Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1984, Az.: BVerwG 7 B 93.84
Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entzug wegen Trunkenheit; Anordnung der Erläuterung eines Gutachtens; Beantragung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 93.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 17111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 15.07.1982 - AZ: 4 VG A 842/81
- OVG Niedersachsen - 12.01.1984 - AZ: 12 OVG A 111/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1987, 149
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Diese war ihm dreimal, nämlich nach Trunkenheitsfahrten 1963 (1,64 Promille), 1965 (1,48 Promille) und zuletzt 1979 (2,60 Promille) entzogen worden. Den im März 1980 gestellten Wiedererteilungsantrag lehnte die Beklagte nach Einholung des für den Kläger ungünstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens des ... vom 17. März 1981 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Beschwerde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision aus den Gründen des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO erstrebt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 1982 lag das medizinisch-psychologische Gutachten des ... vom 29. März 1982 zugrunde. Das Berufungsgericht hat sein Urteil vom 12. Januar 1984 auf das weiterhin eingeholte psychologische Obergutachten des Prof. Dr. ... vom 23. September 1983 gestützt. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht, habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, das Erscheinen des Sachverständigen Prof. Dr. ... zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Allerdings ist das Gericht gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 402, 397, 411 Abs. 3 ZPO in der Regel verpflichtet, eine solche Anordnung zu erlassen, wenn ein Prozeßbeteiligter sie beantragt, um dem Sachverständigen Fragen zu stellen (BVerwGE 18, 216; Beschluß vom 26. November 1980 - BVerwG 6 B 16.80 - mit weiteren Nachweisen, in BayVBl. 1982, 158). Jedoch ist anerkannt, daß es der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen dann nicht bedarf, wenn es nach Lage der Sache ausgeschlossen ist, daß eine Befragung des Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung führen kann, und wenn das Gericht in diesem Sinne zu dem Antrag Stellung genommen hat (Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG 6 C 278.57 - in DÖV 1960, 506 unter Hinweis auf BGHZ 6, 398). Dies ist hier der Fall. Denn das Berufungsgericht hat in Kenntnis der Erläuterungswünsche des Klägers, die dieser mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 1983 und 12. Januar 1984 vorgetragen hat, seinen Beschluß vom 12. Januar 1984, mit dem es den entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt hat, damit begründet, daß eine Abweichung des Sachverständigen von seiner schriftlich niedergelegten und ausführlich begründeten Begutachtung nicht zu erwarten sei. Ob diese Beurteilung des Berufungsgerichts tatsächlich zutrifft, ist Teil der Sachverhaltswürdigung; sie obliegt deshalb grundsätzlich nicht der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein Fall, in dem sich dem Berufungsgericht die Befragung des Sachverständigen hätte aufdrängen müssen (hierzu Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 40.70 - in MDR 1973, 339), liegt nicht vor. Die Fragen, durch die der Kläger eine weitere Erläuterung des Sachverständigengutachtens wünschte, zielten im Ergebnis insgesamt dahin, den Sachverständigen zu veranlassen, zu einzelnen Gesichtspunkten des Gutachtens deren Begründung der Kläger bemängelte, zusätzlich Stellung zu nehmen. Insoweit hat jedoch das Berufungsgericht in seinem ablehnenden Beschluß das Gutachten als "ausführlich begründet" bezeichnet; es hat in seinem Urteil das Gutachten als überzeugend bewertet, um das Gericht in den Stand zu setzen, die entscheidungserheblichen Fragen zu überblicken und zu beurteilen.
Darum ist es auch nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht den in der mündlichen Verhandlung weiterhin gestellten Antrag des Klägers abgelehnt hat, die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nochmals durch einen weiteren Sachverständigen begutachten zu lassen. Die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). Gibt das Gericht einem solchen Antrag nicht statt, so kann das nur dann einen Verfahrensfehler begründen, wenn das vorliegende Gutachten grobe Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen (BVerwGE 31, 149 [156]; Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42). Derartige Mängel sind von der Beschwerde zwar geltend gemacht worden, sie sind aber nicht gegeben. Die einzelnen Rügen, das Gutachten beruhe auf "unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen", es enthalte "unauflösbare Widersprüche" und weise "grobe Mängel" auf, wenden sich im wesentlichen gegen die Ausführungen, mit denen der Sachverständige den ihm vorliegenden Sachverhalt gewürdigt hat. Diese Sachverhaltswürdigung sieht zwar die Beschwerde von ihrem Standpunkt aus als unrichtig oder als lückenhaft dargelegt an, sie ist aber vom Berufungsgericht in den für sein Urteil maßgeblichen Fragen als ausreichend begründet und als überzeugend erachtet worden, wie in dem Urteil mehrfach hervorgehoben wird. Mit Angriffen gegen die Sachverhaltswürdigung können Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfolgreich begründet werden.
Das Berufungsgericht ist in seinem Urteil auch nicht von den bereits genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1959 und 25. Oktober 1972 abgewichen. Beide Entscheidungen gehen - wie dargelegt - ebenfalls von dem Grundsatz aus, daß es der beantragten mündlichen Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens dann nicht bedarf, wenn es ausgeschlossen ist, daß eine Befragung des Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung hätte führen können und wenn das Gericht in diesem Sinne zu dem Antrag Stellung genommen hat. Das von der Beschwerde genannte Revisionsurteil vom 25. Oktober 1972 ist in Anwendung dieses Grundsatzes lediglich deswegen zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil es angesichts der Tatsache, daß sich der dortige Kläger auf ein dem streitigen Gutachten widersprechendes Gutachten eines anderen Sachverständigen berufen hatte, der Auffassung war, daß sich im Hinblick hierauf dem Berufungsgericht die Befragung des Sachverständigen zu den Widersprüchen hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Klamroth
Willberg