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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1985, Az.: BVerwG 2 B 53.85

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist für einen Antrag auf Rückzahlung einer früher erhaltenen Abfindung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 53.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 30503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 17.05.1984 - AZ: M 488 XVII 84
VGH Bayern - 20.03.1985 - AZ: 3 B 84 A. 1834

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.831,11 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

2

Die Beschwerde bezweifelt mit eingehenden Ausführungen sowohl die grundsätzliche Vereinbarkeit von Ausschlußfristen mit Art. 3 Abs. 1 GG als insbesondere die Vereinbarkeit der in § 88 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG für den Antrag auf Rückzahlung einer früher erhaltenen Abfindung vorgesehenen Ausschlußfrist von zwei Jahren mit Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Zweifel vermag der Senat im Hinblick auf die weite Regelungsfreiheit des Gesetzgebers im Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrecht, auf das Bestehen zahlreicher, vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter Vorschriften über Ausschlußfristen sowie auf die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der seinerzeit vorgesehenen Abfindung beim Ausscheiden einer Beamtin weder zu teilen noch als klärungsbedürftig anzusehen.

3

Soweit die Beschwerde meint, der Beklagte habe durch die zunächst zu günstige Festsetzung des Besoldungsdienstalters beim Wiedereintritt die Klägerin von einem rechtzeitigen Antrag auf Rückzahlung abgehalten und könne sich deshalb nach Treu und Glauben und im Hinblick auf seine Fürsorgepflicht nicht auf die Versäumung der Ausschlußfrist berufen, bezieht sie sich auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausweisende Rechtsfrage ist daraus nicht zu entnehmen. Um den Fall einer ausdrücklich als solche erteilten behördlichen Auskunft, den die Beschwerde ferner noch anspricht, handelt es sich hier nicht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.831,11 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer