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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1984, Az.: BVerwG 1 C 21/83

Spielhallen-Betriebsstätten; Gewerbeausübung; Betriebseigenschaft; Erlaubnispflicht; Betreiber; Anspruch; Betriebsorganisatorische Kriterien

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 21/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 70, 180 - 185
  • DVBl 1985, 288-290 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 269-271 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Betreibens einer Spielhalle im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist erlaubnispflichtig; diese Vorschrift stellt auf die Gewerbeausübung, nicht dagegen auf die Betriebseigenschaft der geplanten Spielhalle ab.

2. Die Erlaubnisfähigkeit jeder einzelnen von mehreren Spielhallen-Betriebsstätten ist gesondert zu prüfen; aus diesem Grund hat der Betreiber auch keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte, bezüglich der keine Versagungsgründe vorliegen;

3. Die Erlaubnisfähigkeit orientiert sich an räumlichen, nicht an betriebsorganisatorischen Kriterien.