Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1985, Az.: BVerwG 8 C 116.84
Belehrung; Rechtsmittel; Fehlerhaftigkeit; Wehrpflicht; Verwendungsausschluss; Rechtsverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 116.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 27.05.1983 - AZ: RO 9 K 82 A. 1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 71, 359 - 363
- BWV 1985, 230
- DokBer A 1985, 281-283
- NVwZ 1986, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsmittelbelehrung, daß die Berufung gegeben sei, steht, wenn in Wahrheit nicht die Berufung, sondern unmittelbar die Revision gegeben ist, in ihrer Rechtsfolge der Belehrung gleich, daß "ein Rechtsmittel nicht gegeben sei" (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über einen Verwendungsausschluß kann den Betroffenen lediglich dann in Rechten verletzen, wenn sie weniger an Verwendbarkeit ausschließt, als nach seinem Gesundheitszustand ausgeschlossen werden müßte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1985 in Regensburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Mai 1983 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte berief den Kläger im April 1982 zur Betreuung eines - von ihm schon vorher versorgten - schwerstbehinderten Tetraplegikers zum Zivildienst ein. Aufgrund der Einstellungsuntersuchung wurde der Kläger durch Bescheid vom 17. August 1982 als verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten beurteilt. Mit Rücksicht auf eine Über- und Stabsichtigkeit des Klägers enthielt der Bescheid darüber hinaus einen Verwendungsausschluß, der das dienstliche Kraftfahren untersagte. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, daß er die Betreuung des Tetraplegikers nicht fortsetzen könne, wenn er nicht auch ein Kraftfahrzeug führen dürfe. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, den Verwendungsausschluß aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. Mai 1983 der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt: Der Verwendungsausschluß sei ein Verwaltungsakt, der den Betroffenen in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzen könne. Daher sei die Klage zulässig. Sie sei auch begründet. Die Sehschwäche des Klägers rechtfertige den angeordneten Verwendungsausschluß nicht.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte entsprechend der Rechtsmittelbelehrung ("Gegen dieses Urteil ist die Berufung statthaft") Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Rechtsmittel durch Urteil vom 18. Oktober 1984 verworfen. In den Gründen heißt es, Verwendungsausschlüsse seien Bestandteile der Verfügbarkeit; folglich sei nach § 75 Abs. 1 ZDG das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1984 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sowohl Verfahrensrevision als auch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß vom 30. Januar 1985 abgeholfen.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Revision,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Er pflichtet dem angefochtenen Urteil bei.
II.
Die Revision ist statthaft. Der angefochtene Verwendungsausschluß regelt die Verfügbarkeit des Klägers; gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat - nicht die Berufung, sondern unmittelbar die Revision gegeben (§ 75 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG).
Die Revision ist auch im übrigen zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß das angefochtene Urteil im Mai 1983 ergangen, die Revision hingegen erst im Oktober 1984 eingelegt worden ist. Die in. § 139 Abs. 1 VwGO angeordneten Fristen sind nämlich dennoch gewahrt. Die Zustellung des angefochtenen Urteils hat die Frist zur Einlegung der Revision nicht ausgelöst, weil die dem Urteil hinzugefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig war (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO). § 58 Abs. 2 VwGO steht ebenfalls nicht entgegen.
Die dort vorgesehene Jahresfrist lief nicht, weil "eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei" (a.a.O. zweite Alternative). Die in § 58 Abs. 2 VwGO mit diesen Worten umschriebenen Ausnahmevoraussetzungen sind im vorliegenden Fall allerdings nicht im engsten Wortsinn erfüllt. Die Belehrung des Verwaltungsgerichts lautet nicht, daß kein Rechtsbehelf gegeben sei; das Verwaltungsgericht hat vielmehr über die vermeintliche Statthaftigkeit der Berufung belehrt. Auf diesen Unterschied kommt es indes nicht an. Der im Gesetz wörtlich bezeichnete und der hier zu beurteilende Fall stehen sich qualitativ gleich. Die Belehrung, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, hat ihr Gewicht in dem, was sie - hindernd - über das jeweils statthafte Rechtsmittel aussagt. Soweit sie darüber hinaus über das Nichtstattfinden aller anderen Rechtsmittel belehrt, ist sie zutreffend und angesichts dessen ungeeignet irrezuführen. Liegt demnach aber der Akzent der in § 58 Abs. 2 VwGO beschriebenen fehlerhaften Belehrung - daß nämlich "ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei" - auf der Aussage über das jeweils statthafte Rechtsmittel, fehlt es in diesem entscheidenden Funkt an einem Unterschied, wenn die Belehrung dahin geht, daß ein bestimmtes - in Wahrheit nicht statthaftes - Rechtsmittel gegeben sei. Denn dies schließt gleichfalls sämtliche anderen Rechtsmittel aus und darunter auch das in Wahrheit einzig gegebene Rechtsmittel. Die beiden Fallgestaltungen gleichen sich darin vollauf, daß hier wie dort das nach Lage der Dinge einzig statthafte Rechtsmittel als nicht gegeben dargestellt wird. Darauf aber kommt es im Zusammenhang mit § 58 Abs. 2 VwGO an, weil es letztlich allein diese - "ausschließende" - Aussage über das gegebene Rechtsmittel ist, die den so Belehrten bereits im Ansatz daran hindert, das zu tun, was er tun müßte, wenn der Eintritt der Rechtskraft verhindert werden soll.
Die somit zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen; es hätte sie abweisen sollen. Denn die Klage ist unzulässig. Der Kläger kann nicht (schlüssig) geltend machen, durch den angefochtenen Verwendungsausschluß "in seinen Rechten verletzt zu sein" (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Verwendungsausschlüsse (§ 8 a WPflG; hier anwendbar in Verbindung mit § 7 ZDG) sollen - im Interesse sowohl des Dienstpflichtigen als auch der Allgemeinheit, der er den Dienst leistet - verhindern, daß die Dienstleistung den Betroffenen gesundheitlich überfordert (vgl. Urteile vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 18 S. 12 [19] und vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 153.81 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 4 S. 1 [5 f.]). Das legt zugleich die Richtung fest, in der im Zusammenhang mit Verwendungsausschlüssen eine Verletzung subjektiven Rechts denkbar ist: Die Entscheidung über einen Verwendungausschluß kann den Betroffenen lediglich dann in Rechten verletzen, wenn sie weniger an Verwendbarkeit ausschließt, als nach seinem Gesundheitszustand ausgeschlossen werden müßte, und ihm infolgedessen mehr an Verwendbarkeit zumutet, als seiner Gesundheit zuträglich ist. Eine Entscheidung, die in der entgegengesetzten Richtung fehl greift, die ihm also weniger abverlangt, als ihm gesundheitlich zugemutet werden dürfte, kann seine Rechte nicht verletzen. Das Verwaltungsgericht irrt, wenn es für seine darin abweichende Ansicht auf das Urteil des Senats vom 25. April 1979 - BVerwG 8 C 52.77 - (Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 28 S. 47) hinweist; der dort behandelte Fall der. Ausmusterung liegt schon von seinem Gegenstand her wesentlich anders.
Der Senat verkennt nicht, daß sich die praktische Auswirkung von Verwendungsausschlüssen nicht notwendig in dem erschöpft, was sie für die Gesundheit des Betroffenen bedeuten. Verwendungsausschlüsse können den Sinn der abverlangten Dienstleistung berühren oder sogar in Frage stellen. Das zeigt möglicherweise gerade der vorliegende Fall. Es erscheint - wenn man der Darstellung des Klägers folgt - gewiß wenig einleuchtend, daß der Kläger zu einer so wichtigen Betreuungsaufgabe verpflichtet, gleichzeitig aber durch einen Verwendungsausschluß (in Gestalt des Verbots, im Dienst Kraftwagen zu fahren) daran gehindert wird, der Aufgabe uneingeschränkt nachzukommen. Die sich daraus ergebenden Zweifel verstärken sich, wenn mit dem Kläger unterstellt wird, er habe den ihm anvertrauten Schwerstbehinderten vor der Heranziehung zum Zivildienst "besser" betreuen können, und wenn - zum anderen - mit dem Verwaltungsgericht angenommen wird, die Sehbehinderung des Klägers spiele für das, was im Zusammenhang mit der Betreuung des Schwerstbehinderten an Kraftfahren erforderlich sei, praktisch keine hinderliche Rolle. Auf alles das kommt es jedoch nicht an. Die soeben angedeuteten Zweifel haben nicht mit der Verwendbarkeit, sondern mit der Verwendung zu tun. Die Verwendung eines Dienstpflichtigen ist kein Problem speziell von Verwendungsausschlüssen. Daß die konkrete Verwendung eines Dienstleistenden (oder die konkrete Ausgestaltung seiner Verwendung) zu wünschen übriglassen kann, ist selbstverständlich. Gleichwohl hat aber kein Dienstpflichtiger einen Anspruch darauf, so verwendet zu werden, wie es nach seiner Meinung (und vielleicht auch objektiv) optimal wäre. Die Entscheidung darüber kann nur - bei Einhaltung der Grenzen der Verwendbarkeit - von der jeweils zuständigen Stelle zu treffen sein. Denn diese hat auch die korrespondierende Verantwortung zu tragen. Das unterstreicht der vorliegende Fall nämlich ebenfalls. Ob der Kläger bei der Ableistung seines Zivildienstes ein Kraftfahrzeug fahren darf oder nicht, wirft nicht zuletzt Fragen auch zur Haftung auf. Wenn die Beklagte meint, insoweit ein Risiko nicht tragen zu sollen, dann ist das ihre zu respektierende Entscheidung. Die Verletzung von Rechten des Klägers kommt insoweit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther