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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1984, Az.: BVerwG 7 B 27.84

Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang; Entnahme von Frischwasser eines Flusses auf Grund eines alten Wasserrechts und Einleitung der im Betrieb anfallenden Abwässer in den Fluss; Recht auf Einleitung von Betriebsabwässern nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG); Problematik eines enteignenden Eingriffs bei durch Ortssatzung vorgeschriebenem Zwang zum Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Kanalisation, Wasserleitung und Müllabfuhr; Zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Grundeigentums gerechtfertigt durch die Sozialbindung des Eigentums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 27.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 05.11.1982 - AZ: 2 K 148/82
OVG Rheinland-Pfalz - 13.12.1983 - AZ: 7 A 16/83

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Oktober 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin stellt auf ihrem Betriebsgrundstück in Sobernheim Gelatine her. Aufgrund eines alten Wasserrechts ist es ihr gestattet, Frischwasser der Nahe zu entnehmen und die im Betrieb anfallenden Abwässer dem Fluß wieder zuzuleiten. Die beklagte Verbandsgemeinde verlangt von der Klägerin den Anschluß ihres Betriebsgrundstücks an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung. Hiergegen hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben; hilfsweise begehrt sie ihre Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Auch die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg.

2

1.

Soweit die Beschwerde eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO rügt, ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. § 86 Abs. 2 VwGO bezieht sich nur auf in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sitzungsniederschrift gestellte Beweisanträge (vgl. BVerwGE 21, ISA). Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 30. November 1983 ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Klägerin einen förmlichen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt hat. Einen Antrag der Klägerin auf entsprechende Protokollberichtigung hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 3. Februar 1984 abgelehnt.

3

Auch die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, daß die betrieblichen Abwässer der Klägerin wegen ihrer chemischen Zusammensetzung nicht mit den kommunalen Abwässern gemeinsam geklärt werden könnten, weil sich in diesem Fall sogenannter Schwimm-Schlamm bilde, ist nicht ordnungsgemäß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Dazu hätte u.a. angegeben werden müssen, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Auffassung - eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und inwiefern das Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß etwaige aus der Zusammensetzung der Abwässer des klägerischen Betriebs herrührenden Probleme "für die gemeindliche Kläranlage primär in der Risikosphäre des Beklagten angesiedelt" seien, und kommt demgemäß zu dem Schluß, daß eine vollständige Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang nicht verlangt werden könne, wenn - wie hier - die Beklagte als Träger der öffentlichen Abwasseranlage sich nach sorgfältiger Prüfung in der Lage sehe, die Abwässer aufzunehmen und zu behandeln.

4

2.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ihr altes Recht im Sinne des § 15 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - auf Einleitung der Betriebsabwässer in die Nahe den Schutz des Art. 14 genieße, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der durch Ortssatzung vorgeschriebene Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation, Wasserleitung und Müllabfuhr anzuschließen und diese öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich kein enteignender Eingriff, sondern eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt wird (vgl. für Entwässerung: Beschlüsse vom 2. August 1956 - BVerwG 1 B 129.56 -, vom 2. Juli 1965 - BVerwG 7 B 166.63 - und vom 1. Dezember 1971 - BVerwG 7 B 109.70 - <Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 125>; ebenso BGHZ 54, 293; für Wasserleitung: Beschlüsse vom 25. Februar 1960 - BVerwG 7 CB 104.59 - <DÖV 1960, 594>, vom 22. August 1972 - BVerwG 7 B 31.71 - <Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 134 = DÖV 1973, 529> und vom 24. September 1974 - BVerwG 7 B 7.74 -; für Müllabfuhr: Beschluß vom 5. März 1969 - BVerwG 7 B 28.67 - <Buchholz II Art. 14 GG Nr. 96>; ferner BGHZ 40, 355). Nach dieser Rechtsprechung, mit der das Berufungsurteil in Einklang steht, können privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung oder der Wasserversorgung eines Grundstücks nach Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs regelmäßig nicht mehr ausgeübt werden bzw. werden sie gegenstandslos. Dies gilt auch für alte Rechte oder Befugnisse im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (ebenso BGHZ 54, 293 für Entwässerung). Dem steht § 15 Abs. 4 WHG nicht entgegen, weil, wie das Berufungsgericht weiter ohne Verletzung von Bundesrecht ausführt, das im Jahre 1936 erteilte Wassereinleitungsrecht der Klägerin von Anfang an der Beschränkung aufgrund öffentlicher Vorschriften (wie § 18 DGO, jetzt § 26 GORhPf) unterlag. Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs möglicherweise im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht-gerechtfertigt wäre, wird durch den in § 7 der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten geregelten Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang Rechnung getragen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen