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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1985, Az.: BVerwG 2 B 4.84

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Besoldung eines Beamten; Kürzung eines Ortszuschlages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 4.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 28013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.11.1983 - AZ: 12 A 1036/82

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 510,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nach dem Vorbringen der Beschwerde nicht erfüllt.

3

Es ist bereits nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 7 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) nicht klärungsbedürftig, daß auch die Arbeit als Angestellte im Dienste einer Parlamentsfraktion, die die Ehefrau des Klägers verrichtet, dem öffentlichen Dienet im Sinne der Absätze 5 und 6 des § 40 BBesG gleichstehen kann, sofern - wie dies hier nach den vom Berufungsgericht getroffenen und gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisions- und Beschwerdegericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Fall ist - der Arbeitgeber die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge anwendet und der Bund durch Zahlung von Zuschüssen an den Personal- und Sachausgaben beteiligt ist. Auf den von der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, daß der Arbeitsplatz nicht in gleicher Weise wie andere im öffentlichen Dienst "sicher" ist, stellt das Gesetz nicht ab; er kann deshalb - dies bedarf nicht erst der Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren - für die Frage der Kürzung des ehegattenbezogenen Anteils im Ortszuschlag nach § 40 Abs. 5 BBesG keine Rolle spielen.

4

Ebenfalls nicht klärungsbedürftig ist die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene weitere Frage, ob eine Kürzung des Ortszuschlages gemäß § 40 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 BBesG erst erfolgen kann, wenn die in § 40 Abs. 7 Satz 4 BBesG vorgesehene Entscheidung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministers oder der von ihm bestimmten Stelle darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 für eine Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst erfüllt sind, getroffen worden ist. Auch insoweit ist bereits dem Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei zu entnehmen, daß dem Beamten nur der um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 gekürzte Ortszuschlag zusteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 BBesG erfüllt sind (vgl. auch Nr. 40.7.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz vom 23. November 1979, GMBl. 1980, S. 3, wonach die Entscheidungszuständigkeit gemäß § 40 Abs. 7 Satz 4 BBesG für Zweifelsfälle geschaffen ist).

5

Die von der Beschwerde schließlich noch aufgeworfene Frage, ob

"in der Berechnung der Dienstbezüge durch den Dienstherrn und deren Mitteilung an den bezugsberechtigten Beamten dann ein feststellender Verwaltungsakt ... liegt, wenn die Dienstbezüge im einzelnen errechnet und aufgelistet wurden und vom Personalchef unterzeichnet worden ist",

6

kann eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gleichfalls nicht rechtfertigen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, hängt regelmäßig - und so auch hier, wie übrigens auch die Formulierung der Beschwerde erkennen läßt - von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Sie läßt schon deshalb die Klärung einer in ihrer Tragweite über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage nicht erwarten (vgl. Beschluß vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - <Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40>).

7

Soweit die Beschwerde außerdem noch auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt ist, genügt sie bereits den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3>). Dabei kommt es nur auf die Abweichung in den tragenden rechtlichen Ausführungen an, nicht aber darauf, ob ein unterschiedlicher Sachverhalt verschieden beurteilt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128> und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - <DÖD 1980, 84>). Daß diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz erfüllt sind, wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Urteilsbegründung das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, hat ausgeführt, daß eine Maßnahme der Behörde, die - wie ein feststellender Verwaltungsakt - lediglich die Gesetzeslage wiederhole, ohne über Ermessens- oder Streitfragen eine Regelung zu treffen, zumindest förmlich deutlich als Verwaltungsakt gekennzeichnet sein müsse. Dies sei bei der Verfügung der Beklagten vom 7. Oktober 1971 bezüglich der Höhe der Dienstbezüge des Klägers nicht der Fall. Inwiefern hiermit ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt worden sein könnte, der von dem von der Beschwerde aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleiteten Rechtssatz abweicht, wonach es nicht auf die Bezeichnung als Verwaltungsakt ankomme, sondern darauf, wie der Bürger die Erklärung der Behörde verstehen durfte, ist nicht zu erkennen. Aus der Beschwerdeschrift wird nämlich schon nicht deutlich, daß die von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sich gerade mit feststellenden Verwaltungsakten befaßt haben. Tatsächlich sind diese Entscheidungen zu anderen rechtlichen Abgrenzungsfragen ergangen; daß die äußerliche Gestalt der Behördenerklärung (wie etwa die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung) unerheblich sei, läßt sich ihnen übrigens nicht entnehmen. In Wahrheit macht die Beschwerde nur geltend, daß das Berufungsgericht das Schreiben vom 7. Oktober 1971 als (feststellenden) Verwaltungsakt hätte bewerten müssen. Damit wird indes die Abweichung in einer Rechts frage nicht dargetan (vgl. auch Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - <Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68>).

8

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 510,50 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.