Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.08.1984, Az.: BVerwG 1 D 34.84

Dienstpflichtverletzung eines Beamten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 34.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.11.1983 - AZ: XIII VL 45/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. August 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Oberregierungsrat Hanns Cieplik, Zollhauptwachtmeister Joachim Hauser als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - Bremen -, vom 24. November 1983 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Zollhauptwachtmeister ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 7. Oktober 1982 während seines Dienstes als Lagerbewachungsbeamter bei einer Firma zwei Taschenflaschen unversteuerten Apfelkorns zu je 0,1 l und 25 Vol. % Alkohol im Branntweinlager des Unternehmens entwendet und trotz des grundsätzlichen Verbots des Alkoholgenusses im Dienst den entwendeten Alkohol zu sich genommen habe. Das Amtsgericht Bremen hat das sachgleiche Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 400 DM gemäß § 153 a StPO eingestellt.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 24. November 1983 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

3

Seit dem 30. September 1982 verrichtete der Beamte aushilfsweise Bewachungsdienst im Branntweinlager der Firma ... E. & Co. in B. Bei diesem Branntweinlager handelt es sich um ein sogenanntes "Verschlußlager unter amtlichem Mitverschluß" der Zollverwaltung. Das Lager wird während der Arbeitszeit des Betriebs offengehalten und am Eingang und Ausgang von Zollbeamten überwacht. Die körperliche Überwachung ist Sache des Beamten des einfachen Dienstes. Er hat insbesondere Art und Menge der das Lager verlassenden Partien von Branntweinerzeugnissen durch Vergleich mit entsprechenden Belegen, sogenannten "Flaschenaufträgen", festzustellen. Daneben obliegt ihm noch im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über das Lager, auf etwaige Unregelmäßigkeiten zu achten, die zur Entstehung einer Verbrauchssteuerschuld durch unberechtigte Entnahme von Flaschen aus dem Lagerbestand führen können.

4

Am 7. Oktober 1982 gegen 6.30 Uhr trat er zusammen mit Zollhauptsekretär Woltjen seinen Dienst an. Anläßlich einer Kontrolle der im Lager abgestellten Partien stellte er fest, daß ein Karton geöffnet war und bereits einige Fläschchen fehlten. Er selbst nahm auch zwei Fläschchen Apfelkorn von jeweils 0,1 l und 25 Vol. % Alkohol. Den Inhalt goß er bis auf einen kleinen Rest in seinen Frühstückstee. Obwohl er erst wieder am 2. April 1982 von der Verfügung vom 20. März 1980 über das Verbot des Trinkens von Alkohol während des Dienstes Kenntnis genommen hatte, trank er anschließend diesen Tee. Nach Dienstschluß warf er diese beiden leeren Fläschchen in einen Abfallkübel außerhalb des Geländes der Firma ... E. & Co.

5

Da in dem Lager seit über zwei Jahren immer wieder Diebstähle vorkamen, hatte die Firma durch die Kriminalpolizei den Karton, aus dem der Beamte die beiden Taschenflaschen entnahm, mit einem Fangmittel präparieren lassen. Durch Spuren dieses Fangmittels an den Händen wurde er als Täter ermittelt. Er gab die Tat sofort unumwunden zu.

6

Zu seiner Entlastung trägt er folgendes vor: Am Tattag habe er sich nicht recht wohl gefühlt. Durch das Mischen von Alkohol mit Tee habe er dies beheben wollen. Wegen der geringen Menge des weggenommenen Alkohols habe er sich keine Gedanken über die Tragweite seines Handelns gemacht. Es sei das erste Mal gewesen, daß er sich zu einer solchen Tat habe hinreißen lassen.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und zum Disziplinarmaß im wesentlichen folgendes ausgeführt: Es handele sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat, so daß von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen sei. Auch eine Dienstgradherabsetzung habe nicht verhängt werden müssen, um diesen Beamten anzuhalten, in Zukunft seine Pflichten wieder getreu zu erfüllen. Er habe bislang mehr als 25 Jahre seinen Dienst immer unbeanstandet versehen und habe weder disziplinar gemaßregelt noch bestraft werden müssen. Zu seinen Gunsten sei auch zu berücksichtigen, daß er Soldat gewesen und anschließend in Kriegsgefangenschaft geraten sei und damit ein Sonderopfer erbracht habe. Schließlich spreche auch der persönliche Eindruck des Beamten zu seinen Gunsten. Eine Gehaltskürzung im Umfang der gesetzlichen Höchstdauer erscheine daher ausreichend.

8

Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Disziplinarmaß aufzuheben und die gegen den Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

9

Der Beamte habe sich aus dienstlichem Anlaß in den Lagerräumen der Firma aufgehalten; es sei seine dienstliche Aufgabe gewesen, die Verwendung des noch nicht versteuerten Alkohols zu überwachen und die unberechtigte Entnahme zu verhindern. Durch sein eigennütziges Verhalten habe er nicht nur das Vertrauen seiner Verwaltung in seine Redlichkeit, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit - hier des Verbrauchssteuerschuldners - in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des öffentlichen Dienstes zerstört. Deshalb habe das Bundesverwaltungsgericht in derartigen Fällen stets die Entfernung aus dem Dienst für erforderlich gehalten. Es erscheine außerordentlich zweifelhaft, das Verhalten des Beamten als unbedacht zu bezeichnen, denn er sei ganz überwiegend im Bewachungs- und Begleitdienst eingesetzt, habe also zur Tatzeit eine durchaus gewohnte dienstliche Tätigkeit ausgeübt und mithin gar nicht in eine besondere Versuchungssituation geraten können. Aber selbst wenn man aufgrund der besonderen Tatumstände - Entnahme der Flaschen aus einem bereits geöffneten Karton, das behauptete Unwohlsein des Beamten, die im Hinblick auf den geringen Wert des entwendeten Gutes niedrige Hemmschwelle, die bisher tadelfreie Führung - den Diebstahl als einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen würdige, komme wegen der außerordentlich schwerwiegenden Vertrauensstörung als disziplinare Reaktion allein die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt in Betracht. Der verhältnismäßig geringe Wert des Diebesgutes sei unbeachtlich, denn die Vertrauenswürdigkeit hänge von der Art der Tat und den Motiven ab, nicht aber vom Wert des veruntreuten Gegenstandes. Motiv sei hier jedoch allein Eigennutz gewesen. Weitere Milderungsgründe seien nicht vorhanden. Insbesondere könne die Zeit des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft nicht als Sonderopfer für die Allgemeinheit gewertet werden, abgesehen davon, daß dieser Umstand für das Fehlverhalten des Beamten nicht mitursächlich gewesen sei. Auch dessen fortgeschrittenes Lebensalter und die deshalb gegebene Gefahr, daß er im Falle einer Degradierung nicht mehr in das Amt eines Zollhauptwachtmeisters befördert werden könnte, seien keine Umstände, die den Verzicht auf die nach ihrer Einstufungsfunktion gebotene Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Solche Überlegungen seien Gnadenerwägungen, für die im Disziplinarverfahren selbst kein Raum sei.

10

Der Verteidiger ist mit einer Schutzschrift der Berufung entgegengetreten und verweist insbesondere darauf, daß es sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat handele und die Zukunftsprognose günstig sei.

11

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellung des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

12

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

13

Zutreffend weist der Bundesdisziplinaranwalt darauf hin, daß ein Diebstahl, den ein Beamter im Dienst unter Ausnutzung der ihm dadurch eröffneten Zugriffsmöglichkeiten begeht, nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt, weil der betreffende Beamte durch eine solche Unredlichkeit grundsätzlich das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung zerstört und überdies sein Ansehen in den Augen seiner Kollegen und der Öffentlichkeit verliert. Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für die Fälle, in denen ein Beamter sich an Gegenständen vergreift, die ihm im engeren Dienstbereich zugänglich sind, wie z.B. Kassengelder eines Kollegen oder Beförderungsgut, an denen er kein Gewahrsam hat, sondern auch für solche Diebstähle, die er auf einem Privatgrundstück oder - wie hier - in einem Geschäftsraum eines Privatunternehmens verübt, den er zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu betreten hat. Der entscheidende Gesichtspunkt ist nämlich in allen Fällen der, daß sich die Verwaltung, die Beteiligten - hier das unter Zollüberwachung stehende Unternehmen - und die Öffentlichkeit auf Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen müssen, und daß sich ein Beamter, der diese Erwartung aus Eigennutz enttäuscht, in der Regel untragbar für den öffentlichen Dienst macht (Urteil vom 27. Januar 1983 - BVerwG 1 D 86.82 - [BVerwG Dok.Ber. B 1983, 135] mit weiteren Nachweisen).

14

Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art oder jedenfalls die dienstlich bedingten Möglichkeiten dazu benutzt, entgegen der Pflicht zur Uneigennützigkeit seinen eigenen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahme gründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und im Dienst bewährt hat. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.

15

Der zuletzt genannte Milderungsgrund läßt sich jedenfalls nicht ausschließen. Die hierfür maßgebenden Anhaltspunkte hat der Bundesdisziplinaranwalt in seiner Berufung bereits angesprochen: Entnahme der Flaschen aus einem bereits geöffneten Karton, das behauptete Unwohlsein des Beamten, die im Hinblick auf den geringen Wert des entwendeten Gutes niedrige Hemmungsschwelle, die bisher tadelfreie Führung. Gewiß hatte der Beamte schon früher mit Bewachungs- und Begleitaufgaben zu tun und somit darauf zu achten gehabt, daß keine Waren aus dem amtlichen Mitgewahrsam entfernt oder gar von Dritten entwendet wurden mit der Folge der Hinterziehung von Abgaben. Als ungewöhnlich muß es jedoch angesehen werden, daß er auf einen bereits aufgerissenen Karton stieß, aus dem er zwei geringwertige Gegenstände entnehmen konnte, von denen er im Augenblick spontan glaubte, sie könnten einem momentanen Unwohlsein abhelfen. Gewiß hat er sich damit schwer ansehensschädigend verhalten, wie sich insbesondere aus dem nachdrücklichen Verlangen des geschädigten Unternehmens ergibt, den Täter strafrechtlich zu verfolgen. Dies beruht allerdings darauf, daß dem Unternehmen durch derartige Taten zuvor insgesamt schon ein hoher Schaden entstanden war. Für diese Schäden, die sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verteilen, scheidet der Beamte als Täter jedoch aus, weil er nachweislich erstmals seit einigen Tagen aushilfsweise in diesem Lager dienstlich eingesetzt war. Insofern ergab sich für ihn also eine besondere Situation, die von dem sonst von ihm hauptsächlich ausgeübten Registraturdienst abwich. Das Bundesdisziplinargericht hat somit zu Recht von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen.

16

Wie der Senat in anderem Zusammenhang wiederholt betont hat, muß das Ausmaß einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst wesentlich danach bestimmt sein, inwieweit es erforderlich ist, auf den Beamten einzuwirken mit dem Ziel, daß er künftig seinen Pflichten gerecht wird (Urteile vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 70.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 175], vom 27. März 1979 - BVerwG 1 D 19.78 - und 28. März 1979 - BVerwG 1 D 13.78 -). Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß solche Maßnahmen keinen vergeltenden, sondern erzieherischen Charakter haben, soweit es nicht darum geht, einen noch nicht schlechthin untragbaren Beamten wenigstens aus seinem jetzigen Beförderungsamt zu entfernen, für das er sich als ungeeignet erwiesen hat. Wird ausnahmsweise von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen nach einem Verhalten, das grundsätzlich die Höchstmaßnahme erforderlich macht, so zeigt das Verhalten eines solchen Beamten doch, daß er sich schuldhaft an die Grenze der weiteren Tragbarkeit gebracht hat. Wer sich so schwerwiegend gegen seine dienstlichen Pflichten vergeht, offenbart dadurch ein so hohes Maß an Erziehungsbedürftigkeit, daß ohne die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme in aller Regel nicht auszukommen ist. Nach dem oben gekennzeichneten Grundsatz für die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Entfernung aus dem Dienst muß dies aber nicht schlechthin und ausnahmslos gelten. In einem engen Rahmen sind bei individueller Würdigung des Falles und der Persönlichkeit des Täters Abweichungen denkbar. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Bundesdisziplinargericht hier eine solche Ausnahme für angebracht gehalten hat. Der Beamte steht nach einem langjährigen tadelfreien Berufsleben nunmehr im 59. Lebensjahr und damit nicht mehr sehr fern vor dem Ende seines aktiven Dienstes. Es läßt sich nicht sagen, daß die Gehaltskürzung, die immerhin den gesetzlichen Rahmen in der Zeitdauer voll ausschöpft und damit den Beamten fast für sein gesamtes restliches Berufsleben begleiten wird, nicht ausreicht, um ihn zur künftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Diese Gehaltskürzung trifft ihn in den nächsten fünf Jahren finanziell sogar etwas schwerer, als es die beantragte Degradierung täte. Insbesondere wird ihm und der Beamtenschaft im allgemeinen durch die verhängte Maßnahme nachdrücklich klargemacht, daß es sich nicht lohnt, wegen ganz geringfügiger und vermeintlich leicht zu erlangender Vorteile die Gefahr schwerwiegender beruflicher Nachteile in Kauf zu nehmen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann