Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1984, Az.: BVerwG 8 C 73.84
Wehrpflicht; Grundwehrdienst; Heranziehung; Zurückstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 73.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 25.11.1983 - AZ: RO 9 K 83 A. 1404
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1985, 135
- DokBer A 1985, 101-102
- NVwZ 1985, 135
- NVwZ 1985, 491-492 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrr 1985, 128-130
Amtlicher Leitsatz
Die (weitere) Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten ist unzulässig und dementsprechend eine darauf gerichtete Verfügbarkeitsfeststellung aufzuheben, wenn hinsichtlich des nächsten vorgesehenen Heranziehungsabschnitts die Zurückstellung vom Wehrdienst geboten ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 2. November 1960 geborene Kläger bewirtschaftet den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern, den er seit dem 1. September 1983 gepachtet hat. Der Betrieb umfaßt eine Fläche von 52,95 ha, wovon 36,51 ha landwirtschaftlich, 15,99 ha forstwirtschaftlich und 0,45 ha in sonstiger Weise genutzt werden. Vorwiegend wird Milchwirtschaft betrieben.
Der Kläger wurde mit Bescheid vom 9. Mai 1979 als "wehrdienstfähig" und "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" gemustert und wegen Unentbehrlichkeit im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb zunächst bis zum 30. September 1982 und mit Bescheid vom 27. Juli 1982 sodann bis zum 30. September 1983 vom Wehrdienst zurückgestellt. Einen am 10. Mai 1983 eingereichten Zurückstellungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 1983 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch durch Bescheid vom 1. August 1983 mit Maßgabe der Feststellung zurück, daß der Kläger in fünf zeitlich getrennten Abschnitten von fünf mal drei Monaten, jeweils im Januar beginnend, für den Wehrdienst zur Verfügung stehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Wehrdienstleistung in den vorgesehenen Abschnitten werde die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes nicht gefährdet. Die in Aussicht genommen heimatnahe Verwendung ermögliche dem Kläger die Mithilfe beim Melken und bei der Viehfütterung.
Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Juni 1983 und 1. August 1983 zu verpflichten, über seinen Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat der Kläger vorgetragen: Der im elterlichen Betrieb durchgeführte Stallausbau sei mit öffentlichen Mitteln gefördert worden. Die angespannte finanzielle Situation des Betriebes könne allein durch eine Vergrößerung des Viehbestandes verbessert werden. Die Eltern könnten den Hof aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewirtschaften. Eine geeignete Ersatzkraft könne nicht angestellt werden. Sein voller Arbeitseinsatz im Betrieb sei daher unverzichtbar.
Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat über die Frage einer wehrdienstbedingten Existenzgefährdung des vom Kläger bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes Beweis erhoben durch Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen und durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Landwirtschaftsoberrats F. sowie dessen Vernehmung als Sachverständigen und als Zeugen.
Mit Urteil vom 25. November 1983 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im wesentlichen, zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes unentbehrlich. Die im Hinblick auf das Lebensalter für eine Zurückstellung vom Wehrdienst vorausgesetzte Unzumutbarkeit der durch die Einberufung bedingten Härte (§§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 6 WPflG) sei gegeben. Durch die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst würde die Existenz des Betriebes gefährdet. Für den Betrieb sei die Milcherzeugung existenznotwendig. Die Eltern des Klägers seien aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, das Melken der Kühe zu übernehmen. Im Falle der Einberufung des Klägers müsse die morgendliche Stallarbeit einschließlich des Melkens häufig unerledigt bleiben. Ein Betriebshelfer für diese Tätigkeit, um den sich der Kläger bereits anläßlich seiner Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung als Landwirtschaftsmeister ohne Erfolg bemüht habe, sei auf dem Arbeitsmarkt nicht greifbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Unzutreffend ist die Annahme des angefochtenen Urteils, der Kläger könne der beabsichtigten Heranziehung etwaige Zurückstellungsgründe allgemein, d.h. hinsichtlich sämtlicher für den Grundwehrdienst angeordneter Abschnitte, entgegensetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 7 S. 1 <7 f.> und BVerwG VIII C 51.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 8 S. 9 <13> und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 58.74 - amtl. Umdruck S. 13) ist für die Prüfung einer die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden besonderen bzw. unzumutbaren Härte bei der Heranziehung in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 WPflG) allein der vom Wehrpflichtigen verlangte erste Abschnitt der Leistung des Grundwehrdienstes maßgebend. Die sich daran anschließenden Abschnitte sind außer Betracht zu lassen. Für sie muß der Wehrpflichtige gegebenenfalls neue Zurückstellungsverfahren einleiten. Daran ist festzuhalten.
Das angefochtene Urteil ist jedoch im Ergebnis richtig. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide einschließlich der im Widerspruchsbescheid enthaltenen (neuen) Verfügbarkeitsfeststellung (vgl. dazu Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - a.a.O. S. 2 und - BVerwG VIII C 51.74 - a.a.O. S. 10 sowie vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 5) zutreffend aufgehoben, weil sich der Kläger hinsichtlich des ersten Heranziehungsabschnitts auf einen die Zurückstellung gebietenden Grund berufen kann und er daher für die Heranziehung in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 WPflG) nicht zur Verfügung steht. Das letztere ergibt sich aus der Erwägung, daß die abschnittsweise Heranziehung zum Wehrdienst der Verhinderung der Zurückstellung dient (vgl. BT-Drucks. VI/3011 S. 9 und Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - a.a.O. S. 4). Kann dieses Ziel hinsichtlich des auf das Vorliegen von Zurückstellungsgründen zu überprüfenden jeweils nächsten Grundwehrdienstabschnitts nicht erreicht werden, so fehlt es an einer Rechtfertigung dafür, daß der Wehrpflichtige (weiterhin) in Abschnitten für den Wehrdienst zur Verfügung gestellt wird. So liegt es hier. Da der Kläger eine Zurückstellung über die Vollendung das achtundzwanzigsten Lebensjahres hinaus begehrt, ist allerdings schon hinsichtlich des ersten vorgesehenen Heranziehungsabschnitts eine Zurückstellung nur bei Unzumutbarkeit der gegebenen Härte möglich (vgl. Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - a.a.O. S. 8, - BVerwG VIII C 51.74 - a.a.O. S. 12 f. und Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 12 f.). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt es auf den für den Wehrpflichtigen nächstmöglichen Einberufungszeitpunkt - hier: den 2. Januar 1985 - an (vgl. Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 33.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 142 S. 6). Zu diesem Zeitpunkt steht dem Kläger ein Zurückstellungsgrund zur Seite. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 <6 f.>) geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, daß eine die Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG rechtfertigende besondere Härte dann vorliege, wenn der vehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft der Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang werden zu einer Gefährdung der Existenz ces Betriebs führen würde. Das angefochtene Urteil bejaht diese Voraussetzungen mit den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO), daß die Milchwirtschaft für den Betrieb existenznotwending sei, die Eltern des Klägers aus gesunsheitlichen Gründen das Melken nicht besorgen könnten, der Kläger auch im Felle einer heimatnahen Einberufung die diesbezüglichen Arbeiten während seiner Freizeit nicht bewältigen könne und ein Betriebshelfer auf dem Arbeitsmarkt nicht greifbar sei. Das ist nicht zu beanstanden.
Die gegebene Härte ist auch unzumutbar. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Unzumutbarkeit einer bestehenden Härte eine Steigerung der Härtelage sowohl dem Grade als auch den Anforderungen an ihre Vermeidbarkeit nach voraus (vgl. etwa Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 <105>). Mit der Annahme, daß die Milcherzeugung existenznotwendig für den Betrieb des Klägers sei, knüpft das angefochtene Urteil ersichtlich an die den Vortrag des Klägers bestätigenden gutachtlichen Äußerungen des zuständigen Landwirtschaftsamtes und des gerichtlich bestellten Sachverständigen an, "daß eine Gesundung des Betriebes nur über eine verstärkte Milchviehhaltung erfolgen kann" (Bl. 45 d.A.). Danach war die Aufstockung des Bestandes an Milchkühen unerläßlich. Diese die Unentbehrlichkeit des Klägers bestärkende Betriebsmaßnahme kann daher bei Prüfung der Unzumutbarkeit der gegebener Härte entgegen der Auffassung der Revision weder dem Kläger nach seinen Eltern entgegengehalten werden. Daß sonstige, die Härte mildernde wirtschaftlich zumutbare innerbetriebliche Umdispositionen hätten getroffen werden können, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht geltend gemacht.
Danach ist die Zurückstellung des Klägers geboten. Angesichts der seinem landwirtschaftlichen Betrieb durch die Einberufung drohenden Existenzgefährdung ist das der Beklagten grundsätzlich eingeräumte Zurückstellungsermessen (vgl. etwa Urteil vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 1.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 120 S. 100 <102>) auf Null reduziert. Andere Mittel als die Zurückstellung kommen zur Milderung oder Beseitigung der gegebenen Härte nicht in Betracht. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen kann insbesondere durch eine heimatnahe Einberufung des Klägers keine Abhilfe geschaffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus