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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1985, Az.: BVerwG 6 P 18.82

Antragsbefugnis des Gesamtpersonalrats; Mitbestimmung der Personalvertretung; Zuweisung von Dienstwohnungen; Nutzungsbedingungen; Werkdienstwohnungen; Antragsbefugnis des Gesamtpersonalrats; Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Zuweisung von Dienstwohnungen; Allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1985
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 18.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 22.09.1980 - AZ: PVL 6/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.02.1982 - AZ: CL 35/80

Fundstellen

  • BWV 1985, 183
  • Buchholz 238.37 § 72 NWPersVG Nr. 9 -, -
  • DokBer B 1985, 183-186
  • DÖV 1985, 929
  • PersR 1986, 54-55
  • ZBR 1985, 281-282

Verfahrensgegenstand

Personalvertretungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß PersVG NW § 72 Abs. 2 Nr. 2 (BPersVG § 75 Abs. 2 Nr. 2) erstreckt sich nicht auf die allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen für Dienstwohnungen oder Werkdienstwohnungen (hier: Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung).

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 24. Februar 1982 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die vom Rat der Stadt Dortmund mit Wirkung vom 1. November 1976 beschlossenen "Richtlinien für die Dienstwohnungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt Dortmund" - Richtlinien - legen in Nr. 3 für die Angestellten und Arbeiter nach Vergütungs- und Lohngruppen gestaffelte höchste Dienstwohnungsvergütungen fest. Hinsichtlich der höchsten Dienstwohnungsvergütungen für Beamte wird auf § 4 Dienstwohnungsverordnung verwiesen. Nr. 5 Abs. 2 der Richtlinien überträgt dem Oberstadtdirektor, dem Beteiligten, u.a. die Befugnis, die höchste Dienstwohnungsvergütung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Anpassung erfolgte in der Folgezeit einmal jährlich, wobei der Entwurf der geänderten Richtlinien jeweils dem Personalrat Stadtverwaltung mit der Bitte um Kenntnisnahme zugeleitet wurde. Bereits im Jahre 1979 war zwischen dem Personalrat Stadtverwaltung und dem Beteiligten strittig, ob die Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW der Zustimmung der Personalvertretung bedarf. Zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens kam es damals nicht.

2

Nachdem der Beteiligte im Jahre 1980 eine weitere Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Angestellte und Arbeiter vorgenommen und sie dem Personalrat Stadtverwaltung zur Kenntnisnahme zugeleitet hatte, hat dieser das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

3

festzustellen, daß der Antragsteller bei der Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für die Dienstwohnungen der Angestellten und Arbeiter durch Verfügung des Beteiligten vom 9. Mai 1980 mitzubestimmen hatte.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, daß die Festsetzung von Nutzungsbedingungen für Dienst- und Werkdienstwohnungen nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Gegen diesen Beschluß hat der Personalrat Stadtverwaltung form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren ist mit Zustimmung des Beteiligten der Gesamtpersonalrat der Stadt Dortmund an die Stelle des Personalrats Stadtverwaltung getreten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

5

Die Abgrenzung der Beteiligungsbefugnisse des Gesamtpersonalrats und des Personalrats Stadtverwaltung richte sich nach der Entscheidungsbefugnis des Dienststellenleiters. In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt sei, sei anstelle des ihr zugeordneten Personalrats der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Da sich die Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung auf die gesamte Stadtverwaltung erstrecke und von dem Personaldezernenten als Vertreter des Beteiligten in dessen Eigenschaft als Leiter der Gesamtdienststelle verfügt worden sei, sei der diesem zugeordnete Gesamtpersonalrat antragsbefugt.

6

Eine am Gesetzeszweck und an der Entstehungsgeschichte des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW orientierte Auslegung der Vorschrift ergebe, daß diese nicht für Dienst- und Werkdienstwohnungen gelte. Denn bei der Zuweisung dieser Wohnungen handele es sich nicht um eine soziale Angelegenheit. Dienst- und Werkdienstwohnungen seien an einen bestimmten Dienstposten geknüpft. Dem Dienstherrn stehe bei der Zuweisung in aller Regel kein Entscheidungsspielraum zur Verfügung.

7

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Zuweisung von Dienstwohnungen folge auch nicht aus dem unterschiedlichen Wortlaut des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW und des § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Aus dem Umstand, daß die erstgenannte Vorschrift darauf abstelle, daß die Dienststelle über die Wohnung "verfügen" könne, lasse sich nicht herleiten, daß jede Wohnungszuweisung der Mitbestimmung unterliege. Mit dem Abstellen auf die Verfügungsbefugnis werde den Besonderheiten Rechnung getragen, die sich daraus ergäben, daß die öffentliche Hand vielfach private Wohnungen fördere und ihr dafür ein Belegungsrecht eingeräumt werde. Der Ausschluß der Mitbestimmung bei Dienst- und Werkdienstwohnungen beziehe sich nicht nur auf die Zuweisung, sondern auf alle Maßnahmen der Dienststelle in bezug auf diese Wohnungen. Dazu gehöre auch die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung.

8

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag,

die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 24. Februar 1982 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 22. September 1980 aufzuheben und festzustellen, daß der Antragsteller bei der Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für die Dienstwohnungen der Angestellten und Arbeiter durch Verfügung des Beteiligten vom 9. Mai 1980 mitzubestimmen hatte.

9

Der Antragsteller rügt die fehlerhafte Anwendung und Auslegung des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW. Er meint, weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lasse sich begründen, daß ein Mitbestimmungsrecht bei Dienstwohnungen nicht bestehe. Die Ausgrenzung der Dienstwohnungen sei zweifelhaft, weil sie ausschließlich auf den Definitionen über Dienstwohnungen und Dienstmietwohnungen in einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder beruhe. Im übrigen handle es sich bei der Zuweisung einer Dienst- oder Dienstmietwohnung nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 66 LPVG NW. Jedenfalls werde die allgemeine Festlegung von Nutzungsbedingungen dieser Wohnungen von dem Mitbestimmungstatbestand erfaßt.

10

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

11

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

12

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

13

Das Beschwerdegericht hat zu Recht darauf hingewirkt, daß der Gesamtpersonalrat der Stadt Dortmund als Antragsteller an Stelle des Personalrats Stadtverwaltung in das Verfahren eingetreten ist. Denn da die streitige Maßnahme, die Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für die Dienstwohnungen der Angestellten und Arbeiter, für den gesamten Bereich der Stadtverwaltung einschließlich des gemäß § 7 Abs. 2 LPVG NW personalvertretungsrechtlich verselbständigten Eigenbetriebs Städtische Kliniken gilt, ist der dem Beteiligten als Leiter der Gesamtdienststelle zugeordnete Gesamtpersonalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren antragsbefugt. Die Vorschrift des § 78 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LPVG NW stellt zwar für die Abgrenzung der Zuständigkeiten des Gesamtpersonalrats und des örtlichen Personalrats maßgeblich auf die Entscheidungsbefugnis des Dienststellenleiters ab. Diese Regelung ist aber unter Berücksichtigung der von dem Senat in dem Beschluß vom 15. August 1983 - BVerwG 6 P 18.81 - (BVerwGE 67, 353) zu § 83 Satz 1 Nds.PersVG entwickelten Grundsätze dahin auszulegen, daß der Gesamtpersonalrat im Verfahren der Mitbestimmung stets dann zu beteiligen ist, wenn sich die mitbestimmungspflichtige Maßnahme auf die Gesamtdienststelle oder auf mehrere personalvertretungsrechtlich verselbständigte Dienststellen bezieht. Dies gilt, wie der Senat in dem Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 8.82 - ausgesprochen hat, auch für die Zuständigkeitsvorschrift des § 78 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LPVG NW. Gegen die Auswechselung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Eintritt des Gesamtpersonalrats als Antragsteller an Stelle des Personalrats Stadtverwaltung stellt sich als eine Änderung des Antrags im Sinne des § 79 Abs. 2 LPVG NW in Verbindung mit §§ 92 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 3 ArbGG dar.

14

Das Beschwerdegericht hat den Antrag des Antragstellers, die Mitbestimmungspflichtigkeit der Festlegung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für die Dienstwohnungen der Angestellten und Arbeiter festzustellen, zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller steht an dieser Maßnahme des Beteiligten kein Mitbestimmungsrecht zu.

15

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt bereits aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW, daß sich dieser Mitbestimmungstatbestand nicht auf Maßnahmen der Dienststelle in bezug auf Dienst- oder Werkdienstwohnungen bezieht (vgl. Beschluß vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 25.83 - <ZBR 1985, 60>; Beschluß vom 17. September 1981 - BVerwG 2 B 132.81 - <Buchholz 232 § 74 BBG Nr. 4>). Denn die Vorschrift knüpft das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, bei der Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie bei der allgemeinen Festsetzung von Nutzungsbedingungen an die Voraussetzung, daß es sich um eine soziale Angelegenheit handelt. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, daß die Zuweisung von Dienst- oder Werkdienstwohnungen keinen sozialen Charakter hat, sondern - abgesehen von besonderen Fallgestaltungen - allein aufgrund dienstlicher Notwendigkeit erfolgt. Die Dienstwohnungen werden den Beamten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Beamten der Landesversicherungsanstalten Rheinprovinz und Westfalen (Dienstwohnungsverordnung - DWVO) vom 9. November 1965 (GV.NW. S. 48) als Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluß eines Mietvertrages zugewiesen und im Haushaltsplan als solche bezeichnet (vgl. § 52 der Landeshaushaltsordnung vom 14. Dezember 1971 - GV.NW. S. 397). Für die nichtbeamteten Bediensteten gilt entsprechendes, da in Nr. 1 der Richtlinien auf der Grundlage der §§ 65 BAT, 60 a BMT-G II die Vorschriften über Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1965 (SMBl. NW. 1966, 203208) für sinngemäß anwendbar erklärt worden sind. Die Dienst- und Werkdienstwohnungen sind demnach bestimmten Dienstposten zugeordnet und dürfen nur Bediensteten zugewiesen werden, die diese Dienstposten wahrnehmen. Der Inhaber des Dienstpostens ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Wohnung zu beziehen. Da der Dienststelle bei der Zuweisung dieser Wohnungen hiernach kein Entscheidungsspielraum zusteht, besteht für eine Mitbestimmung des Personalrats keine Veranlassung. Denn der Personalrat könnte die ihm bei Anwendung des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW zukommende Aufgabe, darüber zu wachen, daß der zukünftige Wohnungsinhaber aus dem Kreis der als Mieter in Betracht kommenden und interessierten Beschäftigten der Dienststelle unter Berücksichtigung der sozialen Belange und ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ausgewählt wird (vgl. Beschluß vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 25.83 - a.a.O.), bei der Zuweisung solcher Wohnungen nicht erfüllen. Dabei kann offenbleiben, ob ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausnahmsweise dann besteht, wenn die Dienststelle eine Auswahlentscheidung unter mehreren Dienstwohnungen oder mehreren in Betracht kommenden Beschäftigten zu treffen hat (vgl. Lorenzen/Eckstein, BPersVG § 75 RdNr. 99). Denn diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

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Die Einbeziehung der Dienst- und Werkdienstwohnungen in den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der Wortlaut dieser Vorschrift, wie auch des § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG, von der gleichartigen betriebsverfassungsrechtlichen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG erheblich abweicht (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 75 RdNr. 132). Die Erstreckung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats auf die Kündigung von Wohnungen sowie auf die allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen durch die Neufassung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514) orientiert sich zwar ersichtlich an § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG, der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung und Kündigung von "Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden" sowie bei der allgemeinen Festlegung von Nutzungsbedingungen einräumt. Wenn § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW demgegenüber darauf abstellt, daß die Dienststelle über die Wohnung "verfügen" kann, so kann daraus, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, nicht gefolgert werden, daß jede Wohnungszuweisung einschließlich der Zuweisung von Dienst- und Werkdienstwohnungen mitbestimmungspflichtig ist. Durch den Anknüpfungspunkt der Verfügungsbefugnis der Dienststelle soll lediglich sichergestellt werden, daß der Personalrat nicht nur bei der Vergabe derjenigen Wohnungen beteiligt wird, für die von dem Verwaltungsträger der Dienststelle mit dem Beschäftigten ein Mietvertrag abgeschlossen wird, sondern auch bei der Vergabe der Wohnungen, bei denen die Dienststelle kraft eines Wohnungsbesetzungsrechts den Mieter bestimmen kann. Auch verfügt die Dienststelle nicht nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen über Dienstwohnungen und Werkdienstwohnungen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Sie vollzieht vielmehr kraft der obengenannten Rechtsvorschrift nur die Zuweisung solcher Wohnungen. Für das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist demnach maßgebend die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, den Mieter einer Wohnung verbindlich auszuwählen. Der Gesetzgeber des Landespersonalvertretungsgesetzes hätte daher, wenn er das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch auf die Zuweisung von Dienst- und Werkdienstwohnungen hätte erstrecken wollen, dies im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht.

17

Unterliegt somit die Zuweisung von Dienst- und Werkdienstwohnungen nicht der Mitbestimmung des Personalrats, so gilt dies auch für die allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen für diese Wohnungen. Bei der allgemeinen Festsetzung von Nutzungsbedingungen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW handelt es sich nicht um einen eigenständigen, von der übrigen Vorschrift unabhängigen Mitbestimmungstatbestand, der stets dann eingreift, wenn der Dienststellenleiter die Nutzung der Wohnungen, über die er verfügt, allgemein regelt. § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW stellt sich vielmehr als eine in sich einheitliche Regelung der Mitbestimmung des Personalrats im Rahmen der Wohnungsfürsorge der Dienststelle dar, so daß die allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen für Dienst- oder Werkdienstwohnungen ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig ist, gleichgültig, ob im Einzelfall, etwa bei der Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Angestellte und Arbeiter für soziale Gesichtspunkte Raum ist. Bei dieser Rechtslage ist die von der Rechtsbeschwerde erneut aufgeworfene Frage, ob die Zuweisung einer Dienst- oder Werkdienstwohnung eine Maßnahme im Sinne des § 66 LPVG NW ist, ohne rechtliche Bedeutung.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst