Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1985, Az.: BVerwG 1 A 16.85

Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs ; Abwägung der gegen einen Aufenthalt des Ausländers sprechenden öffentlichen Interessen mit den familiären und elterlichen Belangen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips; Entfallen der Nachzugsbeschränkungen in Härtefällen sowie bei Fehlen integrationspolitischer Bedenken

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 16.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1985, 682
  • ZfSH/SGB 1986, 181

Amtlicher Leitsatz

Zum Ausschluß des Nachzugs ausländischer Jugendlicher ab dem 16. Lebensjahr zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern.

In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Gründe

1

Die im Einverständnis mit den Parteien ergehende Verweisung beruht auf § 50 Abs. 2 VwGO. Die Sache ist nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.

2

Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2 DVAuslG) setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Abwägung der gegen einen Aufenthalt des Ausländers sprechenden öffentlichen Interessen mit den familiären und elterlichen Belangen nach Maßgabe des Verhältnisinäßigkeitsprinzips voraus. Mit Rücksicht auf die Probleme, die der Zuzug älterer Jugendlicher erfahrungsgemäß verursacht, kann es in der Regel auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, 2 GG nicht beanstandet werden, wenn entsprechend den Beschlüssen der Bundesregierung zur sozialverantwortlichen Steuerung des Familiennachzugs vom 2. Dezember 1981 Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr vom Nachzug ausgeschlossen werden.

3

Eine Verwaltungsvorschrift dahin, von dem behördlichen Ermessen entsprechend den Beschlüssen der Bundesregierung vom 2. Dezember 1981 Gebrauch zu machen, schließt nach allgemeinen Grundsätzen allerdings nicht aus, daß in atypischen Fällen von der Verwaltungsvorschrift abgewichen werden kann und daß mithin in diesen Fällen eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung besondere Ermessenserwägungen erfordert. Ohnehin sehen die erwähnten Beschlüsse der Bundesregierung vor, daß in Härtefällen und bei Fehlen integrationspolitischer Bedenken die Nachzugsbeschränkungen nicht Platz greifen sollen. Das Verhälthismäßigkeitsprinzip kann im Einzelfall sogar ein Abweichen von der Verwältungsvorschrift gebieten. Aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände ist daher auch zu prüfen, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse der Eltern und ihres minderjährigen Kindes an einem - unter Umständen vorübergehenden - Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil den Eltern eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist (vgl. z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, 1984, Rdnr. 326). Dabei können u.a. der Ausbildungsstand des Jugendlichen und die über die Herstellung der Familieneinheit hinaus verfolgten Aufenthaltszwecke je nach Sachlage angemessen berücksichtigt werden. Zu welchem Ergebnis die Anwendung dieser Grundsätze führen kann, ist eine Einzelfallfrage, die einer Rechtssache in der Regel keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung verleiht.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach