Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1984, Az.: BVerwG 1 B 99.84
Sichtvermerk; Aufenthalt; Verstoß; Ausländer; Einreise; Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 99.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 31.10.1983 - AZ: 1 K 743/83
- VGH Mannheim - 21.05.1984 - AZ: 13 S 788/84
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG
- § 5 Abs. 2 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 70, 54 - 58
- BayVBl 1985, 92-93
- DVBl 1985, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1985, 109-110
- NJW 1985, 577-578 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 280 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH/SGB 1985, 326-327
Amtlicher Leitsatz
Die Ausländerbehörde darf regelmäßig keine Aufenthaltserlaubnis für einen dauernden oder längeren Aufenthalt erteilen, wenn der sichtvermerkspflichtige Ausländer zu diesem Zweck mit einem lediglich für Besuchszwecke beantragten und erteilten Sichtvermerk eingereist ist und zu seinem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehegatten ziehen will; der Ausländer ist auch in diesem Falle regelmäßig darauf verwiesen, die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks von der Auslandsvertretung einzuholen (Fortführung von BVerwGE 57, 252).
Redaktioneller Leitsatz
Wird mit dem erteilten Sichtvermerk ein weitergehender als der erlaubte Aufenthaltszweck verfolgt, liegt eine Verstoß gegen die Sichtvermerkspflicht vor. Das gilt insbesondere dann, wenn der Aufenthalt zu einem dauernden wird, obwohl nur der vorübergehende Aufenthalt erlaubt ist.
Aus diesem Grund wird dem Einreisenden Ausländer, auch wenn er Anghörige in der Bundesrepublik hat keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Vielmehr wird er auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. August 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Mai 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf. Die von ihr bezeichneten Rechtsfragen lassen sich aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten und bedürfen deswegen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Klägerin hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob die weitere Anwesenheit eines Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtigt, wenn er mit einer antragsgemäß für Besuchszwecke erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks eingereist ist, tatsächlich aber mit seiner Einreise einen Daueraufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung erstrebt und deswegen nach der Einreise bei derörtlichen Ausländerbehörde einen entsprechenden Erlaubnisantrag stellt. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zu bejahen.
Nach § 5 Abs. 2 AuslG bestimmt der Bundesminister des Innern, wenn die Belange der Bundesrepublik Deutschland es erfordern, durch Rechtsverordnung, daß die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise oder vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks eingeholt werden muß. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG ist die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einzuholen von Staatsangehörigen der Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sind. Dazu gehören seit dem Inkrafttreten der 11. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 782) türkische Staatsangehörige. Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Ermächtigung des § 5 Abs. 2 AuslG unterliegt keinen Bedenken. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit Jahren einem starken Zuwanderungsdruck aus der Türkei ausgesetzt. Die Möglichkeit sichtvermerksfreier Einreise hat verstärkt zu Aufenthaltsnahmen in Fällen geführt, in denen ein längerer oder dauernder Aufenthalt nach der Gesetzeslage oder der Verwaltungspraxis ausscheidet, insbesondere durch Asylbewerber, die nicht wegen politischer Verfolgung, sondern vornehmlich aus wirtschaftlichen Gründen trotz der Ziele des Anwerbestopps an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert waren. Deswegen bedarf die Aufenthaltsnahme durch türkische Staatsangehörige imöffentlichen Interesse rechtzeitiger Steuerung und Kontrolle. Das gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch bezüglich des zahlenmäßig erheblich ins Gewicht fallenden Familiennachzugs. Eine Einreisemöglichkeit ohne vorherige Prüfung des Aufenthaltsbegehrens könnte unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise versagt wird, schwerwiegende Belastungen für die Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen. Zahlreichen Ausländern könnte es zudem gelingen, einen längeren Aufenthalt zu erzwingen. Auch müßten erhebliche Mittel aufgewendet werden, um Ausländer, denen der Aufenthalt nicht erlaubt wird, aus dem Bundesgebiet zu entfernen. Danach erfordern Belange der Bundesrepublik Deutschland eine rechtzeitige Steuerung und Kontrolle, die zweckmäßigerweise durch die Auslandsvertretungen, gegebenenfalls unter Einschaltung der Ausländerbehörde (§ 5 Abs. 5 DVAuslG), vorgenommen wird.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, wenn seine weitere Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Zu den Belangen im Sinne dieser Negativschranke zählt auch dasöffentliche Interesse an der Einhaltung des Aufenthaltsrechts einschließlich der Einreisevorschriften. Aus dem Zusammenhang dieser Regelung mit § 5 Abs. 2 AuslG ergibt sich, daß die Anwesenheit eines ohne erforderlichen Sichtvermerk eingereisten Ausländers regelmäßig Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtigt mit der Folge, daß die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilen darf und der Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen ist. Das öffentliche Interesse, die Einreise auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege zu steuern und zu kontrollieren, macht es erforderlich, grundsätzlich den ohne notwendigen Sichtvermerk der Auslandsvertretung begründeten Aufenthalt nicht nachträglich im Wege der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die örtliche Ausländerbehörde zu legalisieren; anderenfalls wäre die Wirksamkeit des Sichtsvermerksverfahrens nicht gewährleistet. Das ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt (BVerwGE 57, 252<256 f.>; Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34). Ausnahmen sind, wie der Senat außerdem geklärt hat, lediglich dann anzuerkennen, wenn die Ablehnung der Erlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte. Das ist allerdings nicht allein schon deswegen der Fall, weil der Ausländer den Aufenthalt erstrebt, um mit seinem sich hier aufhaltenden Ehegatten oder anderen Familienangehörigen zusammenzuleben. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht, sichtvermerkspflichtige Ausländer von dem gesetzlich vorgesehenen Weg der Einreise und Aufenthaltsnahme freizustellen, und hindert demnach grundsätzlich nicht, ohne erforderlichen Sichtvermerk eingereiste Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen. Art. 6 Abs. 1 GG schließt nicht ohne weiteres die Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften aus, wenn sie eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt. Die ehelichen und familiären Belange müssen zwar nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit den gegen den Aufenthalt sprechenden Belangen der Bundesrepublik Deutschland abgewogen werden (BVerwGE 56, 246 <248 f.>). Grundsätzlich steht es aber nicht außer Verhältnis zu den mit dem Sichtvermerkszwang verfolgten Zwecken, auch Ausländer, die Angehörige im Bundesgebiet haben, auf das Sichtvernerksverfahren zu verweisen, wenn sie ohne erforderlichen Sichtvermerk eingereist sind (vgl. zum Vorstehenden z.B. Beschluß vom 26. Januar 1984 - BVerwG 1 B 12.84 - mit Nachw., DVBl. 1984, 569 = DÖV 1984, 628 = InfAuslR 1984, 133).
Es ist nicht zweifelhaft, daß diese Grundsätze auch gelten müssen, wenn der Ausländer, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG für eine Einreise - gleich zu welchem Zweck und für welche Dauer eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks benötigt, zwar für einen bestimmten Zweck (antragsgemäß) die Erlaubnis erhalten hat, tatsächlich aber mit seiner Aufenthaltsnahme von vornherein einen anderen (weitergehenden) Zweck verfolgt, insbesondere statt des ihm erlaubten vorübergehenden Aufenthalts einen Daueraufenthalt erstrebt. Unter diesen Umständen besteht kein überzeugender Grund für eine grundsätzlich andere Beurteilung der Negativschranke als in den Fällen, in denen der sichtvermerkspflichtige Ausländer ohne jeden Sichtvermerk einreist oder die gesetzliche Möglichkeit einer erlaubnisfreien Einreise zu einem sichtvermerkspflichtigen Zweck nutzt. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ändert daran nichts, daß für die Sichtvermerkspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG der Zweck der Einreise und des Aufenthalts unerheblich ist. Für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis, auf die es hier ankommt, sind indes Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts von wesentlicher Bedeutung, wie der Senat wiederholt betont hat (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 <261>; Beschluß vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 116.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 51<S. 115>). Sinn und Zweck des Sichtvermerkszwanges werden daher ebenso wie in den erwähnten Vergleichsfällen verfehlt, wenn die Auslandsvertretung dem Ausländer auf seinen Antrag zwar die Einreise zu einem (unbedenklichen) kurzfristigen Aufenthalt ermöglicht, den in Wahrheit erstrebten Daueraufenthalt dagegen mangels Antrags nicht prüft oder zwar prüft, aber ausdrücklich versagt. Könnten Ausländer erhoffen, unter solchen Umständen auch nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zu dem im Sichtvermerksverfahren nicht erlaubten Zweck zu erhalten, so ließe sich auch in diesem Zusammenhang die mit dem Sichtvermerkszwang beabsichtigte (wirksame) vorherige Steuerung und Kontrolle von Einreise und Aufenthalt nicht hinreichend verwirklichen. Deswegen muß nach dem sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 AuslG sowie§ 5 DVAuslG ergebenden Zusammenhang auch hier grundsätzlich die Negativschranke eingreifen mit der Folge, daß die Aufenthaltserlaubnis nicht nach der Einreise erteilt werden darf, der Ausländer vielmehr ebenfalls auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen bleibt. Hat der Ausländer Angehörige im Bundesgebiet, so führt Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit treffen die oben zu diesem Grundrecht dargelegten Erwägungen hier ebenfalls zu. Auch das Vorhandensein eines Kindes bedeutet nicht, daß die Verweisung auf das Sichtvermerksverfahren für einen Ausländer, dessen Ehegatte sich im Bundesgebiet aufhält, grundsätzlichüberwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder eine mit dem Zweck des Sichtvermerkszwangs nicht zu vereinbarende (unverhältnismäßige) Härte darstellte. Art. 6 Abs. 2 GG gebietet insoweit keinen aufenthaltsrechtlichen Schutz, derüber eine Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips hinausginge. Auch unter diesem Aspekt ist daher der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht beizumessen. Imübrigen ist es eine die Revision nicht eröffnende Einzelfallfrage, ob nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles hinreichender Grund für eine Ausnahme der erwähnten Art anzuerkennen ist.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach