Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1984, Az.: BVerwG 8 C 124.82
Heranziehungsverfahren; Billigkeitsgründe; Erschließungsbeitrag; Ermessensreduzierung; Rechtswidrigkeit; Heranziehungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 124.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 23.02.1981 - AZ: 12 K 323/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.07.1982 - AZ: 3 A 1607/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 70, 96 - 106
- BauR 1984, 626
- DVBl 1985, 126-129 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 277-279 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Gemeinde offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, daß aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlaß nach § 135 Abs. 5 BBauG geboten ist, sind von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ungekürzt) ergehenden Erschließungsbeitragsbescheids (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung u.a. im Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 S. 50 [57]).
Ein Abrechnungsgebiet war nur dann im Sinne des § 131 Abs. 3 BBauG bereits beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen, wenn erstens eine Erschließungsstraße angelegt war,über die die Grundstücke dieses Gebiets ohne besondere Schwierigkeiten erreicht werden konnten, zweitens die mögliche Inanspruchnahme der Straße grundsätzlich allen diesen Grundstücken eine mindestens latente beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit vermittelte und drittens die überwiegende Anzahl der Grundstücke tatsächlich bereits bebaut war oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar genutzt wurde.
Mehrbelastungen, die sich für einzelne Beitragspflichtige in alterschlossenen Gebieten durch eine Aufwandsverteilung nach dem Frontmetermaßstab im Vergleich zu einer Aufwandsverteilung nach einem qualifizierten Verteilungsmaßstab ergeben, begründen keine unbillige Härte i.S. des § 135 Abs. 5 BBauG.
Redaktioneller Leitsatz
Bereits im Heranziehungsverfahren besteht eine Pflicht zur Berücksichtigung offensichtlich vorliegender Billigkeitsgründe zum Erlaß des Erschließungsbeitrages (Abs. 5 Satz1) (Ermessensreduzierung). Ergeht der Heranziehungsbescheid ohne den gebotenen Erlaß, liegt aber dennoch keine Rechtswidrigkeit (Anfechtbarkeit) vor.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H... 62 in W.... Für den Ausbau dieser Straße im Bereich von der H... bis zur S... zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 1. Juni 1979 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4 623,01 DM heran. Diesen Betrag ermäßigte der Beklagte im Laufe des vom Kläger angestrengten Klageverfahrens auf 4 408,37 DM und erklärte den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt.
Durch Urteil vom 23. Februar 1981 hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des vom Beklagten ermäßigten Teilbetrags wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Mit der dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger, nachdem er den Rechtsstreit wegen des vom Beklagten nicht mehr geforderten Teilbetrags ebenfalls für in der Hauptsache erledigt erklärt hatte, sein Klagebegehren im übrigen weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 20. Juli 1982 das Verfahren hinsichtlich eines 4 408,37 DM übersteigenden Betrags eingestellt und insoweit das erstinstanzliche Urteil für unwirksam erklärt. Im übrigen hat es unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung insoweit hat es ausgeführt, der Heranziehungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Heranziehung des Klägers nicht die Billigkeitserwägungen im Sinne des§ 135 Abs. 5 BBauG angestellt habe, die aufgrund folgender objektiver Gegebenheiten - nicht aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Klägers - geboten und deshalb bereits im Heranziehungsverfahren von Amts wegen zu beachten gewesen seien:
Der Beklagte habe die Verteilung des Aufwands nach dem Frontmetermaßstab vorgenommen. Dieser sei nach § 20 Abs. 1 der Satzung über die Erschließung und Erhebung des Erschließungsbeitrags in der Stadt W... vom 3. Juli 1978 - EBS - anzuwenden in Gebieten, die nicht erst nach dem 29. Juni 1961 neu erschlossen worden seien. Die Erschließungsanlagen - darunter auch die H... -, für die diese Regelung eingreife, seien in einer Liste aufgeführt, die verbindlicher Bestandteil der EBS sei (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2).
Diese Abrechnung der H... stehe im Einklang mit § 131 Abs. 2 Nr. 3 BBauG, der die Abrechnung nach dem Frontmetermaßstab für bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 erschlossene Gebiete unabhängig davon erlaube, ob die Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und/oder Maß unterschiedlich sei (Gegenschluß aus § 131 Abs. 3 BBauG). Diese Regelung sei sachlich gerechtfertigt und verstoße deshalb nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Anwendung des Frontmetermaßstabs für die Straße H...-... sei zulässig, da das hier fragliche Gebiet schon vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen gewesen sei. Die nordöstliche Straßenseite sei zu diesem Zeitpunkt bereits angebaut gewesen, die Straße habe eine Chaussierung auf Packlage mit Oberflächenbehandlung, auf der bebauten Seite einen unbefestigten Gehweg, Pflasterrinnen und im Bereich zwischen S...- und T... eine unterirdische Straßenentwässerung aufgewiesen.
Die Gemeinde müsse jedoch im Einzelfall prüfen, ob die Veranlagung nach dem Frontmetermaßstab zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG führe und deshalb ein teilweiser Erlaß des Beitrags geboten sei. § 135 Abs. 5 BBauG solle einen Ausgleich schaffen in Sonderfällen, in denen der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Erschließungsvorteil wegen der notwendigerweise mit einer generellen Normierung verbundenen typisierenden Verallgemeinerung in einem erheblichen Mißverhältnis zur Höhe des Beitrags stehe, wobei auch der angemessene Interessenausgleich der Beitragspflichtigen untereinander zu wahren sei. Gerade der recht grobe Frontmetermaßstab bedürfe zur Herstellung einer gerechten Beitragsverteilung oftmals einer Korrektur durch Anwendung der Billigkeitsregelung des § 135 Abs. 5 BBauG. Dies gelte u.a., wenn - wie im vorliegenden Fall - auffallend erhebliche Unterschiede der Art und/oder des Maßes der Nutzung im Abrechnungsgebiet gegeben seien. Die Gleichbehandlung der eingeschossigen Bebauung auf der nordöstlichen Straßenseite - darunter das Grundstück des Klägers - und der gegenüberliegenden teilweise viergeschossigen Bebauung stelle keine unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs zulässige Pauschalierung dar. Dieses ungerechte Ergebnis lasse sich nur im Wege eines Billigkeitserlasses nach § 135 Abs. 5 BBauG für das eingeschossig bebaute Grundstück des Klägers vermeiden. Ein solcher Billigkeitserlaß sei immer dann veranlaßt, wenn der nach der Beitragssatzung im Regelfall anzuwendende qualifizierte, d.h. der das Maß (Art) der Nutzung berücksichtigende Verteilungsmaßstab - hier der in§ 10 EBS angeordnete Maßstab nach der Größe der Grundstücksfläche modifiziert durch die zulässige Geschoßzahl - zu einer für den betreffenden Beitragspflichtigen erheblich geringeren Beitragsbelastung führen würde. In einen solchen Fall sei nämlich ein Mißverhältnis zwischen dem durch die bauliche Ausnutzbarkeit bestimmten Erschließungsvorteil und der Höhe des Beitrags erwiesen. Bei Anwendung des Frontmetermaßstabs ergebe sich eine Mehrbelastung des Klägers gegenüber einer Veranlagung nach dem qualifizierten Maßstab des § 10 EBS von mehr als 40 v.H. Dieses Ergebnis könne nicht mehr als ein vernünftiger Ausgleich der Erschließungsbeitragslasten angesehen werden, so daß ein Billigkeitserlaß nach § 135 Abs. 5 BBauG geboten sei.
Da der Beklagte keine Erwägungen zur Anwendung des§ 135 Abs. 5 BBauG angestellt habe und das Gericht das vom Beklagten auszuübende Ermessen nicht ersetzen könne, sei der Beitragsbescheid in der noch bestehenden Höhe insgesamt aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung der§§ 131 und 135 BBauG und begehrt - soweit die angefochtenen Bescheide aufgehoben worden sind - die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der angefochtene Heranziehungsbescheid sei bereits deshalb als rechtswidrig aufzuheben, weil der Beklagte es unterlassen habe, bei Erlaß dieses Bescheids die nach Lage der Dinge gegebenen sachlichen Billigkeitsgründe zu berücksichtigen, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung des Falles erfordert weitere tatsächliche Feststellungen namentlich zur Beantwortung der Frage, ob das hier in Rede stehende Abrechnungsgebiet als alterschlossen im Sinne des § 131 Abs. 3 BBauG zu qualifizieren ist und deshalb zur Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands der Maßstab der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBauG, sog. Frontmetermaßstab) verwandt werden darf; das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Beitragsbescheid aufgehoben, weil im vorliegenden Fall aus Gründen sachlicher Unbilligkeit ein teilweiser Beitragserlaß geboten sei, darüber der Beklagte nach§ 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG bereits bei der Heranziehung habe entscheiden müssen und die Tatsache, daß dies unterblieben sei, zur Rechtswidrigkeit des - was die Höhe der Beitragsforderung betrifft - ungekürzten Beitragsbescheids führe. Diese Folgerungsweise entspricht im wesentlichen den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: Der 4. Senat des Gerichts hat in der Zeit seiner Zuständigkeit für Streitsachen aus dem Erschließungsbeitragsrecht mehrfach ausgesprochen, daß § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG - in bestimmten Fällen - zu einer Billigkeitsentscheidung bereits im Zeitpunkt der Heranziehung verpflichte (vgl. u.a. Urteile vom 5. September 1969 - BVerwG IV C 67.68 - Urteilsabdruck S. 7 und vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 S. 3 [9]), und er hat, wie sich (zwar nicht einer dafür gegebenen Begründung, wohl aber) dem Ergebnis seiner Entscheidungen entnehmen läßt, daraus geschlossen, daß ein Beitragsbescheid, der ohne den gebotenen Erlaß ergeht, rechtswidrig und deshalb auf Anfechtungsklage aufzuheben sei (vgl. etwa Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG IV C 25.76 - Buchholz 406.11§ 133 BBauG Nr. 69 S. 50 [57]). An dieser letzteren Annahme vermag der erkennende Senat nach erneuter Prüfung nicht festzuhalten.
Richtig ist auch nach Meinung des erkennenden Senats der Ausgangspunkt: § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG begründet für eine bestimmte Fallgruppe - ihre Abgrenzung mag zunächst offenbleiben - eine Pflicht, einen Beitragspflichtigen von vornherein nur unter Berücksichtigung des Betrags heranzuziehen, dessen Erlaß die Vorschrift gebietet. Daß eine solche Handhabung jedenfalls wünschenswert ist, kann nicht zweifelhaft sein. Ein Beitragsbescheid, der einen gebotenen Erlaß unberücksichtigt läßt, fordert mehr, als letztlich gezahlt werden soll. Die vorläufige Vollziehbarkeit eines derartigen Bescheids belastet den Betroffenen in weitergehendem Umfang, als dies von vornherein - materiell - gerechtfertigt ist. Steht diesem Nachteil gegenüber, daß der Grund des Erlasses für die Behörde ohne weiteres erkennbar, d.h. für sie offensichtlich in dem Sinne ist, daß sie ihn bei der Heranziehung berücksichtigen könnte, ohne erst in eine (die Heranziehung verzögernde) Sachaufklärung eintreten zu müssen, so fehlt jede Rechtfertigung dafür, daß ein im festgesetzten Betragüberhöhter Bescheid sollte erlassen werden dürfen.
Die sich darin ausdrückende Interessenlage kann dem die Beitragspflicht und auch die Voraussetzungen des Erlasses regelnden Bundesrecht nicht gleichgültig sein; es handelt sich bei der Berücksichtigung von Erlaßgründen schon im Zeitpunkt der Heranziehung nicht um eine Angelegenheit ausschließlich der verfahrensmäßigen Abwicklung, die das Bundesrecht dem Landesrecht überlassen hat (vgl. zu letzterem etwa Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 8.81 - Buchholz 406.11§ 133 BBauG Nr. 78 S. 10 [15] m.weit.Nachw.).
Gleichwohl ist die in Rede stehende Berücksichtigungspflicht als solche nicht von materiellrechtlicher Qualität. Das Bundesbaugesetz hat die Regelung in § 135 Abs. 5 Satz 1 nicht als ein negatives Tatbestandsmerkmal derart ausgestaltet, daß die Beitragsforderung materiell überhaupt nur in geringerer Höhe bestünde, wenn die Voraussetzungen eines Erlasses erfüllt sind. Der - dem allgemeinen Abgabenrecht (vgl. § 227 Abs. 1 AO) angeglichene - Verzicht auf eine so "scharfe" (Erlaß-)Regelung hat jedoch Gründe, die mit dem soeben Dargelegten nicht unmittelbar zu tun haben. Er erklärt sich zum einen daraus, daß die Gewährung eines Erlasses grundsätzlich im Ermessen steht, also grundsätzlich von einer besonderen Prüfung und Entscheidung abhängt, und er erklärt sich zum anderen daraus, daß eine materiellrechtliche (Erlaß-)Regelung unerträgliche Konsequenzen für die Bestandskraft hätte. Wären nämlich die Voraussetzungen eines Erlasses wie negative Tatbestandsmerkmale zu behandeln, führte dies unabweisbar dazu, daß ein Bescheid, der den gebotenen Erlaß nicht zubilligt, angefochten werden müßte, wenn anders nicht durch Bestandskraft auch die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Erlaßverfahrens (vgl.§ 227 AO im Verhältnis zu § 163 AO) abgeschnitten sein soll. Damit würde der angestrebte Schutz der Betroffenen jedoch in das Gegenteil verkehrt.
Wenn demnach die Pflicht, in bestimmten Fällen die Frage des Erlasses bereits bei der Heranziehung zu prüfen, (nicht eine materiellrechtliche, sondern) nur eine verfahrensrechtliche Pflicht sein kann, ändert dies jedoch nichts daran, daß es sich um eine Pflicht handelt, die der - oben dargestellten - materiellen Interessenlage Rechnung tragen soll und die insofern eben nicht ausschließlich die vom Bundesrecht dem Landesrecht überlassene verfahrensmäßige Abwicklung der Heranziehung betrifft, sondern darauf beruht, daß nach§ 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG in bestimmten Fällen die Gewährung eines Erlasses "geboten" ist.
Das alles beantwortet nicht auch schon die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Gemeinde bei der Heranziehung einen Erlaß nicht gewährt, den zu gewähren sie nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG verpflichtet ist. Offen ist insbesondere, ob ein solcher Mangel nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Aufhebbarkeit des Bescheids führt. Diese Aufhebungs(rechts)folge liegt bei Verfahrens- und Formfehlern nicht - wie bei materiellen Mängeln - in der Natur der Sache. "Im Unterschied zu materiellen Fehlern, die sich voraussetzungsgemäß in einer Rechtswidrigkeit des mit ihnen behafteten Verwaltungsakts niederschlagen müssen, ist die Rechtswidrigkeit bei Verfahrensfehlern eine mögliche, aber nicht notwendige Konsequenz. Verwaltungsakte, die ausschließlich in gewissermaßen ihrer Entstehungsgeschichte Mängel aufweisen, können gleichwohl rechtmäßig und damit einer Aufhebung entzogen sein" (Urteil vom 13. Februar 1970 - BVerwG IV C 41.67 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 106 S. 128 [129]; weit. Nachw. zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts s. bei Weyreuther, DVBl. 1972, 94 Anm. 14; vgl. dazu ferner die §§ 46 VwVfG, 127 AO und 155 b Abs. 1 BBauG).
Das Berufungsgericht geht - in Übereinstimmung mit den eingangs angeführten Entscheidungen des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts - davon aus, daß § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG die durch ihn geschaffene "Berücksichtigungspflicht" dahin sanktioniert, daß im Fall der Pflichtverletzung der ergehende Bescheid im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig ist und deshalb der Aufhebung unterliegt. Diese Ansicht teilt der erkennende Senat nicht. Im Gegenteil: § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG sieht diese Rechtsfolge nicht nur nicht vor, sondern er schließt sie in dem Sinne aus, daß er auch das Landesrecht daran hindert, die durch ihn - d.h. durch§ 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG - begründete Pflicht derart unter Sanktion zu stellen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Erlaßgründen kann nur dort bestehen, wo das Vorliegen solcher Gründe in dem bereits oben herausgestellten Sinne für die Behörde offensichtlich ist. Muß noch irgendetwas aufgeklärt oder näher geprüft werden, würde ein Zwang, auch das bereits bei der Heranziehung tun zu müssen, die Heranziehung verzögern können. Das ist nicht der Sinn der in Rede stehenden Berücksichtigungspflicht, und darin liegt auch der Grund, weshalb sie sich nur auf sogenannte sachliche Unbilligkeitsgründe und nicht auch - im Grundsatz jedenfalls nicht - auf sogenannte persönliche Unbilligkeitsgründe bezieht (deren Geltendmachung vielmehr vollauf der Initiative der Betroffenen überläßt). Es kommt - damit zusammenhängend - hinzu, daß eine Pflicht zur Berücksichtigung von Erlaßgründen nur dort gegeben sein kann, wo auch eine (echte) Pflicht zum Erlaß besteht, und das heißt: wo das in § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG vorgesehene Entscheidungsermessen derart reduziert ist, daß allein die Gewährung des Erlasses der Rechtslage entspricht (vgl. dazu Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - a.a.O.). Diese beiden Eigenarten - das Erfordernis der Offensichtlichkeit und das Erfordernis der Ermessensreduzierung - führen notwendig zu Schwierigkeiten, in einem Einzelfall ohne weiteres erkennen zu können, ob Erlaßgründe bei der Heranziehung berücksichtigt werden müssen oder nicht. Das kann, was die Berücksichtigungspflicht als solche angeht, hingenommen werden. Denn die praktische Konsequenz dessen ist bei richtiger Handhabung allein die, daß die Gemeinden "im Zweifel" erkennbare Erlaßgründe von Amts wegen berücksichtigen werden, obwohl die Gründe möglicherweise nicht wahrhaft offensichtlich sind oder obwohl die Berücksichtigung zugleich eine Ermessensentscheidung (erfordert und) enthält. Die erwähnten (Grenz-)Unbestimmtheiten der Berücksichtigungspflicht können ferner hingenommen werden, soweit andere Sanktionen einer Pflichtverletzung in Frage stehen, also etwa die Behandlung im Widerspruchsverfahren, die Zulässigkeit aufsichtsbehördlicher Maßnahmen und - hier: wegen des hinzutretenden Verschuldenserfordernisses - die Amtshaftung. Dasselbe gilt für materiellrechtliche Konsequenzen beispielsweise im Umkreis des Grundsatzes von Treu und Glauben. Für nicht erträglich hält der erkennende Senat hingegen, daß die in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Aufhebungsfolge davon abhängen soll, ob im Einzelfall "Offensichtlichkeit" und "Ermessensreduzierung" gegeben oder nicht gegeben sind. Die damit zusammenhängenden Ungewißheiten würden die Vorhersehbarkeit des Ausgangs von Anfechtungsstreitigkeiten in bedenklichem Ausmaß belasten. Daß sich vergleichbare Probleme auch sonst ergeben können, ist kein Grund, sie bei der sich aus § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG ergebenden Berücksichtigungspflicht ebenfalls in Kauf zu nehmen. Denn jedenfalls ihr Sinn und ihre Funktion rechtfertigen dies nicht. Auch dem Beitragspflichtigen, dem die Berücksichtigungspflicht dienen soll, kann nicht daran gelegen sein, daß ihm eine Möglichkeit zur Rechtsverfolgung eröffnet wird, die wegen der angesprochenen Ungewißheiten mit nahezu unkalkulierbaren Risiken behaftet ist. Seinem Interesse ist vielmehr dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er - beispielsweise nur vermeintlich für die Gemeinde offensichtlich - erkennbare ebenso wie sonstige sachliche und persönliche Unbilligkeitsgründe selbst noch nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheids durch einen entsprechenden Antrag in einem selbständigen Erlaßverfahren (vgl. § 227 AO) betreiben und ggf. - nach Durchführung eines Vorverfahrens - im Wege der Verpflichtungsklage gerichtlich verfolgen kann.
Das Berufungsgericht könnte aber unabhängig von alledem den angefochtenen Heranziehungsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben haben und deshalb die Revision zurückzuweisen sein (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das träfe zu, wenn entgegen seiner Ansicht der Frontmetermaßstab hier nicht anwendbar und darüber hinaus der für diese Konstellation maßgebliche qualifizierte Verteilungsmaßstab in der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung unwirksam sein sollte. Dann nämlich wäre der Beitragsbescheid mangels Entstehens einer Beitragspflicht aus materiellen Gründen rechtswidrig. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich indes schon die Frage nach der Anwendbarkeit des Frontmetermaßstabs im vorliegenden Fall nicht abschließend beantworten.
Der Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand, der für den von ihm abgerechneten Abschnitt der Straße H... entstanden ist, nach dem Frontmetermaßstab auf die im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke an beiden Seiten des Abschnitts verteilt. Das Berufungsgericht hat seiner diese Verfahrensweise billigenden Beurteilung die Auffassung zugrunde gelegt, die Anwendung des Frontmetermaßstabs sei gemäß § 131 Abs. 3 BBauG in Gebieten zulässig, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen worden sind. Das ist nicht zu beanstanden. Auf der sich so ergebenden Grundlage stellt das angefochtene Urteil fest, die Straße H... habe seinerzeit eine Chaussierung auf Packlage mit Oberflächenbehandlung, auf einer Seite einen unbefestigten Gehweg, Pflasterrinnen und teilweise eine unterirdische Straßenentwässerung aufgewiesen; die nordöstliche Seite der Straße sei schon damals angebaut gewesen. Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, das hier fragliche Gebiet sei bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen gewesen, es handele sich um ein sogenanntes alterschlossenes Gebiet im Sinne des § 131 Abs. 3 BBauG.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht insoweit, als es meint, der von ihm festgestellte Ausbauzustand der Straße im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes habe den Anforderungen genügt, die an ihn zu stellen sind, damit das betreffende Gebiet als alterschlossen gewertet werden kann. Insoweit genügt es, daß die Grundstücke dieses Gebiets über die Erschließungsstraße ohne besondere Schwierigkeiten erreicht werden konnten (vgl. u.a. Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 [6]). Damit ist aber erst eine der Voraussetzungen erfüllt, von deren Vorliegen die Zulässigkeit der Verteilung des für die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße entstandenen umlagefähigen Aufwands nach einem sogenannten einfachen Verteilungsmaßstab im Sinne des§ 131 Abs. 2 BBauG abhängig ist, d.h. nach einem Verteilungsmaßstab, der - wie etwa der Frontmetermaßstab - auf eine Differenzierung nach Art und Maß der Grundstücksnutzung bei der Aufwandsverteilung verzichtet. Der Gesetzgeber hat nämlich in§ 131 Abs. 3 BBauG nicht allein auf einen - im Verhältnis zur späteren endgültigen Herstellung - "minderwertigen" Ausbauzustand der Erschließungsstraße abgestellt. Vielmehr hat er darüber hinaus abgehoben auf "Gebiete", die bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes "erschlossen" waren. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um ein in diesem Sinne alterschlossenes Gebiet handelt, gibt die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Straße H... sei vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes auf der nordöstlichen Seite angebaut gewesen, keine hinreichende Grundlage. Denn ausschlaggebend sind insoweit nicht die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Grundstücke nur einer Straßenseite, sondern die der Grundstücke in dem ganzen zu beurteilenden Gebiet. Grundsätzlich muß allen diesen Grundstücken - erstens - bereits bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes durch die betreffende Anlage in ihrem seinerzeitigen Zustand eine beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit vermittelt worden sein, und es müssen überdies - zweitens - damals die überwiegende Anzahl dieser Grundstücke tatsächlich schon bebaut oder in erschliessungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise genutzt gewesen sein:
Unter "Gebiet" im Sinne des § 131 Abs. 3 BBauG ist das jeweilige Abrechnungsgebiet zu verstehen; es wird gebildet durch die Grundstücke, die im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der abzurechnenden Erschließungsanlage bzw. - wie hier - des abzurechnenden Abschnitts durch diese bzw. diesen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen werden (vgl. u.a. Urteil vom 21. Februar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz 406.11§ 131 BBauG Nr. 20 S. 20 [22]). Auf dieses Abrechnungsgebiet, oder genauer: auf die von ihm erfaßten Grundstücke, bezieht sich folglich § 131 Abs. 3 BBauG. Auf sie soll der für die endgültige Herstellung der abgerechneten Anlage entstandene Aufwand noch nach einem einfachen Verteilungsmaßstab umgelegt werden dürfen, wenn ihnen durch die jetzt abgerechnete Anlage in ihrem Zustand vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits eine (ggf. lediglich durch ein ortsgesetzliches, aber ausräumbares Bauverbot an unfertigen Straßen "behinderte") beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit ermöglicht wurde. Dies zwingt zu der Annahme, das Vorliegen eines alterschlossenen Abrechnungsgebiets setze voraus, daß die von diesem Gebiet erfaßten Grundstücke grundsätzlich alle nicht nur im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der abzurechnenden Anlage durch diese erschlossen werden, sondern auch bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes durch die gleiche, damals allerdings noch unfertige, aber hinreichend benutzbare Erschließungsstraße erschlossen wurden. Sofern dies für ein Abrechnungsgebiet beispielsweise deshalb nicht zutrifft, weil die Anlage seinerzeit einzelnen Grundstücken wegen ihrer Lage im Außenbereich oder aus anderen, nicht mit der Unfertigkeit der Anlage zusammenhängenden Gründen eine beitragsrechtlich relevante (d.h. bauliche oder dem gleichstehende) Nutzbarkeit nicht vermitteln konnte, liegt auch kein alterschlossenes Abrechnungsgebiet im Sinne des § 131 Abs. 3 BBauG vor.
Allein die dargelegte Nutzbarkeit reicht jedoch für das Vorliegen eines alterschlossenen (Abrechnungs-)Gebiets nicht aus. Es muß vielmehr hinzutreten, daß die überwiegende Anzahl der erfaßten Grundstücke seinerzeit, d.h. bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, bereits baulich (bzw. in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) genutzt wurde. Das ergibt sich aus der Überlegung, daß die einfachen Verteilungsmaßstäbe wie etwa der Frontmetermaßstab für alterschlossene Gebiete ersichtlich deshalb zugelassen worden sind, weil der Gesetzgeber darin eine angemessene Überleitungsregelung sah. Die Beibehaltung der einfachen Verteilungsmaßstäbe hält (insoweit) vorübergehend noch an der Rechtslage fest, die dem Bundesbaugesetz vorangegangen ist. Dafür konnte sich der Gesetzgeber entscheiden, um eine (unechte) Rückwirkung zu vermeiden, also ein Vertrauen nicht zu enttäuschen, das die Betroffenen möglicherweise in die Beibehaltung der alten Rechtslage gesetzt hatten. Grundstücke an unfertigen Straßen durften namentlich unter Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (GS S. 561) nur unter Befreiung von einem ggf. vom Ortsgesetzgeber angeordneten Bauverbot an unfertigen Straßen bebaut werden (vgl. § 12 dieses Gesetzes). Anläßlich der Erteilung entsprechender Baugenehmigungen wurden die Grundstückseigentümer in der Regel zu Vorausleistungen oder Teilbeträgen im Wege der Kostenspaltung veranlagt, wobei zumeist der Frontmetermaßstab zugrunde gelegt wurde. Durch die Verwendung dieses Maßstabs konnte für die betroffenen Grundstückseigentümer ein Vertrauen darauf entstehen, die endgültige Abrechnung nach Fertigstellung der Straße werde auf der Grundlage des gleichen Maßstabs erfolgen, es werde also nicht zu einem - zwangsläufig die Aufwandsverteilung mehr oder weniger stark verändernden - Maßstabswechsel kommen. Ist demnach aber für die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Interessenlage kennzeichnend, daß die an sich schutzwürdigen Interessen an der Verwendung der "moderneren" und gerechteren Verteilungsmaßstäbe zurückstehen sollen im Verhältnis zu mit der alten Rechtslage zusammenhängenden Vertrauensinteressen, dann muß dies notwendig auch gleichsam quantitative Konsequenzen haben. Der Kreis der - bei typisierter Betrachtung - Schutzwürdigen muß größer sein als der Kreis derer, die - ebenfalls: bei typisierter Betrachtung - mit ihren Interessen zurückstehen müssen. Daraus folgt, daß unter die in Rede stehendeÜberleitungsregelung nicht Abrechnungsgebiete fallen können, in denen seinerzeit nur wenige Grundstücke bebaut waren. Erforderlich ist vielmehr, daß seinerzeit bereits die überwiegende Anzahl der Grundstücke bebaut oder erschliessungsbeitragsrechtlich vergleichbar genutzt wurde und deshalb - typisierend betrachtet - überwiegend mit einem schutzwürdigen Vertrauen auf Weiterverwendung des "alten" Verteilungsmaßstabs zu rechnen war.
Im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst der Frage nachzugehen haben, ob es sich bei dem hier fraglichen Abrechnungsgebiet um ein alterschlossenes Gebiet im dargelegten, von § 131 Abs. 3 BBauG geforderten Sinne handelt. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dies sei der Fall, begegnet die Abrechnung auf der Grundlage des Frontmetermaßstabs keinen Bedenken. Seine Anwendung in alterschlossenen Gebieten ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Urteile vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 151.68 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 4 S. 5 [9] und vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - DVBl. 1973, 500), und zwar ungeachtet der Tatsache, daß er dort, wo in einem Abrechnungsgebiet unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzungen zulässig sind, nur in beschränktem Umfang eine vorteilsgerechte Aufwandsverteilung gewährleistet. Der Gesetzgeber hat den Frontmetermaßstab - wie gesagt - insoweit als Überleitungsregelung noch zugelassen. Damit hat er mehr oder weniger erhebliche Mehrbelastungen, die sich für einzelne Beitragspflichtige durch eine Aufwandsverteilung nach diesem Maßstab im Vergleich zu einer Aufwandsverteilung nach einem qualifizierten Verteilungsmaßstab ergeben können, als zumutbare Härte bewußt in Kauf genommen. Angesichts dessen verbleibt kein Raum für einen diese gesetzgeberische Entscheidung korrigierenden teilweisen Billigkeitserlaß nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 - Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1 S. 1 [4] m. weit. Nachw.).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 408,37 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus