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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1984, Az.: BVerwG 4 B 203.84

Wiederaufbau; Gebäude; Ruine; Nicht begünstigt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 203.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 25.06.1982 - AZ: 2 OS VG A 256/80
OVG Niedersachsen - 25.05.1984 - AZ: 6 A 83/82
nachfolgend
BVerwG - 18.09.1984 - AZ: 4 B 203/84

Fundstellen

  • AgrarR 1985, 87
  • NVwZ 1985, 184 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 35 Abs. 5 Nr. 3 BBauG erleichtert als "Änderung ... von erhaltenswerten ... Gebäuden" nicht den Wiederaufbau eines zur Ruine verfallenen Gebäudes.

Redaktioneller Leitsatz

Der Wiederaufbau eines Gebäudes, das zur Ruine verfallen ist, ist nicht begünstigt.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. September 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Mai 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden.

2

Die Beschwerde bezeichnet die Frage als klärungsbedürftig, "wann noch ein Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 5 Nr. 3 BBauG gegeben ist". Sie meint, auch einem "abgängigen" Gebäude könne die Erleichterung des § 35 Abs. 5 Nr. 3 BBauG zugute kommen; besonders bei Fachwerkhäusern sei ein schutzwürdiges Gebäude vorhanden, solange das Fachwerk als solches bestehe.

3

Der Senat würde in einem zukünftigen Revisionsverfahren jedoch keinen Anlaß haben, im einzelnen zu klären, welche Anforderungen an den Begriff "Gebäude, auch wenn sie aufgegeben sind", zu stellen sind. Im vorliegenden Fall stellt sich nämlich nur die Frage, ob Baumaßnahmen an einem bereits verfallenen und als Ruine zu bezeichnenden Gebäude, die praktisch einem Wiederaufbau gleichkommen, von der Erleichterung des § 35 Abs. 5 Nr. 3 BBauG erfaßt werden. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß Fachwerkhaus der Klägerin sei "infolge Verfalle unbenutzbar" geworden, von einem erhaltenswerten Gebäude könne nicht mehr gesprochen werden, weil die Bausubstanz nur als "abgängig, das Maus selbst nur noch als eine Ruine bezeichnet" werden könne.

4

Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß derart verfallene, abgängige Gebäude, die nur noch als Ruine zu bezeichnen sind, nicht unter § 35 Abs. 5 Nr. 3 BBauG fallen: Zwar ist es richtig, daß der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 5 Nr. 3 BBauG im Interesse der Erhaltung von die Kulturlandschaft prägenden Gebäuden Erleichterungen für Änderungen und Nutzungsänderungen geschaffen hat. Die Vorschrift ist jedoch auf die "Erhaltung" ausgerichtet, sie will insoweit auch einem sonst etwa drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Gebäuden vorbeugen. Die Vorschrift will jedoch nicht den Wiederaufbau von Ruinen oder Bauarbeiten an verfallenen Gebäuden erleichtern, die einem Wiederaufbau gleichkommen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut, aber auch aus sinn und Zweck der Vorschrift. Es entspricht übrigens auch der allgemeinen Meinung (vgl. z.B. Bielenberg in BBauBl. 1977, 473 <477>; Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG-Komm. § 35 Rn 66 a; Grauvogel im Kohlhammer-Kommentar zum BBAuG, § 35 Rn 255; Schlichter/Stich/Tittel, BBauG-Komm. 3. Aufl., § 35 Rn 33; Weyreuther, Bauen im Außenbereich, S. 191 unter Nr. 8). Der - übrigens nicht einmal tragende - Hinweis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23. Mai 1977 - XI A 986/76 - (NJW 1978, 236 f.) stellt zwar auf einen Unterschied zwischen Nr. 2 und Nr. 3 des § 35 Abs. 5 BBauG ab und will die Nr. 3 der Vorschrift auch auf "abgängige" Gebäude anwenden, die keinen Bestandsschutz mehr genießen; was unter "abgängig" zu verstehen ist, wird dort jedoch nicht, näher ausgeführt. Jedenfalls hat das Oberverwaltungsgericht den § 35 Abs. 5 Nr. 3 BBauG auf den Wiederaufbau des in jenem Fall anläßlich der Renovierungsarbeiten angestürzten Fachwerkhauses gerade nicht angewendet.

5

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das Berufungsurteil beruht nicht auf dem Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung. Die Beschwerde meint zwar, das Berufungsgericht hätte den zuständigen Beamten des Landkreises darüber als Zeugen vernehmen müssen, daß die sich in den Verwaltungsvorgängen befindenden Fotografien während der Bauarbeiten aufgenommen worden sind; ferner hätte das Gericht den Vorbesitzer des Gebäudes zur bisherigen Nutzung hören müssen.

6

Das Berufungsgericht hat jedoch in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, "anläßlich einer Anfang Februar 1980 durchgeführten Ortsbesichtigung" sei bemerkt worden, "daß die Klägerin mit Umbauarbeiten begonnen hatte". Die am 4. Februar 1980 aufgenommene Fotografie bezieht sich deswegen - übrigens ebenso wie die zu späteren Zeitpunkten aufgenommenen Fotografien - auf einen Zustand des Gebäudes nach Einleitung der Bauarbeiten. Da das Berufungsgericht hiervon ausgegangen ist, ist schlechterdings nicht erkennbar, wieso das Berufungsgericht auf dem Verfahrensfehler beruhen könnte, daß der zuständige Kreisbeamte hierzu nicht gehört worden ist.

7

Festgestellt hat das Berufungsgericht ferner, daß das Gebäude nach Auszug der Familie Herbers im Jahre 1965 "zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte genutzt worden ist" (BU S. 11). Das Berufungsgericht ist insoweit offensichtlich dem Vortrag der Klägerin gefolgt. Es kann deswegen wiederum nicht darauf beruhen, daß nicht durch Zeugenvernehmung geklärt worden ist, daß das Gebäude für Unterstellzwecke genutzt worden ist. Abgesehen davon kann der Beschwerde insoweit nicht einmal entnommen werden, daß die Klägerin jemals die Erhebung eines solchen Beweises angeregt hat.

8

Die Beschwerde ist danach mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG zurückzuweisen.

9

Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch