Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1985, Az.: BVerwG 1 D 145.84
Unbefugte Entnahme von Münzgeld durch einen als Geldzähler der Geldsammelstelle bei einem Postamt eingesetzten Beamten; Psychische Ausnahmesituation auf Grund einer schweren Erkrankung als Entschuldigung für eine im Dienst begangene Unterschlagung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 145.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.08.1984 - AZ: II VL 29/84
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 80 Abs. 4 BDO
Fundstelle
- DokBer 1985, 151-154
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. März 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Amtsrat Rolf Bödecker, Posthauptwart Hans Friedrich als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 8. August 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 5. März 1984 gegen den Beamten wegen fortgesetzte Diebstahls eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM, weil er von Juli bis Dezember 1983 fortgesetzt handelnd Münzen aus Telefonkassetten, die er in dienstlicher Eigenschaft zu zählen hatte, im Gesamtwert von etwa 200 DM zum Eigenverbrauch an sich genommen hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer II - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 8. August 1984 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für zwölf Monate bewilligt.
Das Gericht hat festgestellt:
Der damals überwiegend als Geldzähler der Geldsammelstelle beim Postamt ... eingesetzte Beamte entnahm dem von ihm bedienten Geldzählgerät in der Zeit von Juli 1983 bis zum 12. Dezember 1983 in etwa zehn Einzelfällen Münzgeld im Gesamtwert von etwa 200 DM und ersetzte die entwendeten Münzen zur Verschleierung seines Tuns durch passende Münzen fremder Währungen, die ebenfalls der Deutschen Bundespost gehörten.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten des Beamten, sein Amt uneigennützig zu verwalten sowie durch sein innerdienstliches Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst für unabweisbar gehalten, zumal er nicht in einer die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses solchenfalls ausnahmsweise zu rechtfertigen geeigneten psychischen Ausnahmesituation gehandelt habe; eine solche sei jedenfalls für das Fehlverhalten des Beamten nicht ursächlich gewesen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten einer Unterstützung für nicht unwürdig und in dem zugesprochenen Umfang auch für bedürftig gehalten.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil beruft der Beamte sich auf eine psychische Ausnahmesituation, die aufgrund seiner schweren Erkrankung ständig auf ihn eingewirkt habe.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen führt zur Entfernung aus dem Dienst. Ein Beamter nämlich, der ihm amtlich anvertrautes oder doch zugängliches Geld seiner Verwaltung auch nur vorübergehend vorenthält, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Der Senat hat diese Rechtsfolge gerade auch bei der eigensüchtigen Wegnahme von Münzen aus Fernsprechapparaten durch mit der Zählung betraute Beamte ausgesprochen (zuletzt Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 D 60.84 -).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit ausnahmsweise nicht endgültig verloren. Das kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und der anderen Disziplinargerichte möglich sein bei einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage oder beim Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
a)
Eine wirtschaftliche Notlage hat nicht vorgelegen. Dem Beamten standen zusammen mit den Einkünften seiner Ehefrau von 300 DM und einem Kindergeld von 50 DM monatlich netto etwa 2.385 DM zur Verfügung. Nach Abzug von 1.150 DM monatlich als Belastung auf seinem Einfamilienhaus blieben ihm zur Befriedigung des angemessenen Lebensbedarfs für sich und seine Familie monatlich etwa 1.235 DM. Hiervon konnte er die übrigen Lebensbedürfnisse der Familie unschwer bestreiten.
b)
Der Beamte hat ebensowenig im Zuge einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt. Sie muß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats durch ein plötzlich von außen auf den Seelenzustand des Täters einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein, unter deren Wirkung der Betroffene für den dadurch eingetretenen Schock typische, sonst aber persönlichkeitsfremde Fehlhandlungen vornimmt. Das ist hier nicht gegeben.
Der Beamte leidet zwar seit Jahren an der sicher mit erheblichen Schmerzen verbundenen Bechterew'schen Erkrankung, was zu einer anerkannten Erwerbsminderung von 70 vom Hundert geführt hat. Es kann ihm auch abgenommen werden, daß er zur Bekämpfung der durch die Krankheit hervorgerufenen Schmerzzustände wiederholt und in erhöhtem Maße schmerzstillende Tabletten genommen hat. Eine erhebliche seelische Belastung mag ebenso die Folge dieser Umstände gewesen sein. Auch wenn aber die Ausnahmesituation einer solchen schweren psychischen Belastung für längere Dauer erheblich wäre, könnte das hier zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht führen. Das Verhalten des Beamten wäre jedenfalls nicht durch die so beschriebene psychische Ausnahmesituation verursacht. Die Wegnahme von Geld ist keineswegs, auch wenn sie mit vermindertem Unrechtsbewußtsein oder eingeschränkter Widerstandskraft gegenüber Versuchungen verbunden gewesen sein sollte, ein für eine solche Situation typisches Verhalten. Das gilt hier auch im Hinblick darauf, daß der Beamte zielstrebig vorgegangen ist: Nach seinen wiederholten Einlassungen im Vorermittlungsverfahren hat er die Taten in dem Bewußtsein begangen, daß wegen der Menge der anfallenden Münzen niemand etwas merken, sein Tun also unbeobachtet bleiben würde. Er ist demnach in den Einzelfällen keineswegs einer unwiderstehlichen Versuchung infolge einer krankheitsbedingten Minderung der Widerstandskraft erlegen, sondern hat sich bei seinen Handlungen klare und zutreffende Gedanken insbesondere über das Ausmaß des Entdeckungsrisikos gemacht. Er hat zudem, was das Maß der Zielstrebigkeit seines Vorgehens noch verstärkt, die Entdeckung dadurch zu verhindern versucht, daß er ausländische Münzen, die er auszusondern hatte, bei den zu zählenden deutschen Münzen beließ, um wenigstens die Stückzahl der gezählten und abgelieferten Münzen zutreffend erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für die Annahme von Beschaffungskriminalität bietet der Sachverhalt nicht. Der Beamte hat ein solches Motiv zudem ausdrücklich bestritten. Sein Verhalten steht der Annahme des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation hiernach entgegen.
Demgegenüber beruft der Beamte sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - (BVerwG Dok. Ber. B 1984, 192 = ZBR 1984, 279). Der erkennende Senat hat dort zwar die rechtliche Möglichkeit anerkannt, daß ein schockartig von außen auf den Seelenzustand des Betroffenen wirkendes Ereignis auch von längerer Wirkung sein könne. Auch ist bekannt, daß z.B. plötzlich auftretende Depressionen monate-, ja jahrelang auf den Seelenzustand des Betroffenen einwirken, insbesondere seine Antriebskraft erheblich lähmen können. Der zitierte Fall unterscheidet sich aber darin wesentlich von dem hier entschiedenen, daß das Fehlverhalten des Betroffenen dort die typische Folge des bei ihm schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmezustandes war: Der Bruder hatte ihn ständig mit Selbstmorddrohungen zur Geldzahlung erpreßt, und nur und jeweils aufgrund einzelner solcher Erpressungshandlungen hatte er Geld der von ihm verwalteten Kasse entnommen und seinem Bruder zugeführt. Eine mit der hier in Rede stehenden vergleichbare Situation hat also nicht vorgelegen.
3.
Zu Unrecht beruft der Beamte sich schließlich auf verminderte Schuldfähigkeit. Sie kann, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses hier schon im Hinblick darauf nicht führen, daß es sich um die Verletzung primitiver, jederzeit und für jeden mit Geldgeschäften - betrauten Beamten leicht einsehbarer Pflichten handelt (BDHE 3, 172, 262 <264>). Schon aus diesem Grunde, aber auch im Hinblick darauf, daß Anhaltspunkte für die Annahme körperlicher oder seelischer Abhängigkeit des Beamten, der dies sogar nachdrücklich bestreitet, nicht gegeben sind, der Beamte überdies gestanden hat, und die Menge der von ihm angeblich eingenommenen Tabletten nicht angeben kann, bedarf es weiterer Beweiserhebung durch ein psychiatrisches oder sonst ärztliches Sachverständigengutachten der hilfsweise beantragten Art zur Erforschung der Wahrheit nicht.
4.
Dem auf § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrage des Bundesdisziplinaranwalts, die Entscheidung über die Laufzeit des Unterhaltsbeitrages zum Nachteil des Beamten zu ändern, entspricht der Senat nicht. Der Beamte ist angesichts seiner sonst tadelfreien Dienste einer Unterstützung nicht unwürdig. Er ist nach Wegfall seiner Dienstbezüge und der Unterhaltsleistungen seiner Stiefkinder eines Unterhaltsbeitrages in dem vom Bundesdisziplinargericht festgesetzten Umfang bedürftig. Die Bewilligung für zwölf Monate rechtfertigt sich im Hinblick darauf, daß der Beamte wegen seiner um 70 vom Hundert geminderten und damit nur geringen Erwerbsfähigkeit mehr als andere Arbeitssuchende Schwierigkeiten bei der Arbeitsvermittlung haben dürfte. Sollte es dem Beamten trotz nachzuweisender nachhaltiger Bemühungen nicht gelingen, innerhalb dieser Frist eine seinen und seiner Ehefrau notdürftigen Unterhalt befriedigende anderweitige Erwerbsquelle zu erschließen, steht es ihm frei, vor Fristablauf bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts um Verlängerung des Bewilligungszeitraums nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter