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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1984, Az.: BVerwG 1 DB 34.84

Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages; Nachträgliche Unwürdigkeit; Bewilligungsdauer; Besserung wirtschaftlicher Verhältnisse; Einkommensverhältnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 34.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.07.1984 - AZ: X BK 27/83

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 265 - 267
  • BVerwGE 76, 205 - 207
  • DokBer B 1984, 332-334
  • DÖD 1985, 33-34
  • RiA 1985, 94-95

Verfahrensgegenstand

Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages

Amtlicher Leitsatz

Ein früherer Beamter, der es entgegen einer ihm ausdrücklich auferlegten Verpflichtung unterläßt, eine während der Bewilligungsdauer eines Unterhaltsbeitrages eingetretene Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wahrheitsgemäß anzuzeigen, oder der zugleich mit einer angestrebten Weiterbewilligung seine ehemalige Dienstbehörde wahrheitswidrig über seine Einkommensverhältnisse zu täuschen versucht, erweist sich nachträglich eines Unterhaltsbeitrages unwürdig.

In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 21. September 1984
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des früheren Postbetriebsassistanten ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 16. Juli 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 29. Juli 1981 wurde der frühere Beamte aus dem Dienst entfernt unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten. Mit Bescheid der Oberpostdirektion ... vom 9. November 1981 wurde ihm die Berechnung des Unterhaltsbeitrages mitgeteilt sowie ein Merkblatt für Unterhaltsbeitragsempfänger übersandt. In dem Merkblatt war der ausdrückliche Hinweis enthalten, alle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Oberpostdirektion über das zuständige Betreuungsamt unverzüglich anzuzeigen und sich hierfür stets der Schriftform zu bedienen. Dieser Bescheid wurde ihm persönlich am 10. November 1981 zugestellt.

2

Mit Bewilligungsbescheid des Arbeitsamts ... vom 30. Dezember 1981 wurde dem früheren Beamten ab 20. Oktober 1981 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 175,80 DM wöchentlich bzw. 753,30 DM monatlich zuerkannt. Dies zeigte er der Post jedoch nicht an. Vielmehr erkundigte er sich mit Schreiben vom 29. März 1982, ob er nach Ablauf der sechs Monate noch einen Unterhaltsbeitrag beantragen könne, da er noch arbeitslos sei und im Monat nur 39,60 DM Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt ... erhalte. Dieses Schreiben wurde von der Oberpostdirektion ... als Antrag auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages gewertet. Im Rahmen der darauf angestellten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Beamten wurde festgestellt, daß dieser bereits ab Oktober 1981 eine weitaus höhere als von ihm angegebene Arbeitslosenhilfe bezogen hatte. Nach dem Hinweis, daß die Arbeitslosenhilfe zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts ausreiche, erklärte der frühere Beamte mit Schreiben vom 9. Juni 1982, er "verzichte auf ein weiteres Unterhaltsgeld von der DBP", was von der Oberpostdirektion als Rücknahme des Antrags angesehen wurde.

3

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. November 1982 hat der frühere Beamte erneut einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts ab 1. Dezember 1982 sowie die Nachzahlung eines Unterhaltsbeitrages für die Zeit vom 1. April bis 30. November 1982 mit der Bekundung beantragt, er sei nach wie vor arbeitslos und habe darüber hinaus erhebliche Schuldverpflichtungen.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 16. Juli 1984 den Antrag abgelehnt. Es hat den. An trag auf Gewährung eines nachträglichen Unterhaltsbeitrages für die Zeit vom 1. April bis 30. Oktober 1982 als unzulässig erachtet, weil Unterhaltsbeiträge gemäß § 110 BDO nur von dem Ersten des Monats ab gewährt werden, in dem der Antrag gestellt worden sei. Der von dem früheren Beamten mit Schreiben vom 29. März 1982 gestellte Antrag hätte sich jedoch durch dessen Zurücknahme mit Schreiben vom 9. Juni 1982 erledigt, so daß allenfalls aufgrund des Schriftsatzes vom 5. November 1982 die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ab November 1982 in Betracht komme. Dieser Antrag sei jedoch unbegründet, weil sich der frühere Beamte der Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrages wegen Verstoßes gegen seine Mitteilungspflicht als unwürdig erwiesen habe.

5

Gegen diesen am 20. Juli 1984 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. Juli 1984 eingegangene Beschwerde des früheren Beamten, mit der er in Abrede stellt, seiner Mitteilungsverpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamts ... vom 30. Dezember 1981 habe er dem zuständigen Betreuungsamt vorgelegt. In der Zeit vom 5. Januar bis 29. März 1982 sei jeweils nur eine Arbeitslosenhilfe in Höhe von 19,80 DM ausgezahlt worden.

6

II.

Die Beschwerde ist nach § 79 BDO zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht davon aus, daß gemäß § 110 Abs. 3 BDO Unterhaltsbeiträge nur von dem Ersten des Monats ab bewilligt werden können, in dem der Antrag gestellt worden ist. Soweit der frühere Beamte für die Zeit vor November 1982 die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages erstrebt, muß der Antrag schon deswegen ohne Erfolg bleiben.

7

Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht im übrigen den Antrag als unbegründet angesehen. Nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 BDO vorliegen. Hierbei ist unter Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages sowohl die erstmalige Bewilligung eines bisher noch nicht zugebilligten Unterhaltsbeitrages als auch die Weiterbewilligung eines durch Zeitablauf erloschenen Unterhaltsbeitrages zu verstehen (Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl. § 110 Rz 6; Behnke, BDO, 2. Aufl. § 110 Rz 26). Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages gehört nach § 77 Abs. 1 BDO neben der Bedürftigkeit die Nichtunwürdigkeit des Verurteilten.

8

Der frühere Beamte hat sich nachträglich eines Unterhaltsbeitrages als unwürdig erwiesen, denn er hat es pflichtwidrig unterlassen, dem Betreuungsamt die ihm mit Bescheid des Arbeitsamtes Duisburg vom 30. Dezember 1981 rückwirkend ab 20. Oktober 1981 gewährte Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 175,80 DM unverzüglich mitzuteilen. Seine Mitteilungspflicht mußte ihm auch noch unmittelbar gegenwärtig sein, denn das Merkblatt mit der darin enthaltenen eindeutigen Belehrung über seine Mitteilungspflicht war ihm am 10. November 1981, also nur wenige Wochen vor Erhalt des Bewilligungsbescheides über die Arbeitslosenhilfe, zugestellt worden. Er hätte sich deshalb bereits wegen der Kürze der Zeit zwischen Empfang des Merkblattes und Bewilligung der Arbeitslosenhilfe der ihm obliegenden Anzeigepflicht besonders bewußt sein und hiernach handeln müssen. Darüber hinaus hat er aber nicht nur seine Mitteilungspflicht verletzt, sondern zudem seine frühere Dienstbehörde zu täuschen versucht, indem er mit Schreiben vom 29. März 1982 falsche Angaben über die Höhe seiner Arbeitslosenhilfe gemacht hat. Daß die Täuschung nicht zum Erfolg geführt hat, ist lediglich darauf zurückzuführen, daß im Rahmen der Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die ihm tatsächlich gezahlte Arbeitslosenhilfe bekannt geworden ist.

9

Das Beschwerdevorbringen vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern, zumal nicht in Abrede gestellt wird, daß der Beamte es unterlassen hat, das Betreuungsamt unverzüglich schriftlich von dem Bezug einer Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 175,80 DM zu unterrichten und der Bewilligungsbescheid des Arbeitsamts ... erst im Zusammenhang mit den im Anschluß an den Antrag des Beamten vom 29. März 1982 angestellten Ermittlungen dem Betreuung samt bekannt geworden ist. Wenn der Beamte nunmehr darauf hinweist, daß ihm vom 5. Januar bis 29. März 1982 jeweils nur Arbeitslosenhilfe in Höhe von 19,80 DM ausgezahlt worden sei, so ist sein Antrag vom 29. März 1982 zumindest unvollständig, aber auch irreführend, weil der Bezug der Arbeitslosenhilfe in der bewilligten Höhe zumindest für einen gewissen Zeitraum verschwiegen und beim Betreuungsamt zunächst der Eindruck erweckt worden ist, daß eine Arbeitslosenhilfe durchweg lediglich in Höhe von 39,60 DM monatlich gezahlt werde.

10

Ein früherer Beamter aber, der zur Erlangung eines unberechtigten Unterhaltsbeitrages seine ehemalige Dienstbehörde täuscht, zeigt einen derartigen Charaktermangel, daß er nicht mehr als würdig angesehen werden kann, einen Unterhaltsbeitrag zu erhalten. Der Unterhaltsbeitrag dient dem Zweck, dem früheren Beamten sowie seinen finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen den notwendigen Lebensbedarf zu sichern und stellt einen das Beamtenverhältnis überdauernden Ausfluß der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Daraus aber leitet sich andererseits die Verpflichtung des früheren Beamten her, seine Verhältnisse wahrheitsgemäß offenzulegen und sich aller eine objektive Entscheidung hindernden unrichtigen, die wahre Sachlage verdeckenden oder gar täuschenden Angaben zu enthalten. Ein früherer Beamter, der sich nicht in dieser Weise verhält und dadurch versucht, Vorteile zu erlangen, die das Gesetz nicht zubilligen will, handelt dem Anstand zuwider und erweist sich unwürdig im Sinne des Gesetzes (Beschluß vom 15. Juni 1960 - BDH 1 DB 10.60 - [BDH Dok.Ber. 1960, 1463]; Beschluß vom 25. Mai 1956 - BDH 1 DB 8.56 - [BDHE 3, 227]). Dem früheren Beamten ist ein Unterhaltsbeitrag bereits aus diesem Grunde zu versagen.

11

Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antragsteller wegen unzulänglicher eigener Bemühungen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes seine Bedürftigkeit selbst zu vertreten hat. Zur Schuldentilgung ist ein Unterhaltsbeitrag ohnehin nicht bestimmt.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz