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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1984, Az.: BVerwG 1 B 103.84

Anforderungen an eine Abweichungsrüge; Erwartung künftiger Straflosigkeit; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 103.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.06.1984 - AZ: 13 S 663/84

Fundstelle

  • VBlBW 1985, 253-254

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. August 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die vom Kläger vorgetragenen Beschwerdegründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3

Die vom Kläger erhobene Abweichungsrüge ist nicht begründet. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf.

4

In dem vom Kläger angeführten Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - (BVerwGE 57, 61 = NJW 1979, 506) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) gemäß § 12 AufenthG/EWG nur ausgewiesen werden dürfen, wenn eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegt und daß an die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen; diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht dahin konkretisiert, daß eine begründete Erwartung künftiger Straflosigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB in der Regel eine die Ausweisung nach § 12 AufenthG/EWG rechtfertigende hinreichende Wiederholungsgefahr ausschließt. Davon ist das Berufungsgericht nicht abgerückt. Es hat sich ausschließlich mit der dem Kläger gemäß § 57 StGB bewilligten Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes befaßt. Dafür aber enthält das Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - (a.a.O.) keine Rechtssätze. Deswegen scheidet eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus. Die in der Beschwerdebegründung erörterte Frage, welche Folgerungen sich aus dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für die Fälle der Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes ziehen lassen, sind für die Frage, ob eine die Revision eröffnende Abweichung vorliegt, nicht entscheidungserheblich.

5

Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

6

Der Kläger wirft die Fragen auf,

"ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Wiederholungsgefahr bei Vorliegen einer Entscheidung gem. § 56 StGB auch übertragbar ist bei Vorliegen einer Entscheidung gem. § 57 StGB"

7

und ob

"bei einer vorausgegangenen Entscheidung gem. 57 StGB an die Bejahung der Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde ... noch strengere Anforderungen zu stellen sind, als dies die Rechtsprechung ... bei einer vorausgegangenen Entscheidung nach § 57 StGB verlangt."

8

Diese Fragen bedürfen keiner revisionsgerichtlichen Klärung, denn sie lassen sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantworten.

9

Wie bereits oben dargelegt worden ist, hat der Senat die Anforderungen an die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Staatsangehöriger der EG-Mitgliedstaaten aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung u.a. dahin konkretisiert, daß eine hinreichende Gefahr neuer Verfehlungen in der Regel nicht besteht, wenn gemäß § 56 StGB die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Deswegen ist eine entsprechende strafrichterliche Entscheidung für die Ausländerbehörde von tatsächlichem Gewicht, wenn sie auch keine rechtliche Bindung in dem Sinne entfaltet, daß sie von Rechts wegen die Ausweisung ausschließt (BVerwGE 57, 61 [66 f.]; Beschluß vom 6. Juni 1983 - BVerwG 1 B 84.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 97).

10

Während die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB eine begründete Erwartung voraussetzt, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, ist die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB schon dann möglich, wenn u.a. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Das Risiko, das mit dieser Bewährungsmaßnahme in Kauf genommen werden darf, ist danach größer als im Falle des § 56 Abs. 1 StGB. Demgemäß hat der Senat in seinem Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45 = NJW 1977, 2037) darauf hingewiesen, daß die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtfertigende Wiederholungsgefahr nicht ausschließt. Das ist auch für den Anwendungsbereich des § 12 AufenthG/EWG anzunehmen. Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 1 C 70.77 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 65 = NJW 1979, 2486) ausgeführt, daß die in BVerwGE 57, 61 entwickelten Grundsätze für Fälle der Aussetzung des Strafrestes nicht ohne weiteres gelten können. Das bezieht sich, wie durch das Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91 = NVwZ 1983, 227) klargestellt ist, insbesondere auf die unterschiedlichen Maßstäbe für die Einschätzung der Wiederholungsgefahr. Zwar sind im Senatsurteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 1 C 70.77 - (a.a.O.) die in BVerwGE 57, 61 dargelegten Grundsätze für Fälle der Aussetzung des Strafrestes nicht völlig ausgeschlossen worden. Das erklärt sich aber ohne weiteres daraus, daß die im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorzunehmende Prognose des Strafrichters für die Ausländerbehörde ebenfalls von tatsächlichem Gewicht sein kann, und zwar auch zugunsten des Ausländers, nämlich dann, wenn die Prognose so günstig ist, daß nach den für das Ausländerrecht geltenden Maßstäben eine Wiederholungsgefahr nicht (mehr) zu bejahen ist.

11

Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen haben demnach durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits eine ausreichende rechtsgrundsätzliche Beantwortung erfahren (vgl. Beschluß vom 1. August 1983 - BVerwG 1 B 109.83 -). Ein Revisionsverfahren ließe insoweit keine Erkenntnisse erwarten, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen.

12

Im übrigen übersieht die Beschwerde, daß sich das Maß der erforderlichen Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt und daß deswegen z.B. nach Gewaltdelikten auch bei Ausländern, die Freizügigkeit nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes/EWG genießen, eine die Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr selbst in Fällen des § 56 Abs. 1 StGB bejaht werden kann (BVerwGE 57, 61 [68]; Beschlüsse vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 [S. 56]; vom 7. Mai 1984 - BVerwG 1 B 54.84 -). Auf den zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilten Kläger trifft dieser Grundsatz zu, denn er hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach einem Streit auf einen flüchtenden Menschen aus vier Meter Entfernung zwei Schüsse, von denen einer in den Oberschenkel traf, abgegeben; es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, daß der Angriff nicht tödlich verlief.

13

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach