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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1985, Az.: BVerwG 1 B 32.85

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 32.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 28175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 25.01.1985 - AZ: 1 S 1364/84

Fundstelle

  • ZfSH ISGB 1986, 180-181

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Januar 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Zu Unrecht mißt der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Eine solche Bedeutung ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

3

Der Kläger stellt die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Ausländerbehörde bei einem zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Ausländer, bei dem die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 StGB ausgesetzt wurde, eine Wiederholungsgefahr annehmen darf. Diese Rechtsfrage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB schon dann möglich, wenn u.a. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Bewährungsmaßnahme verlangt also nicht, daß kein Risiko weiterer Straftaten mehr besteht. Der Umstand, daß die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist, schließt daher, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat, eine die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtfertigende Wiederholungsgefahr nicht aus: Die Bejahung einer Wiederholungsgefahr bedeutet entgegen der Ansicht des Klägers regelmäßig - und so auch im vorliegenden Fall - kein "Abweichen" von der strafgerichtlichen Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB (vgl. etwa Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - NVwZ 1983, 227; Beschluß vom 25. September 1984 - BVerwG 1 B 117.84 -). Eine solche strafgerichtliche Entscheidung kann allerdings dann gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen, wenn die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende Prognose günstiger ist, als es § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt (vgl. Beschluß vom 25. September 1984 a.a.O.). Selbst dann besteht aber - wie auch im Falle der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB - keine rechtliche Bindung der Ausländerbehörde in dem Sinne, daß sie von Rechts wegen an einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung gehindert wäre (vgl. BVerwGE 57, 61 <66>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach