Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1985, Az.: BVerwG 1 D 118.84
Misshandlung eines Schutzbefohlenen unter Alkoholeinwirkung durch einen Beamten; Betrug und Urkundenfälschung durch Missbrauch einer Freifahrtberechtigung bei der Deutschen Bundesbahn; Vorsätzliche Sachbeschädigung und sexuelle Nötigung unter Alkoholeinfluss; Gehaltskürzung eines Beamten wegen dessen Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Eisenbahn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 118.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.05.1984 - AZ: II VL 14/84
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 16. Januar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor Werner Schröder,
Posthauptschaffnerin Inge Gründemann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 25. Mai 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Betriebshauptaufseher ... wird in das Amt eines Betriebsoberaufsehers, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 21. November 1980 ist der Beamte wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.000 DM in monatlichen Raten von 100 DM. Da der Beamte auf die Bewährungsauflage keinerlei Zahlungen leistete, ist die Strafaussetzung durch Beschluß vom 29. Juni 1981 widerrufen worden. Auf sofortige Beschwerde des Beamten ist die Bewährungszeit durch Beschluß des Landgerichts M. vom 10. August 1981 auf drei Jahre verlängert worden. Da der Beamte der Bewährungsauflage wiederum in keiner Weise nachkam, hat das Amtsgericht M. durch Beschluß vom 3. Dezember 1981 die Strafaussetzung erneut widerrufen. Die sofortige Beschwerde des Beamten gegen diesen Beschluß hat das Landgericht M. durch Beschluß vom 5. Januar 1982 zurückgewiesen. Der Beamte verbüßte die Strafe ab 15. Februar 1982. Die von der zuständigen Strafvollstreckungskammer angeordnete bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe hat auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht ... durch Beschluß vom 28. Mai 1982 abgelehnt. Der Beamte mußte daraufhin die volle Strafe bis zum 14. Juni 1982 verbüßen.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 19. Juli 1982 ist gegen den Beamten wegen Urkundenfälschung und Betruges eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt worden.
Durch weiteren rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 1982 ist gegen ihn wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung eines Gegenstandes, welcher zum öffentlichen Nutzen dient, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt worden.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - M. vom 11. Oktober 1983 ist der Beamte wegen eines Verbrechens der sexuellen Nötigung zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist gegen Zahlung einer Buße von 1.000 DM.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten außer den Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt, am 28. Oktober 1983 während seines Dienstes als Rangierleiter verbotswidrig unter so erheblicher Alkoholwirkung gestanden zu haben, daß ihm die weitere Dienstausübung habe untersagt werden müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 25. Mai 1984 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Fünfundzwanzigstel auf die Dauer von 20 Monaten gekürzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt bzw. soweit Strafurteile vorliegen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
1.
Der Beamte schlug am 18. Juni 1980 gegen 22.30 Uhr in seiner Wohnung in M., seinen 14 Jahre alten Sohn Volker mit einem Ledergürtel in gefühlloser Weise und boxte ihn in den Magen. Durch die Schläge trug der Junge am Rücken und im Gesicht deutliche Striemen und Hämatome davon.
2.
Der Beamte trug auf dem für seinen Sohn Guido ausgestellten Berechtigungsausweis B. der Deutschen Bundesbahn, der zu freien Fahrten berechtigte, unter der laufenden Ziff. ..., die Fahrt "M./F. 1981" ein und übergab ihn am genannten Tag in seiner Wohnung seinem Sohn Volker. Dieser benutzte an diesem Tag unberechtigterweise den Ausweis zur Fahrt von M. nach F., wobei er bei der Fahrkartenkontrolle den zuständigen Beamten der Deutschen Bundesbahn durch Vorzeigen des Ausweises beirrte und bestimmte, auf das Einfordern des zu entrichtenden Fahrgeldes zu verzichten. Die Benutzungsbestimmungen waren ihm als Bediensteten der Deutschen Bundesbahn bekannt. Er handelte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit seinem Sohn Volker.
3.
Am 14. Juli 1982 gegen 18.00 Uhr, nachdem ihm der Zutritt zum Städtischen Kinderheim M., durch die Heimleiterin in Ausübung des Hausrechts verboten worden war, beschädigte der Beamte die untere Glasscheibe der Haupteingangstür durch Eintreten. Hierdurch entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 500 DM.
4.
Am Abend des 6. März 1983 war der Beamte mit seinem 21-jährigen Sohn Hans-Peter unterwegs. Sie besuchten etwa ab 20.00 Uhr eine Gaststätte in M. und anschließend die Tochter des Beamten, bei der sie Karten spielten. Der Beamte, welcher zuvor bereits in der Gaststätte im einzelnen nicht mehr feststellbare Mengen Bier und Cola-Cognac zu sich genommen hatte, trank zwei oder drei - Flaschen Bier. Gegen Mitternacht nahm sein Sohn ihn mit in die von jenem und dessen 19-jähriger Freundin Annette S. bewohnte Wohnung im Hause ... in M.
Im Laufe des weiteren Zusammenseins trank der Beamte eine ihm von seinem Sohn angebotene, noch etwa zur Hälfte gefüllte Halbliterflasche Korn bis auf einen kleinen Rest aus.
Gegen 2.00 Uhr kam die Zeugin S. hinzu, welche sich bis dahin als Babysitterin betätigt hatte. Man saß noch bis gegen 4.00 Uhr zusammen. Der Sohn verließ dann die Wohnung, um sich zu seiner Arbeitsstelle zu begeben. Die Zeugin S. begann aufzuräumen. Als sie in der Küche die Aschenbecher reinigte, trat der Beamte, dessen Steuerungsfähigkeit infolge des zuvor genossenen Alkohols erheblich vermindert war, von hinten an die junge Frau heran, drehte ihr beide Arme auf den Rücken, hielt diese mit einer Hand fest und griff in wollüstiger Absicht über der Kleidung an die rechte Brust. Der Zeugin gelang es, sich nach kurzer Zeit zu befreien. Sie gab dem Beamten deutlich zu verstehen, daß sie sich dies von ihm nicht gefallenlasse. Nachdem die beiden sich wenig später ins Wohnzimmer begeben hatten, trat er an die in einem Sessel sitzende Zeugin heran, zog sie zu seinem Sessel herüber und drückte sie in der Weise in diesen, daß die Zeugin auf der Sitzfläche kniete und mit dem Bauch auf der Sessellehne lag. Mit seinem Körpergewicht und indem er ihr einen Arm auf den Rücken drehte, hielt er sie in dieser Position fest. Nun griff er unter Pullover und Unterhemd, aber über dem Büstenhalter wieder an die rechte Brust der jungen Frau. Diese wehrte sich; sie versuchte ihn zu kratzen und zu beißen, worauf er von ihr abließ.
5.
Der Beamte stand in der Spätschicht am 28. Oktober 1983 unter Alkoholeinfluß. Routinemäßig wurde vom Betriebsaufsichtsbeamten auf Weisung des Dienststellenleiters überprüft, ob er das Nüchternheitsgebot einhalte. Ein um 17.10 Uhr vorgenommene Atemalkoholtest ergab ein positives Ergebnis. Ein auf seinen Wuns um 17.40 Uhr durchgeführter zweiter Test führte zu einer Gründfärbung des Teströhrchens bis zum Markierungsring, was einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille entspricht. Daraufhin wurde ihm die weitere Dienstausübung untersagt.
Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, lediglich eine Gehaltskürzung zu verhängen, beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Es müsse dem Beamten geglaubt werden, daß der Sohn Volker sich einer Gruppe krimineller Jugendlicher angeschlossen gehabt, der Beamte somit ein Abgleiten seines Sohnes in die Jugendkriminalität unter allen Umständen zu verhindern gesucht habe. Bei einer Person von erkennbar einfacher geistiger Struktur, die der Fähigkeit zur Argumentation nicht mächtig sei, sei es vom Eigenverständnis her naheliegend, durch körperliche Züchtigung Autorität ausüben zu wollen. Hinzu komme, daß der ohnehin labile Beamte mit der Übertragung des Sorgerechts für fünf Kinder mit Sicherheit überfordert gewesen sei. Zwischenzeitlich aber wohne sein Sohn Volker wieder in der elterlichen Wohnung und es sei zu keinen weiteren Ausschreitungen gekommen.
Hinsichtlich des Berechtigungsausweises sei nicht widerlegt, daß ein Schaden nicht eingetreten sei und nur ein Verstoß gegen das Gebot vorliege, jedes Kind nur auf seinen eigenen Berechtigungsausweis fahren zu lassen. Eine solche Dienstpflichtverletzung könne nicht als schwerwiegend eingestuft werden.
Gleiches gelte für das Eintreten der Glasscheibe in der Flurtür des Kinderheims. Eine "gemeinschädliche" Sachbeschädigung im Sinne des § 304 StGB liege nicht vor, weil hierin eine kaum vertretbare exzessive Auslegung dieser Norm liege. Auch müsse die Höhe des Ansehensschaden milieubedingt eingestuft werden.
Gravierender sei die sexuelle Nötigung der Zeugin S. Allerdings handele es sich um ein Verhalten im familiären Bereich, denn die Zeugin sei seine Schwiegertochter, zu der er nunmehr ein gutes Verhältnis habe. Der Ansehensschaden sei in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls gering. Eine bedeutsame Pflichtverletzung sei die Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluß. Für eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst bestehe aber kein Anlaß; denn bisher könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob der übermäßige Alkoholgenuß persönlichkeitsimmanent sei oder lediglich der Ausgleich einer physischen und psychischen Überlastung des Beamten, weil ihm neben dem anstrengenden Schichtdienst noch das Sorgerecht für fünf minderjährige Kinder übertragen worden sei. Feststehe, daß der Beamte während einer mehr als 10-jährigen Dienstzeit nur einmal wegen Alkoholgenusses im Dienst in Erscheinung getreten sei. Aber auch für eine Degradierung sei kein Raum, denn für den Beamten spreche, daß er nach der Umsetzung in den Rangierdienst zum Betriebsoberaufseher und letztlich zum Betriebshauptaufseher ernannt worden sei und ihm in den Beurteilungen seit 1978 gute dienstliche Leistungen bescheinigt würden. Nachdem die familiären Belastungen im Laufe der Zeit von ihm genommen worden seien, sei auch im außerdienstlichen Bereich ein ansehensschädigendes Verhalten nicht mehr zu befürchten.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Die Straftaten des Beamten wiesen insgesamt auf eine charakterbedingte schwerwiegende Fehlhaltung hin. Seine Neigung zum Alkohol ziehe sich wie ein roter Faden durch seinen beruflichen Werdegang, wie bereits die Vorkommnisse des Jahres 1975 zeigten. Das Nüchternheitegebot des § 27 ADAB sei ihm dann durch ständige Belehrungen in Erinnerung gerufen worden. Das in der Folgezeit gezeigte Ausmaß an sozialschädlichem und kriminellem Verhalten über viele Jahre hinweg rücke den Beamten in die Nähe von notorischen Rechtsbrechern, für die in der Beamtenschaft kein Raum sei. Mit seinen zum Teil schwerwiegenden, fast ausschließlich alkoholbedingten Verfehlungen habe er sich zumindest an die Grenze der Tragbarkeit gebracht. Insbesondere zeige das Verbrechen der sexuellen Nötigung im fast volltrunkenen Zustand überdeutlich, wie weit der Beamte bereits durch den langjährigen Alkoholmißbrauch enthemmt und zur Gegensteuerung selbst bei Gewaltverbrechen nicht mehr in der Lage sei. Sein Unrechtsbewußtsein sei offensichtlich in gravierender Weise verkümmert. Kennzeichnend für die charkterliche Grundhaltung und für die Einstellung zu seiner Dienstleistungspflicht sei ferner, daß er die Freiheitsstrafe von vier Monaten habe verbüßen müssen, weil er gröblich und beharrlich gegen die Bewährungsauflage verstieß. Noch 1982 habe das Oberlandesgericht K. aufgrund des Verhaltens des Beamten während der Strafhaft keine günstige Prognose stellen können. Eine grundlegende Änderung sei nicht ersichtlich. Die dienstlichen Beurteilungen, die die Kammer zugunsten des Beamten gewertet habe, ließen die gravierenden außerdienstlichen kriminellen Verfehlungen völlig außer acht. Der Beamte habe sich des durch die beiden Beförderungen zum Ausdruck gekommenen Vertrauens des Dienstherrn als unwürdig erwiesen, so daß schon aus diesem Grund mindestens eine Degradierung geboten sei, sofern die Tragbarkeit des Beamten noch bejaht werden sollte. Die Gefahr eines plötzlichen erneuten alkoholbedingten Versagens im Betriebsdienst sei nach wie vor gegeben, so daß beim Verbleiben des Beamten im Dienst eine Gefährdung für Leben und Gesundheit Dritter in Kauf genommen würde.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.
Mit Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hat das Bundesdisziplinargericht in dem Genuß von Alkohol während des Dienstes und der dadurch herbeigeführten Alkoholbeeinflußung eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gesehen. Die für den Eisenbahnbetrieb in § 27 ADAB angeordnete alkoholische Enthaltsamkeit während des Dienstes und vor Dienstantritt ist für ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bundesbahn von hoher Bedeutung. Ein als Betriebsbeamter tätiger Mitarbeiter trägt an hervorrangender Stelle die Verantwortung für Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals und die Unversehrtheit des Beförderungsguts und des Eisenbahnmaterials. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich. Überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Eisenbahn zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die Bedeutung seines Fehl Verhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon beim ersten Verstoß dieser Art verwirkt (Urteil vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 18.82 - <BVerwG Dok.Ber. B 1983, 21>). Danach käme hier eine Gehaltskürzung schon dann in Betracht, wenn die Verfehlung vom 28. Oktober 1983 isoliert zu beurteilen wäre. Mit Recht verweist der Bundesdisziplinaranwalt auf die Gefahr des Rückfalls und damit die stets drohende Gefährdung des Betriebsablaufs. Die Rückfallträchtigkeit ist bei Alkoholdelikten erfahrungsgemäß sehr hoch.
Eine danach für einen Ersttäter in Betracht kommende Gehaltskürzung ist hier aus folgenden Gründen nicht mehr ausreichend:
Bereits 1975 führte das Verhalten des Beamten wegen mehrerer Alkoholverfehlungen zur Zurückziehung aus dem Schrankendienst, Zurückstellung von der Beförderung und Ankündigung der Entlassung. Damit mußte dem Beamten deutlich vor Augen stehen, was es für ihn beruflich bedeuten würde, wenn er seinen Alkoholmißbrauch fortsetzen oder zu ihm zurückkehren würde. 1976 mußte er wegen Fernbleibens vom Dienst belehrt und gewarnt werden.
Am 18. Juni 1980, als er sein Kind mißhandelte, stand er unter Alkoholeinwirkung. Der Lehrer des Jungen, der Zeuge E. hat ausgesagt, daß er den Beamten nie habe nüchtern sprechen können. Zur Vernehmung am 20. Juni 1980 erschien der Beamte alkoholisiert, so daß er noch in 1 1/2 Meter Entfernung nach Alkohol roch. Nachdem er verurteilt worden war, kümmerte er sich in keiner Weise um die Erfüllung der Bewährungsauflage. Nach anfänglichem Widerruf der Strafaussetzung war dann am 10. August 1981 eine Verlängerung der Bewährungszeit auf drei Jahre angeordnet worden, was aber ebenfalls zu keiner Reaktion des Beamten führte.
Vielmehr kam es bereits am 23. November 1981 zur nächsten Straftat, nämlich Urkundenfälschung und Betrug. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann dieser Vorgang nicht als Bagatelle angesehen werden. Manipulationen mit Freifahrtscheinen sind grundsätzlich nicht leichtzunehmen. Die Gewährung der Freifahrtscheine stellt eine erhebliche Vergünstigung für die Beamten der Bundesbahn dar. Diese Vergünstigung läßt sich nicht zuletzt wegen der diesbezüglichen Angriffe in der Öffentlichkeit nur aufrechterhalten, wenn sie mit äußerster Korrektheit gehandhabt wird. Das Ausstellen der Scheine beruht auf dem Vertrauensverhältnis zwischen der Bundesbahn und ihren Beamten. Eine Unehrlichkeit bei Benutzung dieser Freifahrtscheine berührt daher dieses Vertrauensverhältnis je nach Umfang der Verfehlungen (Urteil vom 3. März 1978 - BVerwG 1 D 35.77 - <BVerwG Dok.Ber. B 1978, 150>)
Vom 15. Februar bis 14. Juni 1982 mußte der Beamte seine Freiheitsstrafe voll verbüßen. In einem Bericht der Vollzugsanstalt vom 11. März 1982 heißt es:
"Vom Vollzug der Strafe wird der Gefangene kaum ergriffen. Er zeigt sich im Gespräch zwar offen und zugänglich, scheint aber seiner gesamten geistigen und seelischen Veranlagung entsprechend nicht in der Lage zu sein, sich selbstkritisch mit seiner Verfehlung auseinanderzusetzen. Seine wenig stabilisierte Persönlichkeit in Verbindung mit seiner Neigung zum Alkoholabusus lassen daher nicht ohne weiteres die Erwartung zu, daß er künftig erteilten Bewährungsauflagen strikt nachkommen wird."
Dementsprechend lehnte das Oberlandesgericht ... eine bedingte Entlassung des Beamten ab. Die weitere Entwicklung sollte zeigen, daß die ungünstige Prognose richtig war.
Bereits am 14. Juli 1982, also genau einen Monat nach der Entlassung aus der Strafhaft, trat der Beamte in alkoholisiertem Zustand die Türscheibe des Kinderheims ein.
Es folgten dann im Juli 1982 die Bestrafung wegen Betruges und Urkundenfälschung und im Oktober 1982 wegen Sachbeschädigung.
Knapp fünf Monate nach der zuletzt genannten Bestrafung machte er sich am 7. März 1983 des Verbrechens der sexuellen Nötigung schuldig, wiederum in stark alkoholisiertem Zustand. Hierfür wurde er am 11. Oktober 1983 bestraft. Noch nicht einmal einen Monat später, nämlich am 28. Oktober 1983, fiel er dann durch Alkohol im Dienst auf.
Der Beamte hat seine Labilität gegenüber dem Alkohol auch in seinem Schlußwort vor dem Bundesdisziplinargericht ausdrücklich eingeräumt. Wenn er, wie dargestellt, in kurzen Abständen immer wieder rückfällig wurde, soweit es um Alkohlmißbrauch und darauf beruhende Verhaltensweisen geht, so ist nicht ersichtlich, woher bereits ein halbes Jahr nach der letzten Verfehlung die Grundlage für eine günstige Prognose genommen werden soll. Diese erscheint vielmehr äußerst ungünstig. Es ist ihm deshalb dringend zu empfehlen, ärztlichen Rat einzuholen und sich konsequent danach zu richten. Gegenwärtig kann er überhaupt nur deshalb noch im Dienst belassen werden, weil nach Mitteilung der Einleitungsbehörde an den Bundesdisziplinaranwalt seit November 1983 keine besonderen Vorkommnisse mehr zu verzeichnen waren und der Beamte disziplinarisch als nicht vorbelastet gilt. Kann demnach von der Höchstmaßnahme noch einmal abgesehen werden, so muß ihm durch eine strenge Disziplinarmaßnahme vor Augen geführt werden, daß die Fortdauer seines Beamtenverhältnisses in Frage gestellt wird, wenn er sein Verhalten nicht grundlegend ändert. Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt macht deutlich, daß er die Grenze der weiteren Tragbarkeit im Bundesbahndienst erreicht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann