem Tag, sondern erst bei einem späteren Zustellgang auszutragen. In der Folgezeit vergaß er die Sendungen, so daß sie im Ablagefach liegenblieben und erst am 5. Dezember 1983 von einem anderen Postzusteller beim Aufräumen aufgefunden wurden und daher erst am 6. Dezember 1983 den Empfängern zugestellt werden konnten.
2.
Am 5. April 1984 verwahrte er drei Briefsendungen, welche ihm in seiner Eigenschaft als zuständiger Briefträger zur Zustellung anvertraut waren, unbefugt in seinem privaten Personenwagen. Es handelte sich einmal um einen ihm zugespielten Prüfbrief an den tatsächlich nicht existierenden Konfirmanden ... mit schriftlichen Glückwünschen und drei mit Fangstoffen präparierten Banknoten zu je 20 DM. Diesen Brief hatte der Beamte in das Handschuhfach des Wagens gelegt. Unterhalb des Schonbezugs des Beifahrersitzes wurden zwei beschädigte Briefsendungen für ... und ... gefunden, die bereits Ende März 1984 bei der Post aufgegeben waren und die mindestens seit dem 24. März 1984 sich in seinem Gewahrsam befanden und die er beseitigen und vernichten wollte.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, den Brief an den "Konfirmanden ..." habe er in das Handschuhfach seines Kraftfahrzeugs gelegt, weil es ihm zu umständlich gewesen sei, den Zustellkarren im Kofferraum ein- und auszuladen. Bei der Rückkehr zum Postamt habe er den im Handschuhfach deponierten Brief vergessen.
Das Bundesdisziplinargericht hat diese Einlassung als nicht widerlegt angesehen. Es hat jedoch die Überzeugung gewonnen, daß der Beamte die beiden Briefsendungen, die unter dem Schonbezug gefunden wurden, aufgerissen hat, um sich gegebenenfalls des Inhalts zu bemächtigen. Die Einlassung, er habe die beiden Briefe bereits im aufgerissenen Zustand zusortiert bekommen, könne nicht überzeugen. Da er um die strafrechtliche und disziplinare Konsequenz bei Briefberaubung oder Postunterdrückung gewußt habe, widerspreche es jeder Lebenserfahrung, daß er die Briefe in seinem privaten Pkw versteckt habe, obwohl er einen der aufgerissenen Briefe bereits am Zustelltisch im Postamt bemerkt haben will. Wenn er in seiner Einlassung von "Beschädigungen" spreche, so treffe das den Zustand der Briefe unzureichend. Die richterliche Augenscheinseinnahme habe ergeben, daß beide Briefe völlig aufgerissen seien. Da sie anscheinend mit einem Kugelschreiber hastig aufgerissen worden seien, seien die Aufrißkanten offensichtlich. Es sei daher unwahrscheinlich, daß dem Beamten die aufgerissenen Briefe durch die Feinsortierung zusortiert worden seien. Es sei ebenso unwahrscheinlich, daß er die beiden erkennbar aufgerissenen Briefe nicht gesehen haben will. Schließlich sei es auch unwahrscheinlich, daß er den von ihm erkannt aufgerissenen Brief nicht sofort der Saalaufsicht vorgelegt habe. Aus welchem Grund er beim Anblick des aufgerissenen Briefes in Panik geraten sein solle, sei für die Kammer nicht erkennbar. Es verbleibe allein als vernünftige Erklärung, daß er die beiden Briefe aufgerissen habe, um sie nach Geld zu untersuchen und sodann zu vernichten.
Das Bundesdisziplinargericht hat mangels durchgreifender Milderungsgründe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst für unerläßlich gehalten, jedoch die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags als gegeben angesehen.
Der Beamte hat Berufung eingelegt und sie ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Die 47 Sendungen habe er nicht vorsätzlich von der Zustellung ausgeschlossen, sondern bedingt durch die abgeschlossene Abfertigung des Ablagebeutels und des Platzmangels in seinem Zustellwagen einfach keine Möglichkeit des Mitnehmens gehabt. Den Brief an den nicht existierenden Empfänger ... habe er in üblicher Weise im Handschuhfach seines privaten Fahrzeugs, das er für die Zustellung benutze, abgelegt, weil er solche Sendungen nicht offen herumliegen lasse und das Verwahren im Zustellwagen zu umständlich und zeitraubend gewesen wäre, weil sich dieser im Kofferraum des Fahrzeuges befunden habe. Seine Aussagen, daß ihm die beiden anderen Briefe schon geöffnet zugeleitet worden seien, entsprächen der Wahrheit, ebenso seine Erklärung dazu, daß er bei der Festellung in Panik geraten sei, weil er durch den Vorfall mit den 47 nicht zugestellten Briefsendungen erst kurze Zeit vorher seinem Dienstvorgesetzten unangenehm aufgefallen sei und eine Wiederholung unbedingt habe vermeiden wollen. Keinesfalls habe er die Briefe berauben wollen. Wären beide Briefe wirklich so hastig, wie die Kammer annehme, aufgerissen worden, so hätte er sicher in dieser Hast sofort nach dem Inhalt gegriffen und nicht erst wohlüberlegt den Inhalt ohne Berührung überprüft. Soweit die Kammer davon ausgehe, daß beide Briefe erkennbar aufgerissen seien, müsse er auf die Erklärung und auch Demonstration seines Verteidigers hinweisen, die ergeben hätten, daß ihm beide Briefe sehr wohl geöffnet zugeleitet worden sein konnten, aber dem ersten Anschein nach für ihn als solche nicht erkenntlich gewesen seien.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist zwar ausdrücklich als maßnahmebeschränkt bezeichnet, nach dem Inhalt aber unbeschränkt, weil der Beamte bestreitet, die beiden Briefe in Beraubungsabsicht geöffnet zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Die eigenmächtige Zurückstellung der 47 Sendungen wird von dem Beamten eingeräumt. Er hat erklärt, es sei ihm einfach zu umständlich gewesen, die Briefe während der Zustellung in der ... nachzusortieren. Außerdem habe er keinen Platz mehr in seinem Zustellwagen gehabt. Der angebliche Platzmangel im Zustellwagen kann ihn nicht entlasten. Dann hätte er eben zusätzlich ein Briefbund zunächst außerhalb des Zustellwagens mitnehmen müssen, was keine besondere Schwierigkeit bereitet hätte.
Da die Berufung unbeschränkt ist, muß sich der Senat auch mit der Frage auseinandersetzen, ob der Beamte den an "... adressierten Brief in Zueignungsabsicht an sich nahm, was das Bundesdisziplinargericht als nicht bewiesen angesehen hat. Insoweit wird der Beamte durch sein Verhalten am 5. April 1984 überführt, das der Zeuge Postoberinspektor ... geschildert hat. Das hartnäckige Ableugnen, den Brief zu haben, und der plötzliche Sinneswandel, als ihm die Durchsuchung des Kraftwagens in Aussicht gestellt wurde, zeigen, daß der Beamte nicht vorhatte, den Brief ordnungsgemäß zurückzugeben.
Hinsichtlich der beiden anderen Briefe ist die Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts überzeugend.
Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und die dienstlichen Vorschriften zu befolgen und somit ein Dienstvergehen nach §§ 54 Sätze 1 bis 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Das Dienstvergehen hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge. Dieser hat dadurch, daß er ihm amtlich anvertraute Sendungen aus dem Postverkehr zog, um sich gegebenenfalls den Inhalt anzueignen, das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit so nachhaltig zerstört, daß er nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
Dessen Fortsetzung kann hier nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte nur in Betracht kommen, wenn erhebliche Gründe die Annahme ermöglichen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit ausnahmsweise nicht endgültig verloren. Solche Gründe liegen jedoch, wie das Bundesdisziplinargericht mit Recht angenommen hat, nicht vor. Der Beamte handelte weder in einer psychischen Ausnahmesituation, noch unter dem Zwang einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, noch läßt sich sein Verhalten als einmalige unbedachte Augenblickstat eines sonst tadelfreien Beamten kennzeichnen.
Der Antrag des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 4 BDO, die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag zum Nachteil des Beamten zu ändern, führt zum Wegfall des Unterhaltsbeitrags, weil der Beamte einer solchen Unterstützung unwürdig ist. Er war erst drei Tage vor der Entdeckung der 47 versteckten Briefsendungen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Diese Ernennung wäre wahrscheinlich unterblieben, wenn das Verhalten des Beamten bekannt gewesen wäre. Bereits während seines Probebeamtenverhältnisses mußte gegen ihn wegen verspäteten Dienstantritts und Fernbleibens vom Dienst in mehreren Fällen ein Verweis verhängt werden. In der letzten Zeit vor dem Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte wurde über eine nervöse, hastige, zerfahrene und teilweise oberflächliche Arbeitsweise des Beamten geklagt. Bereits wenige Monate nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit versagte er in noch weit schwerwiegenderer Weise als vorher und machte dadurch die Auflösung des Beamtenverhältnisses unumgänglich. Angesichts eines so hohen Maßes an Gleichgültigkeit gegenüber elementaren Dienstpflichten kann der Beamte nicht erwarten, vom Dienstherrn noch weiterhin unterstützt zu werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann