Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1985, Az.: BVerwG 5 B 80.84
Revisionsgrund der grunsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Revisionsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Bestimmung der Fachsemester nach dem BAföG; Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 80.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.03.1984 - AZ: 16 A 68/83
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen; denn der angefochtene Beschluß weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der angefochtene Beschluß weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 48.81 - (Buchholz, BVerwG, 436.36 § 48 BAföG Nr. 5) ab. In Übereinstimmung mit diesem Urteil hat das Berufungsgericht unter dem "jeweils erreichten Fachsemester" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der hier maßgebenden Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) das letzte Semester vor der Ausstellung der Bescheinigung verstanden, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung von dem Auszubildenden die üblichen Leistungen des laufenden Semesters noch nicht vollständig erbracht sind. Kommt es auf den üblichen Leistungsstand am Ende des der Ausstellung der Bescheinigung vorangegangenen Semesters an, dann ist die Anspruchsvoraussetzung nach § 48 BAföG nur erfüllt, wenn dieser Leistungsstand - unabhängig von einem späteren Ausstellungsdatum der Bescheinigung - zeitgerecht, d.h. am Ende des vorangegangenen Semesters erreicht worden war. In dem genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, daß eine während des fünften Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung, in der das Erreichen eines nach einer Studiendauer von vier Fachsemestern üblichen Leistungsstandes bestätigt worden ist, nur dann als den Anforderungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG genügend angesehen, wenn Grundlage dieser Bestätigung die Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen gewesen sind, an denen der Auszubildende bis zum Ende seines vierten Fachsemesters teilgenommen hat. Nach den nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat dagegen der Kläger den nach einer Studiendauer von vier Fachsemestern üblichen Leistungsstand noch nicht am Ende seines vierten Fachsemesters, sondern erst etwa vier Monate später erreicht.
Ebensowenig kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Entgegen der Ansicht des Klägers könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Rechtsfrage einer Klärung zugeführt werden, welche Bedeutung der Vorschrift des Absatzes 2 der Tz. 48.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1982) vom 7. Juli 1982 (GMBl. S. 311) hat. Diese Richtlinie steht ersichtlich im Zusammenhang mit der Neufassung des Satzes 3 des § 48 Abs. 1 BAföG durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), die hier noch nicht anzuwenden ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Bermel