Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1985, Az.: BVerwG 6 C 40.82
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Verhandlung in Abwesenheit des Wehrpflichtigen als Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs; Gebotenheit einer beantragten Terminsverlegung "aus erheblichen Gründen"; Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang; Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Wehrpflichtigen in Streitigkeiten über die Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdiensts mit der Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 40.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 03.03.1982 - AZ: 8 K 780/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1986, 2897-2899 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 1011 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zum Anspruch auf Terminsverlegung des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrenden Wehrpflichtigen, der durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung seine Verhandlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wegen fortbestehender Schockeinwirkung nach einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang glaubhaft macht.
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 1982 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger, der nach seinem Hauptschulabschluß im Jahre 1975 und einer vorzeitig beendeten Ausbildung auf einer Zeche überwiegend arbeitslos war, beantragte im Dezember 1977 noch vor seiner Musterung seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Sein Begehren blieb im Verwaltungsverfahren nach Anhörung durch den Prüfungsausschuß und die Prüfungskammer ohne Erfolg. Seine ohne anwaltlichen Beistand erhobene Klage, mit der er der Sache nach begehrte, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Arnsberg vom 24. Oktober 1979 sowie den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Arnsberg - vom 11. Februar 1981 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 1982 abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Zu der mündlichen Verhandlung am 3. März 1982 war der Kläger mit der ihm am 16. Februar 1982 zugestellten Ladung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens und mit dem Hinweis geladen worden, daß im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Am Montag, dem 1. März 1982, teilte der Kläger dem Kammervorsitzenden telefonisch mit, daß er in der vergangenen Woche einen Unfall gehabt habe, bei dem auch jemand getötet worden sei; obwohl er selbst nicht schwer verletzt worden sei, "könne er am Termin nicht teilnehmen". Ihm wurde daraufhin vom Kammerversitzenden gesagt, daß eine Terminsverlegung nur in Betracht käme, wenn er bis Dienstag - d.h. den darauffolgenden Tag und einen Tag vor dem anberaumten Termin - "ein ärztliches Attest über seine Verhandlungsunfähigkeit" vorlege. Am darauffolgenden Tag, dem 2. März 1982, gab der Kläger bei der Posteingangsstelle des Verwaltungsgerichts mit der Bemerkung, er habe morgen hier einen Termin, einen Brief mit der Bitte um Weiterleitung an die Geschäftsstelle ab; der Brief enthielt eine am 2. März 1982 ausgestellte "Ärztliche Bescheinigung" des Arztes Dr. med. P. in Hamm, in der dieser dem Kläger bestätigte, daß er "aus psychotherapeutischer Sicht aufgrund eines Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang (am 23.2.1982) noch unter Schockeinwirkung (steht); ich halte unter diesen Umständen die Durchführung einer Gewissensprüfung zur Zeit für nicht möglich". Auf einem beigefügten Zettel bat der Kläger "aufgrund des beiliegenden ärztlichen Attestes um einen neuen Verhandlungstermin". Noch am selben Tage verfügte der Kammervorsitzende in den Akten, ohne eine Befragung des Klägers über die näheren Umstände des Unfalls erscheine ihm die Aufhebung des Termins nicht angebracht, der Termin solle daher durchgeführt werden. Er beauftragte die Geschäftsstelle, dem Kläger per Telegramm mitzuteilen, daß "der Termin für morgen nicht aufgehoben (ist)", was noch am selben Tage geschah. Am Terminstag rief der Kläger um 9.10 Uhr - fünf Minuten vor der für 9.15 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung in seiner Sache - beim Verwaltungsgericht an und teilte mit, daß er das Telegramm vom Vortag erhalten habe, jedoch "aus den bereits dargelegten Gründen den Termin nicht wahr nehmen könne"; außerdem hinterließ er Anschrift und Telefonnummer seines Arztes Dr. P., dessen Attest vom Vortag er bei Gericht abgegeben hatte.
In der mündlichen Verhandlung am 3. März 1982 beschloß das Verwaltungsgericht nach Verlesung des diesen Sachverhalt wiedergebenden Akteninhalts, in Abwesenheit des Klägers zu verhandeln. Es wurde sodann das Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung, bei seiner Anhörung vor dem Prüfungsausschuß, in seiner Widerspruchsbegründung und bei seiner Anhörung vor der Prüfungskammer verlesen, bevor das Gericht über das Anerkennungsbegehren des Klägers entschied.
Das klagabweisende Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Das Gericht habe sich trotz des Nichterscheinens des Klägers nicht außerstande gesehen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen; diese habe zur Klagabweisung geführt, weil der Kläger durch sein Nichterscheinen der ihm obliegenden materiellen Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, so daß die Kammer die von ihm behauptete Gewissensentscheidung nicht habe feststellen können. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör stehe einer Entscheidung in seiner Abwesenheit nicht entgegen, weil er ordnungsgemäß geladen worden sei unter Hinweis darauf, daß auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Hieran änderten auch das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest sowie seine Bitte um Terminsverlegung nichts. Alle Terminsänderungen setzten nämlich erhebliche Gründe voraus; auch könne eine Partei, die nicht das Ihre dazu beigetragen habe, sich für den Termin bereitzuhalten, sich später nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden. Hinzu komme, daß eine auf einen verbindlichen und unabweisbaren Gewissensgebot beruhende Kriegsdienstverweigerung schon begrifflich ein ernstliches Bestreben zu ihrer Durchsetzung voraussetze. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe, warum er den gerichtlichen Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne, seien nicht erheblich und hätten daher eine Vertagung nicht gerechtfertigt. Dies entnehme die Kammer insbesondere dem Verhalten des Klägers, der erst am 1. März 1982 dem Gericht seinen Unfall mitgeteilt habe, obwohl dieser schon am 23. Februar 1982 geschehen sei. Außerdem habe der Kläger durch seine telefonischen und schriftlichen Bitten um Terminsverlegung sowie durch seinen Anruf unmittelbar vor Beginn seines Termins seine Fähigkeit bewiesen, die entsprechenden prozessualen Anträge zu stellen. Es wäre ihm daher möglich gewesen, im Termin dem Gericht die näheren Umstände des Unfalls am 23. Februar 1982 darzulegen. Aufgrund der bisherigen Angaben des Klägers hätten dem Gericht wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage gefehlt, ob der Kläger aufgrund des Unfalls noch unter Schockeinwirkung stehe. Hieran könne auch die Bescheinigung des praktischen Arztes Dr. P. vom 2. März 1982 nichts ändern, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, daß sich der Kläger bereits am Unfalltag oder kurz darauf in ärztliche Behandlung begeben habe, was angesichts der vom Kläger behaupteten Schockeinwirkung nahegelegen hätte; es spreche viel dafür, daß der Kläger sich erst am 2. März 1982, und zwar nach dem Hinweis des Gerichts vom 1. März 1982 auf die Notwendigkeit eines ärztlichen Attestes, an einen Arzt gewandt habe. Im übrigen lasse sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen, daß der Kläger dazu neige, seine Verhandlungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen, wie die Begründung seines Widerspruchs zeige, wonach er am Tage der Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß sich infolge eines harten Konfliktes mit seinen Eltern nicht auf die Verhandlung habe konzentrieren können. Schließlich sei eine Vertagung der mündlichen Verhandlung auch deshalb nicht geboten gewesen, weil der Kläger zu dem Termin nicht erschienen sei, obwohl ihm aus dem Telegramm vom 2. März 1982 über die Nichtaufhebung des Termins hätte bewußt werden müssen, welchen Wert das Gericht auch nach Abgabe der ärztlichen Bescheinigung auf sein Erscheinen gelegt habe. - Könne das Gericht nach alledem auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, so sei die Klage abzuweisen, weil die Sach- und Rechtslage nicht anders beurteilt werden könne, als wenn sich der Kläger im Termin geweigert hätte, als Partei die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung darzulegen. Bei einem Schweigen des Klägers hätte aber nicht festgestellt werden können, ob die behauptete Gewissensbindung der Kriegsdienstverweigerung auch tatsächlich vorliege. Hierzu reichten auch die Angaben des Klägers vor Prüfungsausschuß und Prüfungskammer nicht aus.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als wesentlichen Verfahrensfehler eine Verletzung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, rügt. Zur Begründung trägt er vor, das Gericht habe zu Unrecht unterstellt, er wäre im Falle seiner Anwesenheit im Verhandlungstermin am 3. März 1982 in der Lage gewesen, die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung darzulegen. An der Richtigkeit der durch Attest bescheinigten ärztlichen Diagnose, er stehe unter Schockeinwirkung und sei deshalb verhandlungsunfähig, hätte des Verwaltungsgericht nur denn zweifeln dürfen, wenn es seinerseits über bessere medizinische Erkenntnismöglichkeiten verfügt hätte als der behandelnde Arzt Dr. P. Seine bloße Anhörung im Termin am 3. März 1982 über die Umstände, die zu dem Unfall geführt hatten, hätte unter keinen Umständen dazu führen dürfen, im Gegensatz zur ärztlichen Bescheinigung von seiner Verhandlungsfähigkeit auszugehen. Ob er nach dem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang für einen Beteiligten unter Schockeinwirkung gestanden habe, hätte wegen der fehlenden Sachkenntnis des Gerichts nicht dessen Beurteilung unterlegen. Da er nicht verhandlungsfähig gewesen sei, hätte die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, er sei seiner Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 1982 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ohne Zulassung statthafte und auch ansonsten zulässige Verfahrensrevision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mundliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie fuhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, verletzt, daß es in seiner Abwesenheit im Termin am 3. März 1982 über sein Anerkennungsbegehren verhandelt und zu seinem Nachteil entschieden hat, obwohl der Kläger eine Terminsverlegung beantragt hatte und eine solche "aus erheblichen Gründen" geboten gewesen wäre.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat und wie auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkennt, kommt es für die in Kriegsdienstverweigerungssachen zu treffende Entscheidung des Gerichts, ob der Wehrpflichtige gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert und deshalb als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, entscheidend auf die Bekundungen des Wehrpflichtigen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck an (vgl. z.B. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - <BVerwGE 50, 275 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 98>). Folgerichtig hatte das Verwaltungsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin am 3. März 1982 angeordnet, um seine Anwesenheit in diesem Termin sicherzustellen. Auch hat es die Nichtanerkennung des Klägers nicht etwa auf das den ihm vorliegenden Akten zu entnehmende frühere Vorbringen des Klägers, sondern maßgeblich darauf gestutzt, daß die Kammer infolge des Nichterscheinens des Klägers im Termin am 3. März 1982 die von ihm behauptete Gewissensentscheidung nicht habe feststellen können.
Hat das Verwaltungsgericht nach alledem zutreffend erkannt, daß es über das Anerkennungsbegehren des Klägers grundsätzlich nur nach dessen persönlicher Anhörung entscheiden konnte, so hat es ihn unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, daß es seiner Bitte um Terminsverlegung nicht entsprochen und stattdessen in seiner Abwesenheit im Termin am 3. März 1982 verhandelt und entschieden hat. In seinem bereits angeführten Urteil vom 19. März 1976, a.a.O., hat der Senat hervorgehoben, daß die Regelung des § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO, wonach "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden kann, u.a. dazu diene, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so daß ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berühre. Zwar hat er einschränkend bemerkt, daß eine Partei, die nicht das Ihre dazu beigetragen habe, sich für den Termin bereitzuhalten und so von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen, sich später nicht darauf berufen könne, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden; es sei daher im allgemeinen Pflicht der an der Terminswahrung verhinderten Partei, die Gründe der Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin darzutun. Er hat jedoch zugleich betont, daß in Streitigkeiten über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, anders als in Rechtsstreitigkeiten auf anderen Sachgebieten der persönlichen Anwesenheit des betroffenen Wehrpflichtigen regelmäßig entscheidende Bedeutung zukommt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, entscheidend auf seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt, daß der Eindruck, den sich das Gericht aufgrund der Vernehmung von der Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers bildet, den Kern der tatrichterlichen Beweiswürdigung bildet, und daß der mundlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch deshalb eine besondere Bedeutung zukommt, weil in Kriegsdienstverweigerungsverfahren die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist, dem Wehrpflichtigen also nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht, in der er dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung seines Anerkennungsbegehrens unterbreiten kann; alles dies müsse das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über eine vom Wehrpflichtigen beantragte oder auch von Amts wegen zu prüfende Terminsaufhebung hinreichend berücksichtigen (Urteil vom 19. März 1976, a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 20. April 1982 - BVerwG 6 C 65.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 128>).
Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs, an dem der Senat festhält, hätte das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers auf Verlegung des für den 3. März 1982 anberaumten Termins stattgeben müssen, um ihm derart Gelegenheit zu geben, in einem neu anzusetzenden Termin seine Rechte als Beteiligter, insbesondere auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, sachgerecht wahrnehmen zu können. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Der nicht anwaltlich vertretene Kläger war sowohl zur Anhörung vor dem Prüfungsausschuß als auch zur Anhörung vor der Prüfungskammer erschienen und hatte seinen Anerkennungsantrag, seinen Widerspruch und seine Klage jeweils begründet, so daß aus seinem bisherigen Verhalten weder auf mangelndes Interesse an der Durchsetzung seines Anerkennungsbegehrens noch gar auf die Absicht einer Verschleppung seines Anerkennungsverfahrens geschlossen werden konnte. Ausweislich des vom Vorsitzenden der für seine Sache zuständigen Kammer des Verwaltunggerichts Arnsberg persönlich gefertigten Aktenvermerks hatte der Kläger diesen selbst am Montag, dem 1. März 1982, fernmündlich mitgeteilt, "daß er in der vergangenen Woche einen Unfall gehabt habe, bei dem auch jemand getötet worden sei; obwohl er selbst nicht schwer verletzt worden sei, könne er an dem Termin nicht teilnehmen". Der Kammervorsitzende, der zu diesem Zeitpunkt eine weitere Aufklärung über den Zeitpunkt des Unfalles, die Art der Beteiligung des Klägers sowie die möglichen Konsequenzen für den Kläger ersichtlich nicht für notwendig hielt, stellte dem Kläger keine diesbezüglichen Fragen, sondern erklärte ihm lediglich, "daß eine Terminsverlegung nur in Betracht komme, wenn bis Dienstag (d.h. den 2. März 1982) ein ärztliches Attest über seine Verhandlungsunfähigkeit vorgelegt werde". Hieraus konnte und mußte der Kläger schließen, daß der für eine Terminsverlegung zuständige Kammervorsitzende (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 2 Satz 1 ZPO) den vom Kläger geschilderten Unfall sowie dessen Folgen für den Kläger als einen für eine Terminsverlegung ausreichenden "erheblichen Grund" ansah und lediglich zwecks Glaubhaftmachung (vgl. § 227 Abs. 3 ZPO) der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers noch die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangte, und zwar spätestens am folgenden Tage. Diesen Anforderungen genügte der Kläger in der Weise, daß er sich am folgenden Tag ein Attest des praktischen Arztes Dr. med. P. in Hamm beschaffte, das ihm ausdrücklich bescheinigte, deß er "aus psychotherapeutischer Sicht aufgrund eines Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang (am 23.2.1982) noch unter Schockeinwirkung(stehe)"und daß der Arzt "unter diesen Umständen die Durchführung einer Gewissensprüfung zur Zeit für nicht möglich (halte)"; euch überbrechte der in Hamm wohnhafte Kläger dieses Attest noch am 2. März 1982 dem Verwaltungsgericht in Arnsberg und bat schriftlich "aufgrund des beiliegenden Attestes um einen neuen Verhandlungstermin". Bei dieser Sachlage hätte der Kammervorsitzende, um dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger eine sachgerechte Verfolgung seines Anerkennungsbegehrens zu ermöglichen und ihm rechtliches Gehör zu gewähren, den für den folgenden Tag, dem 3. März 1982, anberaumten Verhandlungstermin gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO aus den vom Kläger derart glaubhaft gemachten "erheblichen Gründen" aufheben und einen neuen, späteren Termin bestimmen müssen, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, daß der Kläger entgegen dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest tatsächlich doch verhandlungsfähig wer.
Solche konkreten Anhaltspunkte für eine Verhandlungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der mundlichen Verhandlung am 3. März 1982 hat des Verwaltungsgericht nicht festgestellt; sie sind such nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat zunächst der Kammervorsitzende und in der mündlichen Verhandlung am 3. März 1982 die Kammer insgesamt lediglich die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers angezweifelt, und zwar nicht etwa deshalb, weil Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des ärztlichen Attestes vorgelegen hätten, das dem Kläger noch am 2. März 1982 eine fortbestehende Schockeinwirkung aufgrund des Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang am 23. Februar 1982 bescheinigt hatte, sondern weil sich des Gericht mangels Kenntnis "der näheren Umstände des Unfalls am 23. Februar 1982" außerstande sah, selbst die Frage zu beurteilen, ob der Kläger aufgrund des Unfalls noch unter Schockeinwirkung stand. Konsequent haben zunächst der Kammervorsitzende und in der mündlichen Verhandlung die Kammer insgesamt - und zwar in offensichtlicher Verkennung des Zweckes einer mündlichen Verhandlung - die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 3. März 1982 in erster Linie nicht etwa deshalb für erforderlich gehalten, um über sein Anerkennungsbegehren entscheiden zu können, und zwar insbesondere aufgrund seiner Vernehmung als Partei über die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung, und ihm rechtliches Gehör zu gewähren; denn dies hätte vorausgesetzt, daß für den Kammervorsitzenden bzw. für die Kammer insgesamt entgegen der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung dessen Verhandlungsfähigkeit außer Zweifel stand (zum Erfordernis der Verhandlungsfähigkeit der Beteiligten sowie zu den verschiedenen Aspekten einer möglichen "Verhandlungsunfähigkeit" des Wehrpflichtigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 84.81 - <Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 16>, das zwischen der Postulationsfähigkeit des Wehrpflichtigen als Beteiligten, seiner Fähigkeit, als Beteiligter rechtliches Gehör zu erlangen, sowie seiner Tauglichkeit als Beweismittel im Rahmen seiner Vernehmung als Beteiligter unterscheidet). Vielmehr wollte das Gericht sich mit Hilfe der mündlichen Verhandlung und der Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung zunächst einmal nur die Gelegenheit verschaffen, den Kläger zu den näheren Umständen seines Verkehrsunfalls am 23. Februar 1982 zu befragen, um derart Anhaltspunkte für eine eigene Beurteilung des Gerichts darüber zu ermitteln, ob der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 3. März 1982 verhandlungsfähig war.
Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des angefochtenen Urteils, die dem Kläger anlastet, es wäre ihm "nach alledem ... möglich gewesen, im Termin am 3. März 1982 dem Gericht die näheren Umstände des Unfalls vom 23. Februar 1982 darzulegen; denn aufgrund der bisherigen - lediglich pauschalen - Angeben fehlten dem Gericht wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger aufgrund des Unfalls noch unter Schockeinwirkung steht. Deren vermag euch die ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes Dr. P. vom 2. März 1982 nichts zu ändern; denn aus ihr läßt sich nicht entnehmen, daß sich der Kläger bereits am Unfalltag oder kurz darauf in die ärztliche ... Behandlung begeben hatte ...". Soweit die Kammer verschiedene Umstände anführt, die nach ihrer Meinung für die Annahme der Verhandlungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 3. März 1982 sprachen, handelt es sich ersichtlich nicht um konkrete Anhaltspunkte, die geeignet gewesen wären, die ärztliche Beurteilung des Arztes Dr. med. P. über die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu widerlegen. Das gilt zunächst einmal für die Erwägung, es spreche viel dafür, daß der Kläger sich nicht bereits am Unfalltag (dem 23. Februar 1982) oder kurz darauf in ärztliche Behandlung begeben habe, was angesichts der von ihm behaupteten Schockeinwirkung naheliegend gewesen wäre, sondern erst nach dem Hinweis des Gerichts vom 1. März 1982 auf die Notwendigkeit eines ärztlichen Attestes sich an einen Arzt gewandt habe; denn da es für die Beurteilung, ob für die vom Kläger erbetene Terminsverlegung "erhebliche Gründe" vorlagen, allein auf die Verhandlungsfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 3. März 1982 ankam und da der praktische Arzt Dr.med. P. dem Kläger noch am 2. März 1982 seine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt hatte, war es unerheblich, ob der Kläger schon unmittelbar nach dem Unfall unter Schockeinwirkung litt und wann er erstmals einen Arzt aufsuchte. Aber auch aus dem Umstand, daß der Kläger nach seiner Anhörung vor dem Prüfungsausschuß sich auf mangelnde Konzentrationsfähigkeit als Folge eines vorangegangenen harten Konfliktes mit seinen Eltern berufen hatte oder daß er, nachdem er aufgrund des Hinweises des Gerichts sich am 2. März 1982 ein ärztliches Attest beschafft hatte, dies zum Gericht gebracht und zugleich eine Terminsverlegung beantragt hat, konnte das Gericht keine Schlüsse ziehen, die geeignet gewesen wären, die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung über die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers am 2. März 1982 in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil konnte gerade das vom Kläger im bisherigen Verfahren geltend gemachte Unvermögen, andere Menschen außer in Notwehr oder in Nothilfe zu töten, für die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung sprechen, daß der Kläger gut eine Woche nach seinem Verkehrsunfall, bei dem ein Mensch getötet worden war, noch immer unter Schockeinwirkung stand und deshalb im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 3. März 1982 verhandlungsunfähig war. Dann aber hätte das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden ärztlichen Bescheinigung vom 2. März 1982 über die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers auf dessen Antrag vom 2. März 1982 hin den Termin am 3. März 1982 "aus erheblichen Gründen" aufheben oder jedenfalls - nach Eintritt in die mündliche Verhandlung - die Sache vertagen müssen, um dem Kläger derart Gelegenheit zu geben, nach Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit in einem neuen Termin rechtliches Gehör zu erhalten.
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß der Kammervorsitzende den Terminsverlegungsantrag des Klägers vom 2. März 1982 abgelehnt und den Kläger rechtzeitig vor dem 3. März 1982, nämlich mittels Telegramm vom 2. März 1982, darüber informiert hat, daß der Termin am 3. März 1982 nicht aufgehoben sei, also durchgeführt werde. Da der Termin am 3. März 1982 nämlich - wie dargelegt - aus den vom Kläger mittels Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über seine Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft gemachten "erheblichen Gründen" hätte aufgehoben werden müssen, war die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags des Klägers rechtswidrig. Bei dieser Sachlage durften dem Kläger aus dem Umstand, daß er nicht zu dem Termin erschien, keine Nachteile erwachsen, sondern das Gericht hätte spätestens nach der Feststellung, daß der Kläger nicht erschienen war, die mündliche Verhandlung vertagen müssen.
Im übrigen hätte das Verwaltungsgericht selbst dann die mündliche Verhandlung vertagen müssen, wenn der Kläger zu dem Termin am 3. März 1982 erschienen wäre; denn da er ein ärztliches Attest des Dr. med. P. vom 2. März 1982 vorgelegt hatte, das ihm Verhandlungsunfähigkeit wegen fortbestehender Schockeinwirkung bescheinigte, ist es ausgeschlossen, daß das Verwaltungsgericht allein aufgrund einer Befragung des Klägers zu den näheren Umständen seines Verkehrsunfalls am 23. Februar 1982 sowie des dabei von ihm gewonnenen Eindrucks zu der gegenteiligen Überzeugung hätte gelangen können, der Kläger sei doch verhandlungsfähig. Eine solche, der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. P. entgegengesetzte Überzeugung hätte das Verwaltungsgericht allenfalls entweder durch eine eingehende Befragung des Dr. med. P. zu der Grundlage und den Elementen seiner Beurteilung oder aber durch die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 3. März 1982 gewinnen können; denn wenn auch das Gericht in der Regel ausreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines Beteiligten besitzt und deshalb regelmäßig kein Sachverständigengutachten einzuholen braucht (vgl. dazu Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 5.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 60>), so reicht doch seine eigene Sachkunde jedenfalls dann nicht aus, wenn eine vorliegende ärztliche Beurteilung zum gegenteiligen Ergebnis gelangt.
Wenn das Verwaltungsgericht nach alledem aufgrund der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. P. vom 2. März 1982 von der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers wegen fortbestehender Schockeinwirkung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 3. März 1982 ausgehen mußte, durfte die mundliche Verhandlung nicht stattfinden, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger erschienen war oder nicht. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung hätte nämlich vorausgesetzt, daß der Kläger verhandlungsfähig, d.h. imstande gewesen wäre, seine Rechte und Interessen als Prozeßbeteiligter hinreichend zu wahren, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen and im Rahmen seiner Parteivernehmung als taugliches Beweismittel zu fungieren (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 84.81 - <a.a.O.>). Der vollen Verhandlungsfähigkeit des Klägers kam im übrigen erhöhte Bedeutung zu, weil er vor den Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten war, so daß niemand außer ihm selbst seine Rechte und Interessen wahrnehmen konnte.
Wegen des festgestellten Verfahrensfehlers der Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr, nachdem am 1. Januar 1984 das neue KDVG in Kraft getreten ist, unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (NVwZ 1984, 447 = DVBl. 1984, 727 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert