Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1985, Az.: BVerwG 1 WB 95/84
Verwendung eines Berufssoldaten ; Antrag gegen eine Versetzung wegen des Gesundheitszustands der Ehefrau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 95/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 29. Mai 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberst i.G. Freiherr von Lützow,
Stabsfeldwebel Christophersen als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und war bis zum 30. Juni 1984 auf dem für Feldwebel/Oberfeldwebel vorgesehenen STAN-Dienstposten Zahlstellenfeldwebel bei der .../Feldartilleriebataillon (FArt-Btl) ... in F... eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1984 wurde er auf den in der STAN für Hauptfeldwebel/Stabsfeldwebel vorgesehenen Dienstposten Geschützfeldwebel und Zugführerfeldwebel bei der .../FArtBtl ... in D... versetzt; der Dienstantritt wurde auf den 1. August 1984 festgelegt, da der Antragsteller vor Dienstantritt noch an einem Lehrgang teilnehmen sollte. Auf dem neuen Dienstposten wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 zum Hauptmann befördert.
Am 30. Mai 1983 war dem Antragsteller in einem Informationsgespräch durch den für ihn zuständigen Dezernenten der Stammdienststelle des Heeres (SDH) mitgeteilt worden, daß beabsichtigt sei, ihn nach M... oder D... auf einen förderlichen Dienstposten zu verändern. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juni 1983 Einwendungen und machte geltend, bei einer möglichen Versetzung in den Standort M... wäre ein als Geschützzugführer bei der .../FArtBtl ... eingesetzter Hauptfeldwebel sofort bereit, an seiner Stelle dort hinzugehen. Dieser hätte dann vom Standort zu seiner Wohnung nur noch 25 km. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) werde hierbei erhebliche Kosten sparen.
Überdies würden ihm im familiären Bereich nur Nachteile entstehen. Er wies darauf hin, daß sich der instabile Gesundheitszustand seiner Ehefrau bei einer Versetzung verschlechtern könne. Für seine beiden Kinder werde ein Wechsel der Schulsysteme notwendig. Weiter sei ein Verlust an Lebensqualität infolge höherer Lebenshaltungskosten zu befürchten. Er sei im übrigen auch bereit, abzuwarten, bis der von ihm für die Verwendung in M... benannte Hauptfeldwebel aus seiner derzeitigen Verwendung in ein paar Jahren herausgelöst werde, um dann eventuell seine Stelle in Fürstenau zu übernehmen.
Nachdem die SDH dem Antragsteller die Versetzung zunächst zum 1. Oktober 1983 angekündigt hatte, wurde sie mit Fernschreiben vom 7. September 1983, welches dem Antragsteller am 14. September 1983 eröffnet wurde, mit Wirkung vom 1. Juli 1984 verfügt. Dabei wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß seine vorgebrachten Gründe gegen die Versetzung zwar eine zeitliche Verschiebung der Personalmaßnahme, nicht jedoch ein Abgehen davon ermöglicht hatten. Die förmliche Versetzungsverfügung der SDH erging am 28. Mai 1984.
Mit Schreiben vom 26. September 1983, eingegangen bei der .../FArtBtl ... am gleichen Tage, erhob der Antragsteller Beschwerde. Zur Begründung bezog er sich im wesentlichen auf seine bereits vorgebrachten Einwände und hob nochmals hervor, daß er gegen eine spätere Förderung in den Jahren 1986/87 keine Einwände hätte. Über den Gesundheitszustand seiner Frau legte er eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. G..., F... vom 1. November 1983 vor. Diese hat folgenden Wortlaut:
"Frau ... N..., geb. am ..., wohnhaft in ... F... ist mir seit vielen Jahren bekannt. Es besteht bei ihr eine Kreislaufstörung erheblichen Grades. Aber im Vordergrund bestehen bei ihr vor allen Dingen nervöse und psychische Störungen.
Zunächst wohnte sie hier in F... in einer Stadtwohnung, aber auf mein ausdrückliches Drängen konnte dann für sie eine Wohnung auf dem Lande bereit gestellt werden.
Hier hat sie sich sehr gut erholt, fand wieder Lebensmut und vergaß den seinerzeit durchgemachten psychischen Zusammenbruch. Sie hat 3 Kinder zu versorgen und macht das auch mit großer Hingabe und Freude.
Ich habe von meiner Warte aus gesehen sehr starke Bedenken gegen einen Umzug in einen anderen Ort. Ich glaube, daß durch diesen Umzug der Familie die früher durchgemachten, schweren Leiden erneut auftreten würden. Ich möchte deshalb dringend von einer Versetzung des Ehemannes in einen anderen Ort abraten und bitten, die Familie in der gewohnten Umgebung F... zu belassen."
Der BMVg hat die Beschwerde mit Bescheid vom 7. Februar 1984 zurückgewiesen. Gegen die ihm am 9. Februar 1984 ausgehändigte Entscheidung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 1984, eingegangen beim BMVg am 20. Februar 1984, die gerichtliche Entscheidung. In dem Zusammenhang legte der Antragsteller ein ärztliches Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. J..., L... ..., vom 30. März 1984 vor, das folgenden Wortlaut hat:
"Frau N... wurde am 26.03. und am 29.03. von mir psychiatrisch untersucht. Nach Grund der 2-maligen Untersuchung ergibt sich, daß es sich bei Frau N... um eine selbstunsichere, ängstliche, zu depressiven Versagungszuständen neigenden Persönlichkeitsstruktur mit erheblicher Frustrationstoleranz und ausgeprägter ängstlicher Gehemmtheit handelt. Es bestehen erhebliche Schwierigkeiten sich veränderten Situationen anzupassen. Die Patientin reagiert dann mit Somatisierung und einer Neigung zum Medikamentenabusus.
In ihrer derzeitigen Umgebung fühlt sie sich einigermaßen sicher. Es ist zu befürchten, daß es bei einem Umzug zu einer erheblichen Dekompensation des zur Zeit bestehenden Gleichgewichts kommt."
Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 13. Juli 1984 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller vor, gegen die Versetzung würden in erster Linie der angegriffene Gesundheitszustand seiner Ehefrau geltend gemacht. Bei dieser liege eine schwere psychische Erkrankung vor, so daß ein Ortswechsel kontraindiziert sei. Es sei zwar richtig, daß die bisher vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. G... vom 1. November 1983 diese Erkrankung nicht in gebührender Weise deutlich werden lasse. Dies ändere aber nichts daran, daß die Erkrankung bestehe. Seine Ehefrau habe vor etwa drei Jahren praktisch einen totalen psychischen Zusammenbruch erlitten. Durch intensive ärztliche Betreuung, Umzug in eine ruhige Landwohnung, Betreuung durch ihn usw. habe erreicht werden können, daß sich der Gesundheitszustand langsam gebessert habe. Leider habe die psychische Stabilität noch nicht soweit hergestellt werden können, daß seine Ehefrau normal belastbar sei. Allein die Tatsache, daß seine Versetzung im Raum stehe, habe wieder zu erheblichen gesundheitlichen Problemen geführt. So nehme seine Ehefrau schon morgens stimmungsaufhellende Tabletten, um sich zu aktivieren und um ihre Hausarbeit, einschließlich der Versorgung der drei Kinder, zu schaffen. Abends wiederum nehme sie Beruhigungstabletten ein, um Schlaf zu finden. Kurzfristig seien solche Medikamentationen sicher nicht besonders bedenklich, jedoch dürfe hierbei nicht unbeachtet gelassen werden, daß diese Medikamenteneinnahme auf dem Hintergrund einer vormals bestehenden Tablettenabhängigkeit erfolge. Die Gefahr zur Überdosis sei bei derartigen Prädispositionen besonders groß.
Daß er um den Gesundheitszustand seiner Ehefrau besorgt sei, sei selbstverständlich und gehöre gewissermaßen auch zu seinem Pflichtenbereich. Da gemäß Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stünden, bestehe hier ein besonders eklatantes Spannungsverhältnis zwischen den dienstlichen Belangen und den persönlichen Gründen.
Es sei auch richtig, daß er sich zu eventuellen notwendigen Versetzungen verpflichtet habe, und er erkenne diese Verpflichtung auch an. Er bedaure daher, daß er persönliche Gründe gegen die Versetzung vorbringen müsse.
Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers bat, im übrigen den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Professor Dr. Dr. K..., H..., gutachtlich zu hören, nachdem dieser eine von dem Prozeßbevollmächtigten unmittelbar erbetene Begutachtung abgelehnt habe.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, ein Soldat habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Darüber befinde vielmehr der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse nach seinem Ermessen. Dabei habe er die persönlichen Belange des Soldaten soweit wie möglich zu berücksichtigen. Bei seiner Entscheidung könne er grundsätzlich von der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen. Diese sei Inhalt des freiwillig eingegangenen Dienstverhältnisses.
Die angeordnete Versetzung des Antragstellers sei dienstlich notwendig. Der Vorgänger auf dem neuen Dienstposten des Antragstellers nehme ab 1. Juli 1984 berufsfördernde Maßnahmen in Anspruch. Die Nachbesetzung des Dienstpostens sei geboten, weil andernfalls die Einsatzbereitschaft der Einheit unvertretbar beeinträchtigt würde. Der Dienstantritt sei auf den 1. August 1984 festgelegt worden, weil dem Antragsteller vorher noch Gelegenheit gegeben werden solle, eine Ergänzungsausbildung zu absolvieren. Eine andere Möglichkeit, den Dienstposten zu besetzen, sei nicht gegeben. Im übrigen sei es für den künftigen Werdegang des Antragstellers erforderlich, daß er als Zugführer eingesetzt gewesen sei. Soweit er einen Kameraden als Ersatz für sich benenne, sei darauf hinzuweisen, daß dieser Soldat erst am 24. Mai 1982 von D... nach F... versetzt worden sei. Schon aus Gründen der Kontinuität der Dienstpostenwahrnehmung komme eine Rückversetzung dieses Soldaten derzeit nicht in Betracht.
Von zwingenden persönlichen Gründen, die der Versetzung des Antragstellers entgegenstehen könnten, könne nicht ausgegangen werden. Die zur Begründung des gegen die Versetzung eingewandten Gesundheitszustandes der Ehefrau vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien durch den beratenden Arzt der SDH und den beratenden Arzt des BMVg geprüft worden. Danach sei es aus ärztlicher Sicht nicht geboten, von einer Versetzung des Antragstellers abzusehen, da ein Ortswechsel in Anbetracht der früher durchgemachten Krankheit der Ehefrau aus ärztlicher Sicht vertretbar sei. Die befürchteten Schulschwierigkeiten für die Kinder gingen nicht über das hinaus, was jeder Soldat auf Zeit oder Berufssoldat im Rahmen seines Dienstverhältnisses hinzunehmen habe.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens, die Versetzungsverfügung der SDH vom 28. Mai 1984 aufzuheben.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar; im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
Das dienstliche Bedürfnis für die angeordnete Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei wird und nachbesetzt werden muß (BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1983 - 1 WB 27/82). Der Dienstposten eines Zugführerfeldwebels und Geschützfeldwebels bei der .../FArtBtl ... war frei geworden und mußte nachbesetzt werden, weil andernfalls die Einsatzbereitschaft der Einheit beeinträchtigt wäre. Diesen auf dem überzeugenden Vortrag des BMVg beruhenden Feststellungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Daß diese Einheit möglicherweise zum 31. März 1986 aufgelöst wird, ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers erst im Jahresausbildungsbefehl 1985 entschieden worden, war also zum Zeitpunkt der Versetzung noch nicht bekannt und konnte daher dieser nicht entgegenstehen.
Die angefochtene Versetzungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
Der Antragsteller ist, was er auch nicht bestreitet, für die vorgesehene Verwendung geeignet, insbesondere stand er für eine Verwendung auf einem Hauptfeldwebel/Stabsfeldwebel-Dienstposten heran. Wenn die SDH unter diesen Umständen den Antragsteller für den Dienstposten bei der .../FArtBtl ... ausgewählt hat, hält sich die Entscheidung an das in § 3 SG zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip, wonach der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden ist.
Die SDH war auch nicht verpflichtet, den vom Antragsteller als Ersatz benannten Kameraden nach D... zu versetzen. Die SDH könnte nur dann dazu verpflichtet sein, auf einen als Ersatz benannten und seinerseits mit einer Versetzung einverstandenen Kameraden zurückzugreifen, wenn dieser in gleicher Weise wie der zunächst für eine Versetzung vorgesehene Soldat für die andere Verwendung in Betracht kommt und sonstige dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies ist aber hier nicht der Fall. Der von dem Antragsteller benannte Oberfeldwebel war erst zum 24. Mai 1982 von D... nach F... versetzt worden. Wenn die SDH seine Rückversetzung nach so kurzer Zeit ablehnt und hier der Kontinuität der Dienstpostenwahrnehmung den Vorrang einräumt, ist dies nicht ermessensfehlerhaft.
Auch der Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers gebietet es nicht, den Antragsteller weiter in F... zu belassen. Der Antragsteller hat dem Gesundheitszustand seiner Ehefrau zunächst selbst nicht die Bedeutung zugemessen, wie er dies zur Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen hat. In seinem Schreiben vom 15. Juni 1983 hat er in erster Linie dienstliche Gründe vorgebracht, die seiner Ansicht nach gegen eine Versetzung sprechen würden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau hat er nur vorgetragen, daß sich ihr "instabiler Gesundheitszustand ... bei einer Versetzung verschlechtern könnte". Auch in seiner Beschwerde vom 26. September 1983 hat er wiederum nur seiner Ansicht nach einer Versetzung entgegenstehende dienstliche Gründe aufgeführt, hat sich im übrigen aber nur auf seine Ausführungen vom 15. Juni 1983 bezogen, ohne geltend zu machen, die Erkrankung seiner Ehefrau sei so schwer, daß ein "Ortswechsel kontraindiziert" sei. Die ärztlichen Atteste des Dr. med. G... vom 1. November 1983 und Dr. med. J... vom 30. März 1984 hat der Antragsteller erst vorgelegt, nachdem seine Versetzung fernschriftlich voraus verfügt war.
Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses (BVerwGE 43, 215 f., 5. Leitsatz; 53, 280, 282). Dieses Prinzip hat für die Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe besondere Bedeutung. Da die dienstlichen Belange insoweit den Vorrang genießen, können regelmäßig nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse notwendige Versetzung hindern (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1983 - 1 WB 27/82). Der vom Antragsteller geltend gemachte Gesundheitszustand seiner Ehefrau brauchte dem BMVg keine Veranlassung zu geben, unter Fürsorgegesichtspunkten von der aus dienstlichen Gründen gebotenen Versetzung abzusehen.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. med. G... hat der Ehefrau des Antragstellers unter dem Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Versetzung zwar bescheinigt, daß sie ihm seit vielen Jahren bekannt sei und früher eine psychische Erkrankung durchgemacht hat, nicht aber, daß sie sich noch wegen einer psychischen Erkrankung in seiner Behandlung befinde. Dementsprechend hat er ihr attestiert, daß bei ihr neben einer Kreislaufstörung im Vordergrund nervöse und psychische Störungen bestünden; er hat die Prognose gestellt, daß durch den Umzug der Familie die früher durchgemachten, schweren Leiden erneut auftreten würden und dringend von einer Versetzung abgeraten. Der Antragsteller räumt seinerseits selbst ein, daß diese Bescheinigung die nach seinem Vortrag bestehende psychische Erkrankung "nicht in gebührender Weise deutlich werden läßt". Auch das vom Antragsteller daraufhin vorgelegte Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. J... vom 30. März 1984, das nach einer zweimaligen psychiatrischen Untersuchung der Ehefrau des Antragstellers am 26. und 29. März 1984 erstellt wurde, äußert zwar die Befürchtung, daß es bei einem Umzug zu einer erheblichen Dekompensation des zur Zeit bestehenden Gleichgewichts kommt, attestiert dieser aber keine schwere psychische Erkrankung. Das in diesem Attest wiedergegebene Untersuchungsergebnis läßt nach Auffassung des Senats nicht darauf schließen, daß dem Antragsteller eine Versetzung nicht zugemutet werden könnte. Angesichts der vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Atteste hielt es der Senat nicht für erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Auch die sonstigen, mit der Versetzung nach D... verbundenen familiären Belastungen gehen nicht über das von jedem Soldaten hinzunehmende Maß hinaus. So steht die schulische Situation der Kinder eines Soldaten einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegen. Dadurch, daß eines der schulpflichtigen Kinder des Antragstellers die Orientierungsstufe besucht, ist keine außergewöhnliche Situation gegeben, die zu einer anderen Entscheidung Anlaß geben könnte.
Soweit der Antragsteller im übrigen vorträgt, die mit seiner Versetzung verbundenen Kosten könnten gespart werden, wenn der von ihm benannte Kamerad nach D... zurückversetzt würde, ist ihm entgegenzuhalten, daß er aus § 7 BHO, wonach bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind, für sich persönlich keine Rechte herleiten kann. Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung wenden sich nur an die Behörden und Dienststellen des Bundes, die ihrerseits einer Überprüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegen; die Bestimmung dient dagegen nicht dem Schutz einzelner Bundesbediensteter vor ihrer Meinung nach für die Bundesrepublik unwirtschaftlichen Maßnahmen. Im vorliegenden Fall kann im übrigen von einem Verstoß gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen schon deshalb keine Rede sein, weil die - naturgemäß mit Kosten verbundene - Versetzung des Antragstellers nach D... einem dienstlichen Bedürfnis der Bundeswehr entspricht (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1983 - 1 WB 27/82).
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.