Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1985, Az.: BVerwG 2 B 81/84
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ; Erledigung einer Hauptsache vor Klageerhebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 81/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.07.1984 - AZ: 3 B 83 A. 1339
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach §132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.
Es kann bereits zweifelhaft sein, ob die Beschwerde mit ihren Ausführungen zur Bedeutung des Zeitpunkts der Erledigung für die Fortsetzungsfeststellungsklage eine konkrete Rechtsfrage in dem oben genannten Sinne bezeichnet hat. Jedenfalls sind die damit zusammenhängenden Fragen als geklärt anzusehen. In dem sowohl von der Beschwerde als auch von der angefochtenen Entscheidung angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1984 - BVerwG 1 B 11.84 - ist nämlich ausgeführt, daß es zwar - bei im übrigen gegebenen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere vorliegendem Feststellungsinteresse - "für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage unerheblich ist, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt schon vor oder erst nach Klageerhebung erledigt hat", daß aber nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung vor Klageerhebung "wegen der sofort möglichen Anrufung des ordentlichen Gerichts anders zu beurteilen ist" als bei nachträglicher Erledigung. Ob bei Zugrundelegung dieser Grundsätze, von denen das Berufungsgericht auch im vorliegenden Falle ausgegangen ist, hier ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht, läßt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beantworten und ist auch vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens entschieden worden. Die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses ist einzelfallbezogen und entbehrt einer grundsätzlichen - d.h. allgemeinen - Bedeutung.
Soweit die Beschwerde die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erstrebt, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Beschwerde macht hierzu geltend, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von dem Beschluß des 1. Senats vom 24. Januar 1984 - BVerwG 1 B 11.84 - und von dem Urteil des 7. Senats vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - (NJW 1980, 2426) ab. Die Bezeichnung der Entscheidungen allein, von denen abgewichen worden sein soll, genügt dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, vielmehr muß auch aufgezeigt werden, worin die Abweichung bestehen soll. Dazu ist es erforderlich, daß die Beschwerde einen abstrakten, das Berufungsurteil tragenden Rechtssatz herausstellt, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten Entscheidunge des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. An dieser Darlegung läßt es die Beschwerde fehlen.
Auch das von der Beschwerde herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 20. September 1983 (NVwZ 1984, 251), das gemäß § 127 Nr. 1 BRRG für eine Divergenz in Betracht kommen kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil die von der Beschwerde behauptete Abweichung nicht vorliegt. Das Berufungsurteil hat im Zusammenhang mit der Möglichkeit, ohne Zustimmung des Beklagten und unter erleichterten Rechtsschutzvoraussetzungen das Verfahren in Form eines Feststellungsbegehrens fortzusetzen, um zu vermeiden, daß der bisherige Verfahrensaufwand nutzlos vertan ist, den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, an dieser maßgebenden Ausgangssituation für die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens fehle es, wenn die Erledigung der Hauptsache vor Klageerhebung eingetreten sei; in diesem Fall entspreche es dem Gebot der Prozeßökonomie, den Kläger wegen der in Aussicht gestellten Schadensersatzklage auf den dafür gegebenen Rechtsweg zu verweisen. Denselben Rechtssatz enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim. Dort heißt es, in den Fällen der Erledigung der Hauptsache vor Klageerhebung sei es in der Regel zumutbar, daß der Kläger wegen des von ihm begehrten Schadensersatzes sogleich das zuständige Gericht anrufe. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dann den weiteren abstrakten Rechtssatz aufgestellt, daß die in dem vorangestellten Rechtssatz aufgestellte These als Regel Ausnahmen erleiden könne. Eine solche Ausnahme hat er konkret in den besonderen, hier nicht interessierenden Umständen des von ihm entschiedenen Falles erblickt. Das Berufungsurteil, gegen das die Revision zugelassen werden soll, hat diesen weiteren Rechtssatz nicht aufgestellt, ihn aber auch nicht, was allein für die Frage der Divergenz entscheidend ist, verneint. Eine Abweichung läge nur dann vor, wenn das Urteil des Berufungsgerichts den Rechtssatz enthielte, der Kläger habe bei Erledigung der Hauptsache vor Erhebung der Anfechtungsklage stets und ausnahmslos die Schadensersatzklage beim zuständigen Gericht zu erheben, für ein Feststellungsbegehren vor dem Verwaltungsgericht sei kein Raum. Einen solchen Rechtssatz hat aber das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Daß dem Berufungsurteil möglicherweise mittelbar im Wege von Schlußfolgerungen dieser Rechtssatz entnommen werden kann, reicht für das Vorliegen einer Divergenz nicht aus. Die einander widersprechenden Rechtssätze müssen vielmehr unmittelbar aus den Entscheidungen abgelesen werden können (s. BVerwGE 67, 145 [151]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.