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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1985, Az.: BVerwG 4 C 52.82

Erhaltungslast und Erstattung von Erhaltungsmehrkosten im Eisenbahnkreuzungsrecht; Änderung eines Kreuzungsbauwerks für die Überführung einer Straße über eine Bundesbahnstrecke; Erhaltungslast hinsichtlich der Überführung von Straßen in der Baulast des Bundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 52.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 02.03.1979 - AZ: 1 K 255/77
OVG Rheinland-Pfalz - 25.03.1982 - AZ: 1 A 86/79

Fundstellen

  • BWGZ 1986, 756
  • DÖV 1985, 792
  • NVwZ 1987, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Erstattung von Erhaltungsmehrkosten infolge der Änderung

Amtlicher Leitsatz

Zur Erhaltungslast für ein Kreuzungsbauwerk: Wird der Straßenbaulastträger erst nach einer wesentlichen Änderung der Überführung der Straße über die Bundesbahnstrecke Träger der Erhaltungslast, so kann er nicht die Erstattung der durch diese Änderung etwa entstehenden Erhaltungsmehrkosten verlangen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. März 1982 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. März 1979 werden aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

In den Jahren 1972/73 wurde die Straßenüberführung der Kreisstraße Nr. ... - über die Bundesbahnstrecke K. bei Bahn-Kilometer ... in L. neu errichtet. Die Elektrifizierung dieser Bahnstrecke hatte die Vergrößerung der lichten Höhe des bisherigen Brückenbauwerks um 0,70 m erforderlich gemacht. Gleichzeitig sollte auf Veranlassung der Deutschen Bundesbahn dessen lichte Weite von 8,50 m auf 10,50 m erweitert und auf Verlangen des Landkreises M. die Breite der alten Brücke vergrößert und ihre Tragfähigkeit von bisher 5 t auf 30 t erhöht werden. Diese Änderungswünsche führten zum Abbruch der bisherigen Brücke und zur Errichtung eines neuen Kreuzungsbauwerks. Über Art, Umfang und Durchführung dieser Maßnahme sowie über die Verteilung der Herstellungskosten und den Übergang der Erhaltungslast auf den Landkreis bestehen zwischen diesem und der Deutschen Bundesbahn keine Meinungsverschiedenheiten. Dagegen konnte keine Einigung darüber erzielt werden, ob dem Landkreis als neuem Straßenbaulastträger Erhaltungsmehrkosten durch die von der Deutschen Bundesbahn veranlaßten Änderungen der Kreuzung zu erstatten sind. Hierüber sollte nach einer Vereinbarung der Kreuzungsbeteiligten eine Entscheidung des Bundesministers für Verkehr im Kreuzungsrechtsverfahren herbeigeführt werden. Dieser entschied unter dem 14. Oktober 1977, daß dem Landkreis ein solcher Erstattungsanspruch nicht zustehe. Die Erstattungsfähigkeit von Erhaltungsmehrkosten setze voraus, daß dem Erhaltungspflichtigen solche tatsächlich auch entstanden seien. Daran fehle es aber, wenn - wie hier - die Erhaltungslast erst nach der Durchführung der Maßnahme gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) - EKrG - insgesamt auf einen anderen Beteiligten übergegangen sei.

2

Der Landkreis hat beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt,

unter Aufhebung der Entscheidung des Bundesministers für Verkehr vom 14. Oktober 1977 diesen zu verpflichten, der Deutschen Bundesbahn die Erstattung der Erhaltungsmehrkosten nach § 15 Abs. 2 EKrG aufgrund der von ihr veranlaßten Änderungen an dem Brückenbauwerk der Kreisstraße 41 im Bahn-Kilometer ... der Bundesbahnstrecke K. aufzuerlegen.

3

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Der Neubau des Kreuzungsbauwerks sei die Änderung einer bestehenden Überführung im Sinne des § 3 EKrG. Gemäß dem Interessenprinzip, wie es für die Verteilung der Herstellungskosten in § 12 EKrG festgelegt sei, seien gemäß § 15 Abs. 2 EKrG grundsätzlich auch etwaige Erhaltungsmehrkosten zu erstatten. Nach dem Interessenprinzip solle grundsätzlich derjenige Beteiligte die Änderungskosten tragen, der der hauptsächliche Nutznießer der Maßnahme sei. Im Interesse der Deutschen Bundesbahn habe die Vergrößerung der lichten Höhe um 0,70 m und die Verlängerung des Brückenbauwerks um 2,0 m gelegen, so daß sie als Veranlasser dem anderen Beteiligten gegenüber für die dadurch verursachten höheren Erhaltungskosten, die ein größeres Bauwerk zweifelsohne mit sich bringe, nach § 15 Abs. 2 EKrG grundsätzlich eine Erstattungspflicht treffe.

5

An dieser Verpflichtung der Deutschen Bundesbahn ändere sich auch dadurch nichts, daß die Erhaltungslast an dem Brückenbauwerk bislang dem Kläger nicht oblegen habe, sondern gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG erst nach Fertigstellung der Maßnahme entstanden sei. Der Wechsel der Erhaltungslast nach § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG schließe die Anwendung der die Verteilung der Erhaltungsmehrkosten regelnden Vorschrift des § 15 Abs. 2 EKrG nämlich nicht aus. Zwar spreche der Wortlaut des § 15 Abs. 2 EKrG: "... die hierdurch verursachten Erhaltungskosten ..." dafür, daß durch die Maßnahme nach § 3 EKrG Erhaltungsmehrkosten für den Erhaltungspflichtigen tatsächlich entstanden sein müßten; daran fehle es, wenn - wie hier - erst nach Durchführung der Maßnahme die Erhaltungslast insgesamt auf einen anderen Beteiligten übergehe. Eine derartige Auslegung würde aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG nicht gerecht, mit der gerade eine Besserstellung der Kreise und Gemeinden gegenüber den sonstigen Straßenbaulastträgern erreicht werden solle. Auch gesetzessystematisch verbiete sich die von der Beklagten und der Beigeladenen vertretene Auffassung über den Ausschluß des § 15 Abs. 2 EKrG, wenn der Übergang der Erhaltungslast erst nach einer wesentlichen Änderung an der Kreuzung auf den kommunalen Baulastträger stattfinde. So könne § 19 EKrG insbesondere nicht als lex specialis zu § 15 EKrG angesehen werden. Denn die §§ 15 und 19 EKrG regelten verschiedene Folgen einer wesentlichen Änderung. Während die letztere Bestimmung den Übergang der Erhaltungslast nach Abschluß der Baumaßnahme anordne, bestimme § 15 EKrG dagegen entsprechend dem in § 12 EKrG verankerten Interessenprinzip, daß sämtliche Erhaltungsmehrkosten grundsätzlich erstattungsfähig seien. Für eine Spezialität fehle es daher an der engeren Regel ein und desselben Sachverhalts.

6

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte die Änderung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage begehrt.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

9

II.

Die Revision hat Erfolg. Die angefochtenen Urteile verletzen Bundesrecht. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Deutsche Bundesbahn keinen Anspruch auf Erstattung von Erhaltungsmehrkosten, die aufgrund der von der Deutschen Bundesbahn veranlaßten Änderung an dem Brückenbauwerk der Kreisstraße 41 über die Bundesbahnstrecke Koblenz-Saarbrücken entstanden sind oder künftig entstehen. Die Klage ist daher abzuweisen.

10

Gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) - EKrG - hat, wenn an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 EKrG (hier: "eine sonstige Änderung" im Sinne des § 3 Nr. 3 EKrG) durchgeführt wird, der Kreuzungsbeteiligte, der die Änderung der Kreuzung verlangt, "dem anderen Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten". Zu erstatten sind die den Erhaltungspflichtigen (vgl. § 14 EKrG) infolge der Änderung treffenden Erhaltungsmehrkosten. Der Erhaltungspflichtige soll diejenigen zusätzlichen Lasten erstattet erhalten, die durch die von dem anderen Kreuzungsbeteiligten veranlaßte Maßnahme entstehen. Dies setzt voraus, daß die Erhaltungspflicht des Beteiligten, der die Erstattung fordert, bei Durchführung der Maßnahme dem Grunde nach schon besteht. Nur wer erhaltungspflichtig ist, nicht aber wer (nach § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG) erst nach der Maßnahme erhaltungspflichtig wird, kann verlangen, daß ihm Erhaltungsmehrkosten erstattet werden (ebenso: Marschall/Schroeter/Bosch, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 3. Aufl., § 19 Rn 2.6).

11

Da die Erhaltungslast hinsichtlich der Überführung von Straßen in der Baulast des Bundes, der Länder oder der Landschaftsverbände seit Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes am 1. Januar 1964 diesen Baulastträgern obliegt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 EKrG), ist § 15 Abs. 2 EKrG insbesondere für den Fall einschlägig, daß Straßenüberführungen in der Baulast dieser Institutionen nach dem 1. Januar 1964 so geändert werden, daß hierdurch zusätzliche Erhaltungskosten entstehen. Soweit die Erhaltungslast gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG erst nach einer "wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Kreuzung" auf den Straßenbaulastträger übergeht - das betrifft insbesondere die Gemeinden und Landkreise -, entstehen erstattungsbedürftige Erhaltungsmehrkosten nicht schon für solche Änderungsmaßnahmen, die vor dem Übergang der Erhaltungslast durchgeführt worden sind. § 15 Abs. 2 EKrG regelt daher nicht diesen Fall, sondern hat für die Falle des durch § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG zeitlich hinausgeschobenen Übergangs der Erhaltungslast erst dann rechtliche Bedeutung, wenn nach diesem Übergang auf Veranlassung eines Kreuzungsbeteiligten weitere Maßnahmen nach § 3 EKrG durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 2 EKrG ist daher im vorliegenden Fall nicht gegeben.

12

Diese Rechtslage ist - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - weder im Hinblick auf das Interessenprinzip noch etwa deshalb anders zu beurteilen, weil § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG mit dem Aufschub des Übergangs der Erhaltungslast für kommunale Baulastträger Härten vermeiden sollte (vgl. dazu Marschall/Schroeter/Bosch, a.a.O., Rn 2.3). Daß solche Härten in Fällen der vorliegenden Art zu befürchten sind, steht keineswegs fest. Es kommt vielmehr im Einzelfall darauf an, wie sich die Maßnahme - insbesondere bei dem Neubau eines Kreuzungsbauwerks - auf die (späteren) Erneuerungskosten auswirkt, die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 EKrG Teil der Erhaltungslast sind. Die gesetzliche Regelung ist daher nicht mit dem Einwand, die vom Gesetzgeber gewollte Besserstellung der kommunalen Baulastträger würde ohne die Anwendung des § 15 Abs. 2 EKrG in diesen Fällen ihr Ziel verfehlen, als widersprüchlich zu bezeichnen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine am "Interessenprinzip" ausgerichtete - je nach Sachlage in einigen Fällen möglicherweise gerechtere - Verteilung der Erhaltungskosten für Fälle der vorliegenden Art zu bewirken. Dies entspräche nicht der Grundkonzeption des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, durch eine bewußt einfache Regelung der Erhaltungslast für Eisenbahnkreuzungen vor allem klare und einfach praktikable Rechtsverhältnisse zu schaffen. Eindeutige Zuständigkeiten und Lastenverteilungen dienen auch der Sicherheit der Kreuzungsbauwerke. Die gesetzgeberische Entscheidung für eine bewußte Vernachlässigung differenzierender Zurechnungsprinzipien (vgl. Marschall/Schroeter/Bosch, a.a.O., Einführung in das Kreuzungsrecht S. 21) ist auch bei der Auslegung der Übergangsvorschriften des § 19 Abs. 1 EKrG zu beachten (vgl. Urteil des Senats vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 36.81 -, S. 7). Dem widerspräche es, den kommunalen Baulastträgern über die durch § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG ausdrücklich vorgesehene Besserstellung hinaus durch richterliche Fortentwicklung des Rechts einen Anspruch auf Erstattung von Erhaltungsmehrkosten zu gewähren, die nach § 15 Abs. 2 EKrG erst für den Fall der Änderung des Kreuzungsbauwerks nach Übergang der Erhaltungslast entstehen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch