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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.08.1984, Az.: BVerwG 1 A 26.83

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Verbots und der Auflösung eines Vereins; Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufhebung eines Vereinsverbots; Umfang der Klagebefugnis eines Vereinsmitglieds

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 26.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer A 1 1984, 940
  • DÖV 1984, 940
  • VBlBW 1985, 133

Amtlicher Leitsatz

Zur Anfechtung des Verbots eines Ausländervereins ist nur die verbotene Vereinigung, nicht auch jedes einzelne Mitglied befugt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Gielen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Bundesminister des Innern hat durch ein u.a. an "Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) z.H. Herrn Murat A. ..." adressiertes Vereinsverbot vom 27. Januar 1983 unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) - VereinsG - die Vereinigung "Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen "Halk Der (Volksvereine)" verboten und aufgelöst, diesen Organisationen jede weitere Tätigkeit untersagt und deren Vermögen beschlagnahmt und eingezogen. Die Vereinigung "Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" hat gegen dieses Verbot keine Klage erhoben.

2

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung des Vereinsverbots. Er macht geltend, er sei klagebefugt. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. August 1970 - V 531/70 - (JZ 1971, 457 [VGH Baden-Württemberg 05.08.1970 - V - 531/70]) könne ein Vereinsverbot außer von der betroffenen Vereinigung selbst auch von jedem ihrer Mitglieder angefochten werden. Er werde durch die angefochtene Verfügung in seinen Rechten dadurch verletzt, daß er in der ihm zugestellten Verfügung zu Unrecht als führendes Mitglied der "Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" und in einer begleitenden Presseerklärung als "Organisationsleiter" dieser Vereinigung bezeichnet worden sei.

3

Die Beklagte bittet um Abweisung der Klage.

4

Sie macht geltend, die Klage sei unzulässig. Nur der verbotene Verein selbst, nicht auch ein einzelnes Mitglied könne Klage gegen ein Vereinsverbot erheben. Dem Kläger fehle daher die Klagebefugnis.

5

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

6

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen; dem Kläger fehlt die für die vorliegende Anfechtungsklage nötige Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage vorbehaltlich einer hier nicht gegebenen anderweitigen gesetzlichen Regelung nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hieran fehlt es hier, weil der mit der vorliegenden Klage erhobene Rechtsanspruch auf Aufhebung des angegriffenen Vereinsverbots nicht dem Kläger, sondern nur der verbotenen Vereinigung selbst zustehen kann.

7

Die angegriffene Verfügung, durch die festgestellt wird, daß die Tätigkeit der "Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen den Strafgesetzen zuwiderläuft, und durch die diese Organisationen verboten und aufgelöst werden, ihnen jede weitere Tätigkeit untersagt und ihr Vermögen beschlagnahmt und eingezogen wird, betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung des Klägers. Sie regelt vielmehr die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (vgl. § 2 Abs. 1 VereinsG) und als solche durch das Vereinsverbot in ihrer nach Maßgabe des Vereinsgesetzes - Art. 9 Abs. 1 GG findet hier weder auf den Kläger noch auf den verbotenen Ausländerverein und seine Teilorganisationen Anwendung - geschützten und gewährleisteten Existenz betroffen ist. Sofern das angefochtene Vereinsverbot Rechte verletzen sollte, könnten dies nur die Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein, die als solche beteiligungsfähig ist (§ 61 Nr. 2 VwGO) und im Verwaltungsstreitverfahren durch ihren Vorstand vertreten wird (§ 62 Abs. 2 VwGO). Der Kläger kann die erforderliche Klagebefugnis für die von ihm erhobene Anfechtungsklage auch nicht daraus herleiten, daß er - wie von ihm geltend gemacht - in der zu seinen Händen zugestellten Verfügung unzutreffend als führendes Mitglied der "Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" bezeichnet worden wäre. Aus diesem Sachverhalt ließe sich allenfalls ein Rechtsanspruch auf eine dementsprechende inhaltliche Richtigstellung der Anschrift der Verfügung - im übrigen Text des Vereinsverbots ist der Kläger weder namentlich noch sonst erwähnt - herleiten, nicht aber ein individuelles Recht des Klägers auf Aufhebung des Vereinsverbots.

8

Einer Auseinandersetzung mit dem vom Kläger angeführten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. August 1970 - V 531/70 - (JZ 1971, 457 [VGH Baden-Württemberg 05.08.1970 - V - 531/70]) bedarf es nicht: Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob - wie dies hier der Fall ist - einzelne Mitglieder unabhängig von der verbotenen Vereinigung oder sogar gegen deren Willen gegen das Vereinsverbot vorgehen können (a.a.O. S. 458 links).

9

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Gielen