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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1985, Az.: BVerwG 7 B 229.84

Umfang des straßenverkehrsrechtlich zu schützenden Anliegergebrauchs enger innerstädtischer Straßen; Anspruch eines Anliegers auf Sperrung der Straße für den Busverkehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 229.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 28768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 13.04.1983 - AZ: 4 A 146.82
OVG Berlin - 05.09.1984 - AZ: 1 B 47.83

Fundstelle

  • DokBer A 1985, 260

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Eigentümer des im innerstädtischen Bereich liegenden Hauses F., in dem er auch selbst wohnt. Er begehrt von der beklagten Straßenverkehrsbehörde, die F. südlich des F. für Busse - mit Ausnahme des Anliegerverkehrs - durch Verkehrszeichen zu sperren. Er hält das Verkehrsverbot für erforderlich, weil die F. tagsüber stets beiderseitig beparkt sei, Lieferfahrzeuge dort nur in zweiter Spur halten könnten, Busse jedoch an diesen Engstellen nicht passieren könnten und sich dann Rückstaus bis zum K. bildeten. Das Verwaltungsgericht hat nach erfolglosem Vorverfahren die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

2

Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Beschwerde in der Frage des straßenverkehrsrechtlich zu schützenden Anliegergebrauchs enger innerstädtischer Straßen sieht.

3

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß der Straßenanlieger in seinem Recht, am Gemeingebrauch der Straße teilzunehmen, der Gemeinschaftsaufgabe der Straße, die durch übergreifende Verkehrsinteressen der Allgemeinheit geprägt und durch das Straßenverkehrsrecht ausgestaltet wird, unterworfen ist und damit verbundene Verkehrsregelungen hinnehmen muß, solange der grundgesetzlich gewährleistete Kern des Anliegergebrauchs nicht berührt ist, d.h. die Verbindung des Anliegergrundstücks zu dem davorliegenden Straßenteil und die Anbindung dieses Straßenteils an das allgemeine Straßenverkehrsnetz in ausreichender Weise erhalten bleiben (Urteil vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 58.80 - in Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 27 = DVBl. 1982, 1098; Beschluß vom 26. Juni 1979 - BVerwG 7 B 172.78 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 5 = NJW 1980, 354). Insoweit ist der Gemeingebrauch des Straßenanliegers auch straßenverkehrsrechtlich, insbesondere durch Anordnungen gemäß § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung schutzwürdig (BVerwGE 37, 112 <114>[BVerwG 22.01.1971 - VII C 48/69]). Dagegen schützt über diesen Rahmen hinaus das Recht auf Anliegergebrauch regelmäßig nicht vor Erschwernissen für den Zugang des Anliegergrundstücks, die sich aus dessen Lage gerade an einer Straße in einem geschäftlichen und verkehrlichen innerstädtischen Ballungsraum ergeben (BVerwGE 54, 1 <4>[BVerwG 29.04.1977 - IV C 15/75]). Zu diesen hinzunehmenden Erschwernissen gehören sowohl Beeinträchtigungen der Möglichkeit, vor oder in der Nähe des Anliegergrundstücks mit dem Kraftfahrzeug zu parken oder zu halten (vgl. Urteil vom 6. August 1982 a.a.O.), als auch verkehrsbedingte Behinderungen der Flüssigkeit des Fahrzeugverkehrs und dadurch vor dem Anliegergrundstück bewirkte Fahrzeugstaus, auf die die Beschwerde des Klägers verweist. Der Anlieger einer innerstädtischen Straße kann daher allein unter Berufung auf sein Recht auf Anliegergebrauch grundsätzlich nicht verlangen, daß die Straßenverkehrsbehörde zu seinen Gunsten verkehrsbeschränkende Maßnahmen trifft, um vor seinem Grundstück die Park- oder Haltemöglichkeiten zu verbessern oder Fahrzeugstaus von vornherein auszuschließen. Dies bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Fall des Klägers gibt dem Senat keinen Anlaß, insoweit seine bisherige Rechtsprechung zu überprüfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler Klamroth Kreiling