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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1985, Az.: BVerwG 8 C 123.83

Verwaltungsgerichtsverfahren; Wiedereinsetzung; Verfahrensfehler; Vorinstanz; Zurückverweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 123.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 27.08.1981 - AZ: 9 A 35.81
OVG Berlin - 16.02.1983 - AZ: 7 B 113.81

Fundstellen

  • BayVBl 1986, 93-95
  • DokBer A 1985, 200-201
  • HFR 1987, 97
  • NVwZ 1985, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Oberverwaltungsgericht braucht bei einem vom Verwaltungsgericht übergangenen, im Berufungsverfahren wiederholten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Sache nicht wegen dieses Verfahrensfehlers an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn der Antrag unzulässig ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling und die Erteilung eines Ausweises C gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Den darauf gerichteten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 1980 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit dem am 29. Januar 1981 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid vom 19. Januar 1981 zurück.

2

Am 13. März 1981 hat die Klägerin Klage erhoben und wegen Versäumung der Klagefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten, ohne jedoch das Wiedereinsetzungsgesuch zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. August 1981 als unbegründet abgewiesen.

3

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie u.a. geltend gemacht hat, sie sei wegen einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Durch Urteil vom 16. Februar 1983 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig abgewiesen werde. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides durch die Post mittels eingeschriebenem Briefes gelte als am 1. Februar 1981 als erfolgt, über das vom Verwaltungsgericht übergangene Wiedereinsetzungsgesuch könne das Oberverwaltungsgericht gemäß § 60 Abs. 4 VwGO ohne die Notwendigkeit einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO selbst entscheiden, weil es im Rahmen der Berufung über die Klage als versäumte Rechtshandlung zu befinden habe. Das Wiedereinsetzungsgesuch sei unzulässig. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt habe. Auch habe sie ohne genügende Entschuldigung die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs versäumt. Ferner fehle es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des behaupteten Hinderungsgrundes.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Verletzung formellen Bundesrechts rügt.

5

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2 VwGO).

7

Die Klage ist unzulässig; die Klägerin hat die Klagefrist versäumt. Diesem Mangel hätte nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abhelfen können. Diese Wiedereinsetzung ist der Klägerin - verfahrensfehlerfrei - vorenthalten worden.

8

Richtig nimmt das angefochtene Urteil an, daß nicht schon das Verwaltungsgericht der Klägerin durch seine Entscheidung zur Sache Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe.

9

Die Wiedereinsetzung bedarf im gerichtlichen Verfahren einer ausdrücklichen Entscheidung (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 32.79 - BVerwGE 59, 502 [308 f.]), an der es hier fehlt.

10

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch seine Zuständigkeit zur Entscheidung über das von der Vorinstanz übergangene, im Berufungsverfahren wiederholte Wiedereinsetzungsgesuch bejaht, über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu entscheiden hat (§ 60 Abs. 4 VwGO); die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar (§ 60 Abs. 5 VwGO). Daraus folgt als Grundsatz, daß bei einem in der Vorinstanz gestellten, dort aber übergangenen Wiedereinsetzungsgesuch die Rechtsmittelinstanz nicht (erst-)entscheidungsbefugt ist. Denn diese gesetzliche Regelung eröffnet dem Betroffenen, da das Rechtsmittelgericht an die Gewährung der Wiedereinsetzung gebunden ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Januar 1980 - 2 BvR 920/79 - BVerfGE 53, 109 [113]), eine rechtlich gesicherte Chance, daß das nach § 60 Abs. 4 VwGO zuständige Gericht ihm endgültig Wiedereinsetzung gewährt. Diese Chance würde, worauf der Bundesgerichtshof zu den inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 237 und 238 Abs. 3 ZPO zutreffend hinweist (Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 - IV b ZB 825/81 - FamRZ 82, 163 und vom 14. Oktober 1981 - IV b ZB 638/80 - FamRZ 82, 161), entwertet, wenn das Rechtsmittelgericht die Entscheidung über einen in der Vorinstanz unbeschieden gebliebenen Wiedereinsetzungsantrag selbst treffen dürfte. Das demnach bestehende Gebot, insoweit eine Entscheidung des zunächst zur Entscheidung berufenen Gerichts (durch Zurückverweisung der Sache) herbeizuführen, gilt - wie der Bundesgerichtshof (a.a.O.) zu Recht betont -, jedoch nur als Grundsatz und vermag ausnahmsweise gegenüber Gründen der Prozeßökonomie dann nicht durchzugreifen, wenn aus Rechtsgründen die Möglichkeit einer positiven Bescheidung des Wiedereinsetzungsgesuchs von vornherein ausscheidet. Das ist bei unstatthaften oder aus anderen Gründen unzulässigen Wiedereinsetzungsanträgen der Fall. So liegt es hier. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist mangels rechtzeitigen Vertrags der zu seiner Begründung dienenden Tatsachen innerhalb der Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 - BVerwG VI C 170.73 - BVerwGE 49, 252 [254] m.weit.Nachw.).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl