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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1985, Az.: BVerwG 1 D 149.84

Verstoß gegen Kassenvorschriften durch einen Postbeamten als Dienstpflichtverstoß; Gehaltskürzung als angemessene Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 149.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 01.08.1984 - AZ: IV VL 18/84

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Postschalterbeamter

Verstoß gegen Kassenvorschriften

Entnahme eines Geldbetrages gegen Einlage eines eigenen - gedeckten Gehaltsschecks

Unterlassen der Verbuchung und Abrechnung über mehrere Tage trotz zwischenzeitlicher Kassenprüfung

Disziplinarmaß: Gehaltskürzung

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Siegfried Mücke, Betriebshauptaufseher Walter Jung als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IV - ...-, vom 1. August 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Nachdem zunächst gegen den Beamten ein Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 3. Juni 1983 über eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 50 DM wegen Untreue ergangen war, hat das Gericht am 15. September 1983 das Verfahren vorläufig gegen Zahlung einer Geldbuße von 150 DM und nach Erfüllung der Auflage am 17. Oktober 1983 endgültig eingestellt.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 13. November 1982 unbefugt aus der von ihm verwalteten Kasse 1.000 DM gegen Einlage eines Gehaltsschecks entnommen, den Gehaltsscheck aber erst nach mehrmaliger Aufforderung verrechnet habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 1. August 1984 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 12 Monaten gekürzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

4

Am Samstag, dem 13. November 1982, versah der Beamte seinen Dienst am Schalter ... des Postamts M.. Seine Kassenmunmer war .... Da er für das Wochenende noch Geld benötigte, füllte er gegen 14.30 Uhr eine Postüberweisung über 1.000 DM aus, ohne sie jedoch mit einem Datum zu versehen. Sodann entnahm er seiner Kasse den entsprechenden Betrag und legte die Postüberweisung zu seinen Schalterbelegen.

5

Am Sonntag und Montag hatte er dienstfrei. Am Dienstag, dem 16. November 1982, trat er seinen Dienst um 12.30 Uhr an. Es fand sofort eine unvermutete Kassenprüfung statt. Der Prüfbeamte, Postoberinspektor E., forderte den Beamten auf, alle Belege abzurechnen. Bei der Prüfung stellte er fest, daß eine Gehaltsabhebung über 1.000 DM vorlag, die im Übergabebuch (Kassenbuch) als Bargeld mit 1.000 DM aufgeführt war, nicht aber in der Auszahlungsliste C. Der Prüfbeamte gab keine weiteren Erklärungen ab.

6

Nach Prüfung der Kasse versah der Beamte Schalterdienst bis 18.00 Uhr. Nach Dienstschluß übernahm er die Kasse .... Er führte die noch nicht eingetragene Postüberweisung aus der Kasse ... der Kasse ... zu, entnahm dieser Kasse gleichzeitig 1.000 DM und legte sie zum Ausgleich in die Kasse .... Die Postüberweisung legte er in die Mappe mit großem Wertzeichenbestand der Kasse ... und später in eine Blechkassette.

7

Bei einer erneuten Kassenprüfung am Freitag, dem 19. November 1982, wurde die undatierte Postüberweisung in der Blechkassette mit dem Bargeld zusammen vorgefunden.

8

Der Beamte hat zu seiner Entlastung vorgetragen, daß er am Samstag bereits in den Mittagsstunden abgelöst worden sei. Bei der Übergabe des Schalters nehme er seine Kasse mit allen Wertbeständen an sich. Der ihm folgende Kollege führe seine eigene Kasse mit sich und breite seine eigenen Kassenunterlagen aus. In der Folgezeit habe er dann Abfertigungsdienst und allgemeine Tätigkeiten zu verrichten müssen. Etwa gegen 14.30 Uhr sei ihm eingefallen, daß er nicht genügend Geld bei sich gehabt habe, um das freie Wochenende gestalten zu können. Daraufhin habe er die damals noch übliche braune Postüberweisung mit einem Betrag von 1.000 DM ausgefüllt und diese in die Briefmarkenmappe gelegt. Sodann habe er den Betrag von 1.000 DM seiner Kasse entnommen. Zu dieser Handlung sei er aufgrund langjähriger Übung bei dem dortigen Postamt berechtigt gewesen. Zu einer Eintragung in die Auszahlungsliste C sei es nicht gekommen, weil er diese Liste bereits abgeschlossen und abgegeben gehabt habe. An die Möglichkeit, sich an den Zahlschalter, der auch samstags nach 12.00 Uhr Postbarschecks einlöse, zu wenden, habe er nicht gedacht. Am Dienstag zu Beginn der Prüfung sei er von dem Kassenprüfer aufgefordert worden, alle Kassenbelege dem Prüfer vorzulegen. Wegen der vorliegenden und noch nicht eingetragenen Postüberweisung sei er nicht besonders ermahnt worden. Er habe dann die Postüberweisung in das Kassenbuch eingetragen. Auch diesmal sei er nicht dazu gekommen, die Postüberweisung gleichzeitig in die Liste Auszahlungsliste C einzutragen, weil ein entsprechendes Formular hätte erst aus dem Kassenschrank geholt werden müssen. Der Kassenprüfer habe es auch unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, daß die Eintragung in die Liste C unmittelbar nach der Eintragung in das Kassenbuch erfolgen müsse.

9

Nach etwa 30 Minuten sei die Kassenprüfung beendet gewesen und er habe den offiziellen Schalterdienst abgewickelt. Wegen des starken Publikumsandrangs habe er vergessen, die Postüberweisung in die C-Liste einzutragen. Als er dann um 18.00 Uhr seine Auszahlungsliste abgeschlossen hatte, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Postüberweisung einzulösen. Um dem Kollegen, der die Kasse ... übernehmen mußte, keine zusätzliche Arbeit zu hinterlassen, habe er die Postanweisung zur Kasse ... genommen und den Betrag von 1.000 DM entnommen, um ihn der Kasse ... zuzuführen. Die Postüberweisung habe er dann in die Blechkassette zu den übrigen Wertzeichen gelegt, wo sie am 19. November 1982 gefunden worden sei. Darin sei auch der Grund zu sehen, daß er es am Donnerstag, dem 18. November 1982, erneut vergessen habe, die Postüberweisung in die C-Liste einzutragen. Am Freitag, dem 19. November 1982, habe er keine Gelegenheit dazu gehabt, da bereits bei Dienstbeginn die Kasse erneut geprüft worden sei.

10

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 DA KÄ ist es untersagt, für eigene oder fremde Zwecke die anvertrauten Kassenbestände zu verwenden, über sie auch nicht gegen Einlage von Gutscheinen, Wertpapieren oder Schecks zu verfügen. Nach langjähriger Übung bei dem Postamt M. war es den Beamten jedoch gestattet, der von ihnen geführten Kasse Geld zu entnehmen gegen Einlage von Postüberweisungen, die auf ihr eigenes Gehaltskonto ausgestellt waren.

11

Das Bundesdisziplinargericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, daß der Beamte aus Zinsersparnisgründen das Geld der Kasse vorübergehend entzogen hat. Es meint, dem Fehlverhalten des Beamten könne außer einer deutlichen Nachlässigkeit keine andere Motivation zugrunde gelegt werden. Insbesondere könne ihm nicht angelastet werden, daß er einen finanziellen Vorteil gesucht habe, denn der nachträglich errechnete Zinsgewinn von 1,50 DM würde ein derartiges Handeln nicht begründen können. Es bedürfe aber einer spürbaren Disziplinarmaßnahme, um den Beamten wieder zu einem vertrauenswürdigen Kassenbeamten zu erziehen, ihm deutlich zu machen, daß alle Eintragungen unverzüglich vorzunehmen seien, um sich nicht dem Verdacht auszusetzen, amtlich anvertrautes Geld der Verwaltung vorübergehend entzogen zu haben.

12

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

13

Der Beamte habe vorsätzlich gehandelt, denn er habe an seinem Schalter die Auszahlung gar nicht verrechnen können, weil eine Auszahlungsliste C dort nicht geführt worden sei. Am Abend des 16. November 1982 habe er sein pflichtwidriges Verhalten wiederholt, indem er aus der von ihm übernommenen Kasse ... DM 1.000 Bargeld entnommen habe, gegen die in der Kasse ... befindliche Postüberweisung ausgetauscht und in die Kasse ... nunmehr den unverbuchten Gehaltsscheck eingelegt habe. Erst am 19. November 1982 sei der Barscheck verrechnet worden. Außerdem sei er am 16. November 1982 nochmals über die Abrechnungspflicht für alle Belege belehrt worden. Hinzu komme, daß er den Scheck tagelang undatiert gelassen habe. Alles zusammen lasse nur die Schlußfolgerung zu, daß er den Scheck so lange anstelle von Bargeld habe liegen lassen wollen, bis er zu gegebener Zeit wieder ausreichend privates Bargeld gehabt habe, um den Scheck "auszulösen". Dafür habe er auch ein Motiv gehabt, weil sein Gehaltskonto zur fraglichen Zeit um etwa 360 DM überzogen gewesen sei, so daß es dem Beamten nicht nur auf die Bequemlichkeit, sondern auch auf eine Zinsersparnis angekommen sein müsse. Danach sei von einer vorsätzlichen Manipulation mit Kassenbeständen in der Absicht, sich einen nicht gerechtfertigten Vorteil zu verschaffen auszugehen. Darauf, daß für die Deutsche Bundespost nur ein vergleichsweise geringer Zinsverlust eingetreten sei, könne es in disziplinarer Hinsicht nicht ankommen.

14

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

15

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt sich in erster Linie gegen die vom Bundesdisziplinargericht angenommene Schuldform der Fahrlässigkeit wendet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

16

In objektiver Hinsicht geht er von den Feststellungen des angefochtenen Urteils aus. Eine Auszahlungsliste C hätte der Beamte an seinem Schalter führen können und auch dürfen. Jedoch war an dem Samstag, als er das Geld der Kasse entnahm, die Abrechnung für ihn bereits abgeschlossen. Er hätte nunmehr an einem anderen Schalter um Auszahlung nachsuchen müssen. Nach seiner unwiderlegten Einlassung war an diesem Samstagnachmittag auf dem ...postamt nur ein Schalter geöffnet, wo starker Andrang herrschte. Deshalb will er zu dem von ihm gewählten Verfahren gegriffen haben.

17

Hieraus ergibt sich, daß er aus Bequemlichkeit insoweit vorsätzlich gegen ihm bekannte Kassenvorschriften verstieß. Die weitere Entwicklung zeigt dann eine gewisse Nachlässigkeit, die allerdings damit im Zusammenhang zu sehen ist, daß sich der Beamte unwiderlegt in erster Linie darum bemühte, mit dem starken Publikumsandrang fertig zu werden und deshalb auch am Dienstag die Angelegenheit nicht in Ordnung brachte. Die Übernahme der Überweisung auf eine andere Kasse war wieder ein vorsätzlicher Verstoß gegen Kassenvorschriften, die weitere Entwicklung beruhte erneut auf Nachlässigkeit. Ein eigennütziges Verhalten, um zu Lasten des Dienstherrn einen finanziellen Vorteil in Form eines Zinsgewinns zu erhalten, läßt sich danach nicht nachweisen.

18

Der angefochtenen Entscheidung ist auch im Disziplinarmaß zu folgen.

19

Ein Beamter, der unter Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens gegen ungedeckte Gehaltsschecks der von ihm selbst verwalteten Kasse Geld entnimmt, ist jedenfalls dann wie bei einer Amtsunterschlagung grundsätzlich für den öffentlichen Dienst untragbar, wenn er auch bei Hingabe gedeckter Schecks zur Entnahme von Bargeld aus der selbstverwalteten Kasse im Gehaltsabhebungsverfahren nicht befugt gewesen wäre (BVerwGE 63, 253). Entscheidende Unterschiede liegen hier darin, daß die Abhebung an der eigenen Kasse stillschweigend geduldet war, insbesondere aber darin, daß der Beamte einen gedeckten Scheck zur Kasse legte, also einen jederzeit realisierbaren Vermögenswert. Als Deckung in diesem Sinn muß auch ein zugesagter Kredit gelten, denn auch dadurch ist die Bundespost in gleicher Weise gesichert wie bei einem entsprechenden Guthaben auf dem Gehaltskonto. Der Dispositionskredit von 2.000 DM war nur in Höhe von etwa 350 DM ausgenutzt, so daß die fraglichen 1.000 DM ohne weiteres zur Verfügung standen. Es bleibt danach der Vorwurf, daß der Beamte in recht auffälliger Form gegen elementare Kassenvorschriften verstieß.

20

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß es sich um einen jahrzehntelang überdurchschnittlich beurteilten Beamten handelt, dem niemals auch nur die kleinste Unregelmäßigkeit zur Last gelegt wurde. Das einmalige, wenn auch erhebliche Versagen als Kassenführer ist mit einer Gehaltskürzung im mittlerer Bereich hinreichend geahndet in der Erwartung, daß der Beamte sich auch das lange Verfahren sowie die strafrechtliche Verfolgung und die Zahlung einer Geldbuße hinreichend zur Warnung dienen läßt.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Schwarz