Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1985, Az.: BVerwG 2 B 107.84
Ausscheiden aus dem Dienst infolge von durch den Beamten "zu vertretenden" Gründe; Antrag auf Entlassung durch den Beamten; Krankheit als "in der Person des Beamten liegenden Gründe"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 107.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 19.07.1983 - AZ: 10 K 2384/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.10.1984 - AZ: 12 A 2801/83
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG)
Verfahrensgegenstand
Sonderzuwendung, Rückforderung nach Entlassung auf Antrag aus Krankheitsgründen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.515 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - formulierte Frage, "ob reine Krankheitsgründe eines Ausscheidens von dem Kranken im Sinne des Gesetzes 'zu vertreten sind', oder ob es sich um bloße 'in seiner Person liegende Gründe' handelt", bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Die Wortfolge "nicht selbst zu vertreten" in § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG ist wie die inhaltlich gleiche Wortfolge in anderen (allgemeinen) Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts zu verstehen. Der Begriff der von dem Beamten "zu vertretenden" Gründe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfaßt werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Er setzt kein Verschulden voraus und schließt die Berücksichtigung des Motivs für das Ausscheiden aus dem Dienst nicht aus. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang "billigerweise" dem von den Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (u.a. Urteile vom 22. Februar 1967 - BVerwG 6 C 85.64 - <Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 24>, vom 15. Juni 1971 - BVerwG 2 C 44.69 - <Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34>, vom 6. Juli 1972 - BVerwG 2 C 7.72 - <Buchholz 238.95 SZuwG Nr. 3> und vom 27. August 1979 - BVerwG 6 C 74.78 - <Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 1>). Eine in der Willenssphäre des Beamten liegende Entlassung auf Antrag - wie im Falle des Klägers - ist hiernach grundsätzlich von diesem vertreten, auch wenn für diesen Entschluß Krankheitsgründe und die - nach Einschätzung des Beamten - mangelnde gesundheitliche Eignung als Lehrer maßgebend war. Eine Entlassung auf Antrag aus diesem Grunde ist nicht durch eine im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegende Maßnahme ausgelöst worden, wie z.B. bei einer zu erwartenden Entlassung wegen Personalabbaues (Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG 6 C 85.64 - <a.a.O.>). Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO) gibt keinen Anhalt dafür, daß der Kläger lediglich einer von seinem Dienstherrn ohnehin beabsichtigten Entlassung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung vor Ablauf des auf die Gewährung der zurückgeforderten Sonderzuwendung folgenden 31. März 1980 zuvorgekommen ist. - Im übrigen können dem Verantwortungsbereich eines Bediensteten auch Umstände zugerechnet werden, die seiner Entscheidung überhaupt nicht unterliegen. Der beschließende Senat hat im Urteil vom 6. Juli 1972 - BVerwG 2 C 7.72 - (a.a.O.) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayer. VGH vom 14. Januar 1969 - Nr. 44 III/68 - (ZBR 1969 S. 354) ausgeführt, daß hierzu auch die vorzeitige Beendigung wegen anlagebedingten Fehlens der geforderten Eignung gehört.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.515 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Franke
Dr. Müller