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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1984, Az.: BVerwG 9 CB 48/84

Erledigungsbeschluß; Einstellungsbeschluß; Deklaratorische Bedeutung; Verfahrensbeendiung; Rechtsmittel; Erledigungsvoraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 48/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1985, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1302 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1985, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ein etwaiger Erledigungs- und Einstellungsbeschluß hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Es findet daher eine Verfahrensbeendigung kraft Gesetzes statt, wenn ein Rechtsmittel wegen nicht rechtsmittelfähiger Form fehlerhaft ist, weil die Verfahrensfortsetzung, die beantragt ist, abgelehnt wird oder bei einem Urteil im Falle eines nachträglich entstehenden Streites bezüglich des Vorliegens der Erledigungsvoraussetzungen.