Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1984, Az.: BVerwG 4 C 54.81

Vorzeitiger Bebauungsplan; Allgemeinwohl; Zwingende Gründe; Städtebauliche Erfordernisse; Einzelfall; Beurteilung; Anforderungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 54.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 08.06.1979 - AZ: 1 K 76/78
OVG Rheinland-Pfalz - 04.06.1981 - AZ: 12 A 22/80

Fundstellen

  • BBauBl. 1985, 603-604
  • BRS 42, 45 - 50
  • BWGZ 1986, 290-291
  • BauR 1985, 282-285
  • BayVBl. 1985, 439-441
  • DVBl 1985, 795-798 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1985, 795-798
  • DokBer A 1985, 119-122
  • NVwZ 1985, 745-747
  • UPR 1985, 333-336
  • ZfBR 1985, 87-89

Amtlicher Leitsatz

Ob "zwingende" oder "dringende Gründe" die Aufstellung eines Bebauungsplans vor der Aufstellung eines Flächennutzungsplans erfordern, ist nach den konkreten städtebaulichen Erfordernissen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist maßgebend, ob eine geordnete städtebauliche Entwicklung eher durch das Abwarten auf den Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet als durch eine vorzeitige - verbindliche - Teilplanung gefährdet wird.

§ 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG setzt nicht voraus, daß die Gemeinde sich ausdrücklich und im einzelnen mit den Anforderungen an die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans auseinandergesetzt hat.

Redaktioneller Leitsatz

Ein vorzeitiger Bebauungsplan ( § 8 Abs. 4 BBauG) kann nur aufgestellt werden, wenn eine Beurteilung ergeben hat, daß zwingende bzw. dringende Gründe die Aufstellung erfordern. Dies richtet sich nach den konkreten städtebaulichen Erfordernissen des Einzelfalls.

Eine unrichtige Beurteilung im Sinne des § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ist unbeachtlich. Die Gemeinde muß sich aber nicht ausdrücklich mit den Anforderungen an die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans auseinandersetzen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Juni 1979 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 1981 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Bebaubarkeit eines Grundstücks mit Wohngebäuden, für das im Bebauungsplan als Nutzung "Garagen und private Verkehrsflächen (Garagenhof)" festgesetzt ist.

2

Nachdem die Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei zweigeschossige Wohngebäude mit Garagen wegen Widerspruchs zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... "B. III, Änderung" abgelehnt hätte, hat das Verwaltungsgericht der auf Erteilung des Bauvorbescheids gerichteten Klage mit der Begründung stattgegeben, der Bebauungsplan sei ungültig; das Vorhaben füge sich gemäß § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und dies wie folgt begründet:

4

Der am 2. August 1969 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... "B. III 1. Abschnitt" sei nichtig, weil er entgegen § 8 Abs. 2 BBauG 1960 nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Die Nichtigkeit erfasse auch den am 11. April 1972 genehmigten Änderungsplan, da er das Bestehen eines rechtsverbindlichen Planes voraussetze. Zwingende Gründe im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 hätten die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans nicht erfordert. Die beigeladene Stadt habe die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans zu Unrecht mit einer in Konz herrschenden Wohnungsnot begründet: Anhaltspunkte dafür, ob eine Wohnungsnot bestehe, böten die gesetzlichen Regelungen über die Wohnraumbewirtschaftung. Der gesamte Landkreis S. einschließlich des Stadtgebiets von K. sei jedoch schon seit 1961 aus der Wohnraumbewirtschaftung entlassen.

5

Der Mangel im Zustandekommen des Bebauungsplans sei auch nicht gemäß § 155 b Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1979 unbeachtlich. Im Sinne dieser Vorschrift "nicht richtig beurteilt" seien die Anforderungen an die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans, wenn sich das zuständige Gemeindeorgan über die Anwendung des § 8 Abs. 2 BBauG 1960 überhaupt Gedanken gemacht habe und aufgrund der vorliegenden Tatsachen zu dem fehlerhaften Schluß gekommen sei, die Voraussetzungen lägen vor. In der Begründung des Bebauungsplans sei aber nur der Anlaß für den Plan überhaupt, nämlich der "bemerkenswert hohe Baubedarf" erwähnt, jedoch ohne Bezug zu der Frage der Vordringlichkeit des Bebauungsplans vor Aufstellung eines Flächennutzungsplans. In den Sitzungen des Stadtrats und seines Bauausschusses sei ausweislich der Niederschriften außer den eingegangenen Anregungen und Bedenken nur die Frage behandelt worden, warum und in welcher Form ein Bebauungsplan aufgestellt werden solle und wie dieser Bebauungsplan in den Entwurf des Flächennutzungsplans eingearbeitet werden könne. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien keine Tatsachen vorgetragen worden, aus denen sich ergebe, daß sich die Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans ihrer grundsätzlichen Pflicht zur vorherigen Aufstellung eines Flächennutzungsplans bewußt gewesen sei.

6

Das Vorhaben der Klägerin sei somit nach§ 34 BBauG zu beurteilen. Danach müsse es zugelassen werden, da es sich in jeder Hinsicht in die Bebauung der näheren Umgebung einfüge.

7

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten und der Beigeladenen. Sie rügen eine fehlerhafte Anwendung des§ 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 und des § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979.

8

Der Oberbundesanwalt vertritt den Standpunkt, für die Anwendung des § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG genüge, daß dem Rat bekannt gewesen sei, daß ein Flächennutzungsplan nicht bestanden habe; er müsse nur im Hinblick auf die Dringlichkeit des Bauvorhabens einen Bebauungsplan haben aufstellen wollen; detaillierte und differenzierte Überlegungen müsse er nicht angestellt haben.

9

II.

Die Revision hat Erfolg. Die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts verletzen Bundesrecht; sie sind deshalb aufzuheben (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Die Klage ist abzuweisen.

10

Die Beklagte hat die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat gemäß § 30 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), - BBauG 1979 - keinen Anspruch auf Genehmigung von zwei Wohngebäuden. Ihr Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... "B. III 1. Abschnitt" in der Fassung des Änderungsplans von 1972; nach diesem Plan sind auf dem Grundstück nur Garagen und deren Zufahrten (Garagenhof) zulässig. Dieser Bebauungsplan ist nämlich gültig.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 -, nach der ein Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan aufgestellt werden kann, wenn zwingende Gründe es erfordern, nicht richtig ausgelegt. Das Oberverwaltungsgericht meint, zwingende Gründe erforderten nur dann die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans, wenn erstens das alsbaldige Inkrafttreten des Bebauungsplans zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile für die städtebauliche Entwicklung erforderlich sei, wenn zweitens im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der in Vorbereitung befindliche Flächennutzungsplan erst in einigen Jahren vorliegen könne und wenn drittens der Gemeinde Verzögerungen bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans nicht vorgeworfen werden kennten. Damit engt das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplansübermäßig ein.

12

Zwar verbietet es § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 ebenso wie § 8 Abs. 4 BBauG 1979 der Gemeinde,

"die vom Gesetz vorgesehene Aufeinanderfolge der Planungsstufen in das Gegenteil (zu) verkehren und die Bindung der Bebauungspläne an einen Flächennutzungsplan in eine faktische Bindung des Flächennutzungsplans an die vorgezogenen Bebauungspläne (zu) verwandeln"

13

(vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 - Buchholz 406.11 § 8 BBauG Nr. 2). Das Gesetz will aber auch verhindern, daß durch das Abwarten auf das Wirksamwerden eines in Vorbereitung befindlichen Flächennutzungsplans Nachteile für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde entstehen (Beschluß des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 B 47.68 - Buchholz 406.11 § 8 BBauG Nr. 1). Der Senat hat deshalb als zwingenden Grund für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans z.B. die Gefahr ausreichen lassen, daß möglicherweise die Chance verpaßt wird, eine sich bietende städtebauliche Lösung zu verwirklichen (vgl. Beschluß vom 6. November 1968 a.a.O.). Er hat also - anders als das Oberverwaltungsgericht - nicht auf eine Erforderlichkeit zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile für die städtebauliche Entwicklung abgestellt, die nach allgemeinen und absoluten Merkmalen, wie etwa dem Merkmal der "Wohnungsnot" im Sinne der - inzwischen aufgehobenen - Wohnraumbewirtschaftung zu bestimmen wäre. Das, was städtebaulich erforderlich ist und einen vorzeitigen Bebauungsplan rechtfertigen kann, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Planungsgegenstand und von den Gegebenheiten des Planungs-(teil-)raums ab und wird auch von den städtebaulichen Entwicklungszielen der Gemeinde mitbestimmt.

14

Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan, d.h. aus einer planerischen Grundkonzeption für das ganze Gemeindegebiet (§ 5 Abs. 1 BBauG) zu entwickeln, dient ebenso einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wie das Gebot des § 2 Abs. 1 BBauG 1960 (vgl. jetzt § 1 Abs. 3 BBauG 1979), Bebauungspläne aufzustellen, "sobald und soweit es erforderlich ist". Geraten beide rechtlichen Gebote, weil ein Flächennutzungsplan noch nicht vorhanden ist, in Konflikt miteinander, so stellt sich die Frage, ob das Ziel, durch Planung eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, eher dadurch zu erreichen ist, daß die Aufstellung des Flächennutzungsplans abgewartet wird, oder dadurch, daß vorher bereits ein Bebauungsplan aufgestellt wird, auch wenn er in seinem räumlichen Geltungsbereich vollendete Tatsachen für den Flächennutzungsplan schaffen wird. Die Frage der "Erforderlichkeit" des Bebauungsplans im Sinne des § 2 Abs. 1 BBauG 1960 oder des§ 1 Abs. 3 BBauG 1979 stellt sich also, wenn ein Flächennutzungsplan noch fehlt, dahin, ob eine geordnete städtebauliche Entwicklung für die anstehenden baulichen Maßnahmen (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet, Gemeinbedarfsanlage usw.) hier und jetzt einen Bebauungsplan erfordert, obwohl es an einem wirksamen planerischen Grundkonzept für das ganze Gemeindegebiet noch fehlt. Diese Frage ist zu bejahen, wenn eine geordnete städtebauliche Entwicklung eher durch das Abwarten auf den Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet als durch eine vorzeitige - verbindliche - Teilplanung gefährdet wird. Läßt sich allerdings absehen, daß die anstehenden städtebaulichen Maßnahmen überhaupt oder an dem konkreten Standort nicht in die mit dem künftigen Flächennutzungsplan noch anzustrebende Grundkonzeption für das gesamte Gemeindegebiet passen werden, dann erfordern nicht "zwingende Gründe" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 den Bebauungsplan. Dieser Rechtsgedanke ist in § 8 Abs. 4 BBauG 1979, wonach ein vorzeitiger Bebauungsplan nicht "der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets entgegenstehen" darf, ausdrücklich normiert (zu den nur geringen Unterschieden zwischen den "zwingenden Gründen" im Sinne des§ 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 und den "dringenden Gründen" im Sinne des § 8 Abs. 4 BBauG 1979 vgl. den Beschluß des Senats vom 18. August 1982 - BVerwG 4 N 1.81 - Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 2 <S. 13>). Je sicherer dagegen vorhergesagt werden kann, daß die mit einem vorzeitigen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Maßnahmen mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung für das ganze Gemeindegebiet vereinbar sind, um so geringere Anforderungen sind im Einzelfall an die "zwingenden" oder "dringenden" Gründe als besondere Rechtfertigung für die Vorzeitigkeit des Bebauungsplans - über die "Erforderlichkeit" gemäß § 2 Abs. 1 BBauG 1960 bzw. § 1 Abs. 3 BBauG 1979 hinaus - zu stellen.

15

Wohnungsnot im Sinne der - inzwischen aufgehobenen - Wohnraumbewirtschaftung kann ein "zwingender" oder "dringender" Grund für die vorzeitige bebauungsplanmäßige Festsetzung eines Wohngebiets sein; sie muß es aber nicht sein, insbesondere nicht in jedem Teilbereich des Gemeindegebiets. Umgekehrt schließt die Überwindung dieser Wohnungsnot nicht "zwingende" oder "dringende" Gründe für die vorzeitige Festsetzung eines Wohngebiets aus. Der Begriff der Wohnungsnot im Sinne der Wohnraumbewirtschaftung hat keinen städtebaulichen, weil nicht auf die konkrete Planungssituation bezogenen Aussagewert; vielmehr hat die Feststellung solcher Wohnungsnot allenfalls Indizcharakter dafür, daß überhaupt weitere Wohngebiete in der Gemeinde erforderlich sind.

16

Auch die weiteren vom Oberverwaltungsgericht für die Zulässigkeit eines vorzeitigen Bebauungsplans genannten Voraussetzungen entsprechen nicht dem Gesetz: Daß der Flächennutzungsplan "erst in einigen Jahren vorliegen kann", ist kein Merkmal, das entscheidend dafür sein muß, ob der geordneten städtebaulichen Entwicklung eher das Abwarten auf den Flächennutzungsplan oder das Aufstellen eines vorzeitigen Bebauungsplans dient. Im Einzelfall kann zwar ein Abwarten von z.B. einem Jahr unschädlich sein; das muß aber nicht in jedem Fall so sein. - Die Vorwerfbarkeit von Verzögerungen beim Aufstellen des Flächennutzungsplans mag ein Anlaß für kommunalaufsichtliches Einschreiten sein, ist aber kein geeignetes Merkmal für die Beantwortung der Frage, ob zwingende Gründe einen Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan erfordern. Diese Frage ist danach zu beantworten, was objektiv in der konkreten Situation zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung geboten ist, und zwar ohne Berücksichtigung etwaigen Verwaltungsverschuldens für zurückliegendes zögerliches Handeln, weil ein solches keinen städtebaulichen Bezug hat.

17

Ob zwingende Gründe die Aufstellung des vorzeitigen Bebauungsplans Nr. ... "B. III 1. Abschnitt" erforderten, kann der Senat allerdings nicht entscheiden, weil das Oberverwaltungsgericht zu den maßgebenden rechtlichen Voraussetzungen keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es letztlich jedoch nicht an, weil ein möglicher Verstoß gegen§ 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 gemäß § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 183 f Abs. 2 BBauG 1979 unbeachtlich wäre.

18

Nach § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG ist, "wenn die Grundsätze der Bauleitplanung und die Anforderungen ... an die Abwägung (§ 1 Abs. 6 und 7) gewahrt sind", ein Bebauungsplan, der unter Verletzung von § 8 Abs. 4 BBauG vor dem Flächennutzungsplan aufgestellt worden ist, gleichwohl gültig, wenn "die Anforderungen ... an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe ... nicht richtig beurteilt worden" sind.

19

Nach § 183 f Abs. 2 BBauG 1979 ist§ 155 b BBauG 1979 auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die - wie der hier umstrittene Bebauungsplan - vor dem 1. August 1979 bekanntgemacht worden sind. Zwar war vor dem 1. August 1979 ein vorzeitiger Bebauungsplan nicht nach § 8 Abs. 4, sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbaugesetzes zulässig, und nicht, wenn "dringende", sondern wenn "zwingende" Gründe ihn erforderten. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber in der Überleitungsvorschrift nicht von einer "entsprechenden" oder "sinngemäßen" Anwendung des § 155 b BBauG 1979 auf die früher anders lautende und innerhalb des § 8 des Bundesbaugesetzes anders eingeordnete Vorschrift über den vorzeitigen Bebauungsplan gesprochen hat, kann jedoch nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die alten fehlerhaft vorzeitig aufgestellten Bebauungspläne nicht "heilen" wollen (vgl. Beschluß des Senats vom 18. August 1982 - BVerwG 4 N 1.81 - a.a.O.).

20

Die allgemeine Voraussetzung für die Anwendung des§ 155 b Abs. 1 BBauG 1979, nämlich die Wahrung der Grundsätze der Bauleitplanung und der Anforderungen an die Abwägung, ist erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht geht hiervon aus. Seine Feststellungen enthalten nichts, was auf das Gegenteil hindeuten könnte; auch die Klägerin stellt das nicht in Zweifel.

21

Die beigeladene Stadt K. hat die Anforderungen an die zwingenden Gründe, unterstellt, sie hätten nicht vorgelegen, im Sinne des§ 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 "nicht richtig beurteilt". Das Oberverwaltungsgericht nimmt zwar an, das Tatbestandsmerkmal "nicht richtig beurteilt worden" setze voraus, daß sich das für die Aufstellung des Bebauungsplans zuständige Gemeindeorgan Gedanken über die Anwendung des § 8 Abs. 2 BBauG gemacht hat und aufgrund der vorliegenden Tatsachen zu einem fehlerhaften Schluß gekommen ist; derartige Überlegungen müßten in erster Linie in der Begründung des Bebauungsplans enthalten sein. Diese Auslegung ist jedoch fehlerhaft: Nicht einmal der Wortlaut des Gesetzes legt sie nahe; denn Voraussetzungen, unter denen ein bestimmtes Handeln zulässig ist, werden auch dann "nicht richtig beurteilt", wenn das Handeln ohne ein Nachdenken über diese Voraussetzungen geschieht. Das ist im Rechtsdenken eine geläufige Annahme. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für diese Auslegung: Gegen eine "subjektivierende Deutung" des § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 spricht schon, daß auch die Einhaltung des§ 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 und des § 8 Abs. 4 BBauG 1979 als Wirksamkeitsvoraussetzung des Bebauungsplans nicht "subjektiviert" ist (vgl. Weyreuther, DÖV 1983, 575, 579): Erfordern objektiv "zwingende" oder "dringende" Gründe einen vorzeitigen Bebauungsplan und beschließt ihn die Gemeinde, ohne sich überhaupt Gedanken über solche Gründe zu machen, so ist der Plan gleichwohl gültig, ohne daß es einer "Heilungsvorschrift" wie der des§ 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 bedürfte. Im umgekehrten, von § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG erfaßten Fall, in dem "zwingende" oder "dringende" Gründe nicht vorliegen, ist die Vorstellung der Gemeinde, bestimmte Umstände seien "zwingende" oder "dringende" Gründe, oder die Vorstellung, trotz Fehlens eines Flächennutzungsplans bedürfe es für die Aufstellung des Bebauungsplans über § 2 Abs. 1 BBauG 1960 bzw. § 1 Abs. 3 BBauG 1979 hinaus keiner besonderen Rechtfertigung, kein geeignetes Merkmal, von dem sinnvoll abhängen könnte, ob der vorzeitig aufgestellte Bebauungsplan trotz eines solchen Fehlens gültig sein soll oder nicht. Worauf es dem Gesetzgeber in § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 ankommt, ist, einen nach städtebaulichen Grundsätzen und im Abwägungsergebnis einwandfreien Bebauungsplan nicht daran scheitern zu lassen, daß er ohne "zwingenden" oder "dringenden" Grund vor dem Flächennutzungsplan aufgestellt worden ist. Allerdings hätte der Gesetzgeber, wenn er nur dies hätte erreichen wollen, in Nr. 5 des§ 155 b Abs. 1 Satz 1 BBauG 1979 nicht auf die Fehlbeurteilung abzustellen brauchen, sondern nur darauf, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den vorzeitigen Bebauungsplan nicht vorlagen. Das Abstellen auf die Fehlbeurteilung soll verhindern, daß der bewußte Verstoß gegen § 8 Abs. 4 BBauG 1979 bzw. gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1969 für die Gültigkeit des vorzeitigen Bebauungsplans unbeachtlich wird (im Ergebnis ebenso Bielenberg/Dyong/Söfker, Das Bundesbaurecht, 4. Aufl. 1984,§ 155 b Rn 6; Weyreuther a.a.O.; Bielenberg: in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bundesbaugesetz, Komm., § 8 Erl. 9; a.A. Hans Meyer: in Kohlhammer-Kommentar zum Bundesbaugesetz, § 155 b Tz 45).

22

Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Nach den Materialien (BT-Drucks. 8/2885, S. 45) bedeutet in § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 der Begriff "nicht richtig beurteilt",

"daß es sich um Irrtümer in der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen handeln muß und nicht um Fälle, in denen sich eine Gemeinde schlechthin vollständig über die Voraussetzungen dieser Vorschrift hinwegsetzen wollte".

23

Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ermöglichen es dem Senat, § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 - unterstellt, zwingende Gründe hätten nicht vorgelegen - anzuwenden. Die beigeladene Stadt hat in der Begründung des Bebauungsplans auf den Entwurf des Flächennutzungsplans einerseits und auf den "bemerkenswert hohen Baubedarf" als Anlaß für den Plan andererseits hingewiesen. In verschiedenen Sitzungen des Rates und seines Bauausschusses, in denen der Bebauungsplan behandelt worden ist, ist über die Einarbeitung des Bebauungsplans in den Entwurf des Flächennutzungsplans gesprochen worden. Das deutet darauf hin, daß die Gemeinde sich zumindest des grundsätzlichen Vorrangs des Flächennutzungsplans vor Bebauungsplänen bewußt war und davon ausgegangen ist, ausnahmsweise wegen des "bemerkenswert hohen Baubedarfs" hiervon abweichen zu dürfen. Das Oberverwaltungsgericht vermißt zu Unrecht, wie schon ausgeführt, eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Frage der Vordringlichkeit des Bebauungsplans vor dem Flächennutzungsplan. Selbst wenn die beigeladene Stadt sich überhaupt nicht bewußt gewesen wäre, gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 zu verstoßen und einen Bebauungsplan ohne "zwingende Gründe" vor dem Flächennutzungsplan aufzustellen, hinderte dies, wie ausgeführt, nicht die Anwendbarkeit des § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts geben nichts dafür her, daß die Gemeinde den Bebauungsplan bewußt unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 vorzeitig aufgestellt haben könnte.

24

Dafür, daß die Festsetzung von Garagen auf dem Grundstück der Klägerin inzwischen funktionslos geworden sein könnte, gibt es trotz der Ausführungen der Klägerin über das Zahlenverhältnis der von ihr geschaffenen Wohnungen zu den von ihr geschaffenen Stellplätzen und Garagen keine Anhaltspunkte. Festsetzungen eines Bebauungsplans werden nur unter zwei Voraussetzungen funktionslos: Erstens muß die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Verwirklichung der Festsetzungen ausschließen, wobei nicht isolierend auf das einzelne Grundstück abzustellen ist, sondern auf die Festsetzungen in ihrer ganzen Reichweite und die Bedeutung, die sie für den Plan insgesamt haben. Zweitens muß die Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation so offenkundig sein, daß ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht schutzwürdig ist (vgl. Urteil des Senats vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Für die Planung der Garagen war nicht der Bedarf entsprechend der Zahl der von der Klägerin errichteten Wohnungen maßgebend, sondern der Bedarf des gesamten Baugebiets. Es ist auch nicht offenkundig, daß der Stellplatzbedarf für das Gebiet erfüllt ist und das hier in Rede stehende Grundstück unter gar keinen Umständen mehr für Garagen oder Stellplätze benötigt werden wird. Diese Annahme verbietet sich schon deshalb, weil das Gebiet noch nicht lückenlos bebaut ist.

25

Die Klage konnte auch nicht unter dem Gesichtspunkt erfolgreich sein, daß - wie die Revision meint - die Beklagte die Möglichkeit einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BBauG von den Festsetzungen des Bebauungsplans hätte prüfen müssen. Zwar kann auch im Bauvorbescheidsverfahren über die Möglichkeit einer Befreiung entschieden werden; deren Erteilung steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Die Klägerin hat einen Befreiungsantrag erst während des Berufungsverfahrens gestellt. Darüber hat die Beklagte noch zu entscheiden; sie hat die Entscheidung nach Abschluß dieses Verwaltungsstreitverfahrens in Aussicht gestellt. Das Befreiungsbegehren ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 BBauG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann