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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1985, Az.: BVerwG 4 C 79.84

Terminsänderung; Anwaltswechsel; Vertagung; Wiedereröffnung; Mündliche Verhandlung; Antrag; Mandatsentzug; Anwaltswechsel; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 79.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 13.01.1983 - AZ: 1 K 323/81
OVG Rheinland-Pfalz - 12.07.1984 - AZ: 1 A 29/83

Fundstellen

  • BayVBl. 1985, 508
  • HFR 1986, 479-480
  • NJW 1986, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 200 (amtl. Leitsatz)
  • VBlBW 1985, 451-452

Amtlicher Leitsatz

Entzieht ein Verfahrensbeteiligter seinem anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten das Mandat, weil aus seiner Sicht das Vertrauensverhältnis erschüttert ist, so kann es nach den Umständen des Einzelfalles geboten sein, einem hierauf gestützten Antrag auf Vertagung oder auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattzugeben.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
am 27. März 1985
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 1984 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, ein eingetragenes Wasserrecht zu löschen. Der Kläger, der in Berlin (West) wohnt, erwarb 1968 in H. (R.-L.-Kreis) ein Grundstück, auf dem sich eine alte Wasserburg befindet. Die zuständige Behörde teilte ihm mit Bescheid vom 9. Februar 1977 mit, daß das im Wasserbuch zugunsten des jeweiligen Grundeigentümers eingetragene Wasserrecht erloschen sei. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 13. Januar 1983 als unbegründet ab. Der Kläger war im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten.

2

Im Berufungsverfahren war der Kläger zunächst anwaltlich nicht vertreten. Die Berufung war von ihm selbst eingelegt worden. Später bestellte er die Rechtsanwälte Lieck, Hilgenfeldt und Meud in Koblenz zu Prozeßbevollmächtigten. Am 4. Juni 1984 wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Ladung zur mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgericht für den 28. Juni 1984 zugestellt. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet worden. Die Ladung enthielt den formularmäßigen Hinweis, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.

3

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1984, beim Berufungsgericht am 26. Juni 1984 eingegangen, teilte der Kläger mit, er habe Rechtsanwalt M. das Mandat aus schwerwiegenden Gründen fristlos entzogen. Zugleich bat er, das Verfahren kurzfristig auszusetzen; ein neuer Anwalt werde sich melden. Der Vorsitzende des befaßten Senates lehnte das klägerische Begehren mit Schreiben vom 26. Juni 1984 ab: Im Hinblick auf die angespannte Geschäftslage des Senates sei es nicht möglich, in so kurzer Zeit umzudisponieren; eine Terminsverlegung hätte bereits sehr viel früher beantragt werden können. Aus den Akten ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt der Kläger von der Ablehnung seines Antrages erfuhr. Am 27. Juni 1984 ging beim Berufungsgericht die Anzeige der Mandatsniederlegung ein.

4

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 1984 erschien für den Kläger niemand. Das Berufungsgericht beschloß, eine Entscheidung am 12. Juli 1984 zu verkünden. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 1984, beim Berufungsgericht am 10. Juli 1984 eingegangen, zeigten die Rechtsanwälte Danckert, Deus und Meier in Berlin an, daß sie die Prozeßvertretung des Klägers übernommen hätten. Sie beantragten, den Verkündungstermin aufzuheben und in die mündliche Verhandlung wiedereinzutreten. Hierzu trugen sie vor: Der Kläger werde in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Er habe seinem bisherigen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Meud wegen anwaltlicher Pflichtverletzung das Mandat entzogen. Mit diesem sei vereinbart gewesen, daß der Kläger von einem Verhandlungstermin rechtzeitig und weiträumig benachrichtigt werde, damit das Vorgehen im Prozeß abgesprochen werden könne. Rechtsanwalt M. habe dieser Vereinbarung nicht entsprochen, sondern dem Kläger die ihm am 4. Juni 1984 zugestellte Terminsladung erst am 22. Juni 1984 mitgeteilt. Dieses Verhalten stelle einen wichtigen Grund zur Mandatsentziehung dar; denn dem Kläger sei damit eine sachgerechte Vorbereitung des Verhandlungstermins nicht möglich gewesen.

5

Mit Beschluß vom 10. Juli 1984 lehnte das Berufungsgericht die klägerischen Vertagungsanträge ab: Der Kläger habe nicht dargetan, daß er durch nicht von ihm zu vertretende Umstände gehindert gewesen sei, den Verhandlungstermin vom 28. Juni 1984 wahrzunehmen. Er sei unter Einhaltung der Ladungsfrist geladen und auch persönlich durch seinen Prozeßbevollmächtigten von dem Termin benachrichtigt worden. Gründe, aus denen er dennoch gehindert gewesen sei, den Termin wahrzunehmen, seien nicht ersichtlich.

6

Mit dem am 12. Juli 1984 verkündeten Urteil wies das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unbegründet zurück: Das Gericht sei gemäß § 102 Abs. 2 VwGO befugt gewesen, auch ohne den Kläger zu verhandeln und zu entscheiden. Der Kläger habe einen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO nicht dargetan. Die Berufung sei bereits vor mehr als einem Jahr eingelegt und später von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausführlich begründet worden. Der Kläger sei am 4. Juni 1984 geladen worden. Wenn er unter diesen Umständen mit einem zwei Tage vor dem Termin bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erklärt habe, daß er seinem Prozeßbevollmächtigten wegen Untätigkeit das Mandat fristlos entziehe, so erscheine es auch im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gerechtfertigt, den Termin aufzuheben. Angesichts der angespannten Geschäftslage des Senates sei es nicht zu vertreten, aufgrund einer ohne zwingenden Grund erst kurz vor dem Termin abgegebenen Erklärung den Termin ersatzlos aufzuheben, was zu Lasten der Beteiligten in anderen, teilweise ebenfalls seit mehr als einem Jahr anhängigen Verfahren gehen müßte. Der dem Kläger erteilte Löschungsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Er finde unabhängig von § 136 Abs. 3 Nr. 2 des Landeswassergesetzes für Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153) - LWG -, von dem der Beklagte und das erstinstanzliche Gericht ausgegangen waren, seine Rechtsgrundlage bereits in § 130 Abs. 1 Satz 3 LWG. Dies legte das Berufungsgericht näher dar.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil beruhe auf dem Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs; das Berufungsgericht habe § 108 Abs. 2 VwGO fehlerhaft angewandt. Er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt.

10

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl.§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Das Berufungsurteil verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 und§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Anspruch verlangt, daß die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich in der verfahrensrechtlich vorgesehenen Weise vor dem Gericht zu äußern. Dies gilt auch für den Verfahrensabschnitt der mündlichen Verhandlung. In ihr wird die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert (vgl. § 104 Abs. 1 VwGO). Auf rechtliche Gesichtspunkte, die ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, ist hierbei aufmerksam zu machen (vgl. auch § 278 Abs. 3 ZPO). Ist ein Beteiligter gehindert, an der mündlichen Verhandlung in der ihm verfahrensrechtlich zustehenden Weise teilzunehmen, so verkürzt dies seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Ein Gericht hat demgemäß sein Verfahren so einzurichten, daß die Anforderungen beachtet werden, welche sich insoweit aus Art. 103 Abs. 1 GG und§ 108 Abs. 2 VwGO ergeben.

12

Ein Verfahrensbeteiligter ist berechtigt, sich in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ist ein Bevollmächtigter an der Wahrnehmung der durch das Prozeßrecht eingeräumten Befugnisse gehindert und kann der Verfahrensbeteiligte nicht vor der mündlichen Verhandlung in zumutbarer Weise für eine anderweitige Bevollmächtigung sorgen, so ist ihm die Möglichkeit genommen, sich in der ihm gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zustehenden Weise gegenüber dem Gericht zu äußern. Dem steht gleich, wenn einem Verfahrensbeteiligten nicht mehr zugemutet werden kann, sich durch den von ihm bestellten Bevollmächtigten noch weiterhin vertreten zu lassen. Auch in einem derartigen Fall wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verkürzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 141; NJW 1984, 882). Auf ein irgendwie geartetes Verschulden des Gerichtes kommt es hierbei nicht an (vgl. BVerfGE 40, 101 [105]; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 und Urteil vom 9. Dezember 1983 a.a.O.).

13

Der Kläger war verhindert, sich in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 1984 durch einen Bevollmächtigten sachkundig vertreten zu lassen. Ihm war nicht zuzumuten, sich weiterhin der Hilfe seiner bisherigen Prozeßbevollmächtigten zu bedienen. Nach der Sachlage, wie sie sich dem Kläger jedenfalls im Zeitpunkt seines Vertagungsantrages darstellen konnte, hatten seine bisherigen Prozeßbevollmächtigten seine Interessen nicht hinreichend sachgerecht wahrgenommen. Nach dem klägerischen Vorbringen, das anzuzweifeln das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen hat, erfuhr der Kläger von seinen bisherigen Prozeßbevollmächtigten erst am Freitag, dem 22. Juni 1984, von der Terminsladung. Die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins setzt ein Mindestmaß an zeitlicher Organisation voraus. Aus diesem Grunde verlangt§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Regelfall die Beachtung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Zwar genügt zur Einhaltung dieser Frist nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten. Zu den anwaltlichen Pflichten gehört es indes, den Mandanten alsbald von einer Terminsladung zu unterrichten. Dies geschah hier jedenfalls in objektiver Hinsicht nicht. Dem Kläger konnte sich das Verhalten seines anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten als objektiv pflichtwidrig darstellen. Das reicht aus, um das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt zu erschüttern. Der Kläger betont zudem, es habe zwischen ihm und seinen bisherigen Prozeßbevollmächtigten eine ausdrückliche Absprache gegeben, ihn rechtzeitig und weiträumig zu benachrichtigen. Das Berufungsgericht hatte keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe die Kündigung des bisherigen Mandates ohne innere Berechtigung ausgesprochen; das klägerische Interesse war und ist auf eine alsbaldige Prozeßbeendigung gerichtet.

14

Dem Kläger war auch nicht zuzumuten, sich vor dem Berufungsgericht ohne anwaltliche Hilfe zu äußern. Die Möglichkeit einer Selbstvertretung mag dann angezeigt sein, wenn der Streitfall lediglich einfach zu beantwortende Sach- oder Rechtsfragen aufwerfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1970 - BVerwG 5 C 128.69 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 48). Dies war vorliegend nicht der Fall. Dies beweist bereits, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt zugrunde legt. Das Gericht nimmt nämlich an, der angegriffene Löschungsbescheid rechtfertige sich bereits aus § 130 Abs. 1 Satz 1 LWG. Sowohl die Widerspruchsbehörde als auch das erstinstanzliche Gericht hatten demgegenüber auf § 136 Abs. 3 Nr. 2 LWG hingewiesen.

15

Entscheidungsunerheblich ist, ob dem Kläger selbst die Anwesenheit im Verhandlungstermin vom 28. Juni 1984 möglich gewesen wäre. Der insoweit im Beschluß des Berufungsgerichtes vom 10. Juli 1984 hervorgehobene Gesichtspunkt ist nicht maßgeblich. Es kommt nicht allein auf die Anwesenheit des Verfahrensbeteiligten an, sondern auf die Möglichkeit zur sachkundigen Stellungsnahme mittels eines Bevollmächtigten gegenüber dem Berufungsgericht. Dem dient gerade eine anwaltliche Prozeßbevollmächtigung (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO). Dem Kläger war es in zumutbarer Weise auch nicht möglich, innerhalb der verbleibenden Zeit für eine anderweitige, mit dem Rechtsstreit ebenfalls hinreichend vertraute anwaltliche Prozeßbevollmächtigung zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - a.a.O.; BGHZ 23, 163 [167 f.]). Der Rechtsstreit weist - wie die Gründe der angefochtenen Entscheidung zeigen - landesrechtliche und bundesrechtliche Fragestellungen auf, für deren Bearbeitung ein Anwalt eine abgemessene Zeit benötigt.

16

Der Kläger hat sich in zumutbarer Weise bemüht, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Er hat unverzüglich einen Antrag auf Vertagung gestellt. Ob diesem Antrag gemäß § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO hätte stattgegeben werden müssen, kann dahinstehen. Es mag immerhin zweifelhaft sein, ob der Kläger den Grund für die beantragte Vertagung umfassend genug vorgetragen hatte. Jedenfalls ist in dem Antrag auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung der maßgebende Sachverhalt dargestellt worden. Diesem Antrag hätte stattgegeben werden müssen. War der Kläger gehindert, sich in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen, so war es unerheblich, ob ein neuer Verhandlungstermin wegen der angespannten Geschäftslage zu Schwierigkeiten für das Gericht führte.

17

Das Berufungsurteil ist gemäß § 138 Nr. 3 VwGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Da dem Kläger das rechtliche Gehör in der ihm gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zustehenden Form versagt worden ist, bedarf es keiner Erörterung, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 127.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140), zumal im vorliegenden Fall der Gehörsverstoß den gesamten Streitstoff erfaßt. Die verfahrensrechtliche Rechtsverletzung zwingt zur Zurückverweisung der Sache.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann