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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.08.1984, Az.: BVerwG 1 D 59.84

Dienstvergehen eines Beamten durch Vergreifen an ihm dienstlich anvertrautem Beförderungsgut; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Beendigung des Beamtenverhältnisses als Disziplinarmaßnahme; Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation als Rechtfertigungsgrund für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses; Voraussetzungen einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat; Einschlägige disziplinare Vorbelastung des Beamten; Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 59.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.02.1984 - AZ: XIV VL 67/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 8. August 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Manfred Sewing, Fernmeldehauptwart Walter Sander als ehrenamtliche Richter,
Leitender ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Betriebshauptaufsehers (Ld) G. gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - Hessen -, vom 29. Februar 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht B. vor der Höhe verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 17. August 1983 wegen Gewahrsamsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM. Der Beamte hatte am 25. Mai 1983 während seines Spätdienstes bei der Güterabfertigung des Bahnhofs in B. vor der Höhe aus ihm nur dienstlich zugänglichem, bereits geöffnetem Frachtgut ein schwarzes T-Shirt, ein rosa T-Shirt sowie ein grünes Polohemd entwendet.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - Hessen -, hat den wegen eines als Rangierer in einem Freihafenbereich im Dezember 1973 begangenen Dienstahls diziplinargerichtlich in das Amt eines Betriebsoberaufsehers versetzten, später wieder zum Betriebshauptaufseher beförderten Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 29. Februar 1984 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 40 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat seiner Entscheidung aufgrund des Geständnisses des Beamten den im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde gelegt. Es hat ihn als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet und den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er sich durch sein Verhalten untragbar gemacht habe und Milderungsgründe, die die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, ihm nicht zur Seite stünden. Trotz erheblicher Bedenken hat es den Beamten eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig und im Umfange von 40 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten auch für bedürftig erachtet.

4

3.

Zur Rechtfertigung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend:

5

Bestimmte Umstände des Falles und in seiner Person ließen das in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit gesetzte Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit noch nicht als unheilbar zerstört erscheinen. Der dem früheren Disziplinarurteil zugrundeliegende Sachverhalt liege inzwischen zehn Jahre zurück und sei damit strafrechtlich ohne Bedeutung. Er habe sinnlos gehandelt, weil er nicht einmal berücksichtigt habe, ob die gestohlenen Sachen ihm überhaupt paßten. Die Ware sei für ihn praktisch wertlos gewesen. Das kennzeichne sein Verhalten als kurzschlußartige, ohne richtige Überlegung ausgeführte Tat, so daß von einer persönlichkeitsfremden Entgleisung ausgegangen werden könne. Er sei im Zusammenhang mit der Auflösung seiner ersten Ehe und den dadurch begründeten erheblichen Schulden nervlich außergewöhnlich stark belastet und am Tattage in einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation gewesen. Bei seinem Mißverhalten handele es sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung; er sei mithin nicht "rückfällig".

6

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der erkennende Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

7

Die Berufung bleibt erfolglos.

8

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Recht aus dem Dienst entfernt.

9

Ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrautem oder doch zugänglichem Beförderungsgut vergreift, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Es ist im Interesse eines geordneten Wirtschaftsablaufs und Dienstbetriebes unerläßlich, daß die der Deutschen Bundesbahn anvertrauten Sendungen vollständig ihre Empfänger erreichen. Ein Beamter, der gegen die sich hieraus für ihn ergebende, für jedermann leicht einsehbare einfache Pflicht bewußt verstößt, zerstört mithin das in ihn von seiner Verwaltung und der Allgemeinheit gesetzte Vertrauen unheilbar und ist deshalb für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt Urteile vom 11. Januar 1984 - BVerwG 1 D 23.83 - und vom 15. März 1983 - BVerwG 1 D 93.82 - mit weiteren Hinweisen).

10

2.

Von der hiernach grundsätzlich gebotenen Beendigung des Beamtenverhältnisses kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise nur abgesehen werden, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet war, die sich einer Bewertung nach Regelmaßstäben entziehen. Der Beamte beruft sich hierauf mit seinem Hinweis, er habe einmalig persönlichkeitsfremd und unter dem Einfluß einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt. Beide Gründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

11

a)

Eine psychische Ausnahmesituation, die schockartig auf den Seelenzustand des Beamten eingewirkt und die Hemmungsschwelle gegen ein Mißverhalten der ihm zur Last gelegten Art beseitigt hätte, ist schon im Hinblick darauf nicht gegeben, daß die erste Ehe des Beamten schon seit 1980 geschieden und er zur Tatzeit bereits in zweiter Ehe verheiratet war. Die seelischen Folgen der Auflösung seiner ersten Ehe waren mithin längst überwunden, die wirtschaftlichen Folgen für ihn zur Tatzeit nicht neu. Von einer durch ein äußeres Ereignis ausgelösten, schockartig seinen Seelenzustand bestimmenden Lage kann hiernach keine Rede sein.

12

b)

An den Voraussetzungen einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten fehlt es ebenfalls. Der Beamte mußte schon einmal, wie oben dargestellt, wegen eines ganz ähnlichen Verhaltens zur Verantwortung gezogen werden. Der erkennende Senat hat in den Gründen seines Urteils vom 27. April 1976 - BVerwG 1 D 72.75 - ausgeführt:

Der Beamte war seit dem 6. November 1973 zum Bahnhof H. abgeordnet und als Rangierer in H.-W. (Freihafen) beschäftigt. Als er in der Nacht vom 19. zum 20. Dezember 1973 mit der von ihm geführten Rangierkolonne in einer Halle der Firma E. KG zu tun hatte, nahm er aus einem bereits geöffneten Karton drei Herrenoberhemden an sich. Unmittelbar darauf entnahm er einem vor der Halle liegenden ebenfalls geöffneten Karton ein Paar Herrenlederstiefel. Er brachte diese Gegenstände in den Umkleideraum, steckte sie dort in seine Tasche und nahm sie nach Dienstschluß mit in seine Unterkunft. Zwei ihm dienstlich unterstellte Rangierarbeiter entwendeten bei derselben Gelegenheit ebenfalls Herrenoberhemden und Herrenlederstiefel.

...

3.
Der Senat hat gleichwohl in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht davon abgesehen, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Bestimmte Umstände des Falles und in der Person des Beamten lassen nämlich das in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit gesetzte Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit noch nicht als unheilbar zerstört erscheinen ...

e)
Die bisher untadelige Führung des Beamten bestärkt die schon durch die teilweise Sinnlosigkeit der Wegnahme und die übrigen erörterten Umstände begründete Vermutung einer einmaligen persönlichkeitsfremden Entgleisung. Es paßt deshalb in das Persönlichkeitsbild des Beamten, daß seine Verwaltung ihm auch noch nach Bekanntwerden der Verfehlung ausdrücklich Achtung durch seine Kollegen und die Fähigkeit zur Führung von Mitarbeitern bescheinigt ...

4.
...

b)
Kann hiernach im gegebenen Fall von der Entfernung des Beamten aus dem Dienst abgesehen werden, so kommt angesichts der in dem erheblichen Vertrauensbruch liegenden Schwere des Dienstvergehens nur die nächstschwere Disziplinarmaßnahme, die Versetzung des Beamten in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, in Betracht. Diese Disziplinarmaßnahme ist hier auch deshalb geboten, weil der Beamte auch als Vorgesetzter schwer versagt hat. Er hat die Sachen in Gegenwart zweier ihm dienstlich unterstellter Rangierarbeiter weggenommen, diese damit zwar womöglich nicht unmittelbar zu gleichem Tun verleitet, ihnen aber immerhin ein schlechtes Beispiel gesetzt. Das macht seine Degradierung notwendig. Die oben bereits erörterten Umstände lassen aber die Rückversetzung um ein Amt ausreichend erscheinen, um den Beamten von künftigem vergleichbarem Fehlverhalten abzuhalten und ihn nachdrücklich daran zu erinnern, daß er bei einer Wiederholung mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen muß. Eine weitergehende Degradierung in das Eingangsamt hält der Senat hiernach aus disziplinaren Gründen nicht für erforderlich, um dieses Erziehungsziel zu erreichen.

13

Die deutliche Mißachtung dieser Warnung überzeugt den Senat davon, daß Übergriffe in das Eigentum Dritter und die Verletzung der damit berührten Dienstpflichten Elemente der Persönlichkeit des Beamten, für ihn mithin eben nicht persönlichkeitsfremd sind. Er kann mit Rücksicht auf seine einschlägige disziplinare Vorbelastung auch nicht als unbescholten in diesem Sinne gewertet werden.

14

3.

Auch bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es entgegen dem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO sein Bewenden. Der Senat hält den Beamten mit Rücksicht darauf, daß er vor der im Jahre 1976 gegen ihn ergangenen disziplinargerichtlichen Entscheidung etwa viereinhalb Jahre, danach weitere sieben Jahre gute Dienste geleistet hat, nach seiner Dienstgradherabsetzung sogar wieder in sein früheres Amt befördert worden ist, einer Unterstützung nicht für unwürdig. Er ist nach dem Wegfall seiner Dienstbezüge auch in dem Umfange, bedürftig, in dem er seine Kinder aus erster Ehe zu unterhalten hat, während er seinen eigenen notwendigen Lebensbedarf aus den hierzu ausreichenden Einkünften seiner zweiten, ihm zum Unterhalt verpflichteten Ehefrau bestreiten kann. Der Senat hält die Unterhaltsleistungen an die Kinder aus erster Ehe im Umfang von 500 DM monatlich durch den Unterhaltsbeitrag von 40 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für gedeckt. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten wesentlich verschlechtern oder sollte es ihm nicht gelingen, vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums eine den Unterhalt für seine Kinder sichernde Erwerbsquelle zu erschließen, steht es ihm frei, unter Hinweis auf nachgewiesene Bemühungen bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages und bzw. oder die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragten.

15

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann