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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1985, Az.: BVerwG 2 C 20.83

Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die vom unteren Gericht ausgesprochene Zulassung der Revision; Grundsatz der Rechtsmittelklarheit und der Rechtsmittelsicherheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 20.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 28236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 4 A 102/82

Fundstelle

  • NJW 1986, 1560-1561

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein verwiesen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zulassung der Sprungrevision (§ 134 VwGO) bindet den Senat nicht.

2

Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar grundsätzlich an die vom unteren Gericht ausgesprochene Zulassung der Revision gebunden. Das erfordert der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit und der Rechtsmittelsicherheit. Der Wegfall der Bindungswirkung kann mit Rücksicht darauf nur dann eintreten, wenn die Zulassung der Revision offensichtlich rechtswidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Vorinstanz die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, die rechtsgrundsätzliche Frage jedoch nur in der Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils erörtert ist und die Hauptbegründung offensichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BVerwGE 48, 372). Im vorliegenden Streitfall hat das Verwaltungsgericht die Sprungrevision mit der Begründung zugelassen, die Rechtssache betreffe die Rechtsstellung der Ersten Staatsanwälte und habe damit - über die Person des Klägers hinaus - grundsätzliche Bedeutung. Es hat jedoch die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der Generalstaatsanwalt (Behörde als Beklagter, vgl. § 10 Abs. 2 Nds. Verwaltungsgerichtsgesetz und § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nicht der richtige Beklagte sei, d.h. daß er nach materiellem Recht schon mangels Zuständigkeit nicht zu der vom Kläger begehrten Leistung verpflichtet werden könne. Die weiteren Begründungen des Urteils, die das Klagebegehren und auch die Rechtsstellung der Ersten Staatsanwälte betreffen (= Revisionszulassungsgrund), sind lediglich Hilfsbegründungen. Die Frage der Passivlegitimation ist jedoch materiell Landesorganisationsrecht, das weder zum revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch zum revisiblen Landesrecht im Sinne des § 127 Nr. 2 BRRG gehört, da nach dieser Vorschrift nur Landesbeamtenrecht, nicht auch sonstiges Landesrecht erfaßt wird, auch soweit sich aus dessen Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 2 C 16.73 - [Buchholz 237.8 § 33 LEG Rheinland-Pfalz Nr. 1] und Beschluß vom 21. April 1975 - BVerwG 6 B 1.75 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 29]). Mithin hat das Verwaltungsgericht die Sprungrevision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, auf die es im Revisionsverfahren nicht ankommt, weil sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptbegründung auf Fragen des nicht revisiblen Rechts stützt.

3

Die unzulässige Revision ist aber als eine frist- und formgerechte Berufung zu behandeln und auf den Hilfsantrag des Klägers unter entsprechender Anwendung des § 83 VwGO an das zuständige Berufungsgericht zu verweisen.

4

Das Rechtsmittel ist innerhalb der Frist des § 124 Abs. 2 VwGO eingelegt und erfüllt die Voraussetzungen von § 124 Abs. 3 VwGO. Die Einlegung der Sprungrevision gilt zwar unter der Voraussetzung als Verzicht auf die Berufung, daß der Zulassungsantrag Erfolg hat (§ 134 Abs. 4 VwGO); daran fehlt es aber auch, wenn - wie hier - die Revisionszulassung unwirksam ist; denn die in einem solchen Fall ergangene rechtswidrige Zulassungsentscheidung ist einer Ablehnung im Sinne von § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO gleichzustellen (vgl. BVerwGE 18, 53 [56 f.]).

Fischer
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller