Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.07.1984, Az.: BVerwG 3 C 27.83
Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 27.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Trier - 16.12.1982 - AZ: 2 K 232/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1984, 338-341
- IFLA 1985, 21-23
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Dezember 1982 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1980 verstorbene Erblasser der Kläger, O. L., hatte die Feststellung von Vertreibungsschäden u.a. an Hausrat, Betriebsvermögen und Grundvermögen in S./Krs. K. (Polen) geltend gemacht. Die Frage 29 des Feststellungsantrages, ob einzelne der im Feststellungsantrag und in den Beiblättern zu diesem Antrag angegebenen Vermögenswerte unmittelbar oder durch Vermittlung der Haupttreuhandstelle Ost von einer Person erworben wurden, die wegen politischer Verfolgung oder Schädigung zu dem Kreis der Wiedergutmachungsberechtigten gehört, beantwortete der Erblasser mit "keine". Ferner gab der Erblasser in einer Verhandlung vom 12. März 1965 vor dem Ausgleichsamt W. an, daß er niemals Vermögen vom Staat bzw. von Juden im Zuge der Besetzung Polens durch deutsche Truppen erworben habe.
Durch Hinweise der Heimatauskunftsstelle veranlaßt, wonach klärungsbedürftig sei, ob zur Schadensfeststellung angemeldete Wirtschaftsgüter aus Nationalitätenvermögen stammten, wurden von der Ausgleichsbehörde schriftliche Stellungnahmen von Auskunftspersonen hierzu eingeholt. Schließlich teilte die Heimatauskunftsstelle dem zwischenzeitlich zuständig gewordenen Ausgleichsamt Trier mit Schreiben vom 29. April 1970 mit, daß der Erblasser der Kläger dort erklärt habe, das gemischtgenutzte Grundstück in S. (S.) erst nach Beendigung des Polenfeldzuges im Jahre 1939 von einem Juden namens V. erworben zu haben.
Der Kaufpreis sei durch Verrechnung mit einer bestehenden Verbindlichkeit des Herrn V. gegenüber seinem - des Antragstellers - Vater sowie Ratenzahlungen zu tilgen gewesen.
Durch Bescheid des Leiters des Landesausgleichsamts T. vom 2. April 1976 wurde der Erblasser der Kläger daraufhin gemäß §§ 41 FG, 360 LAG von der Feststellung von Vertreibungsschäden mit Ausnahme des Schadens an Hausrat ausgeschlossen. Der Ausschließungsbescheid ist damit begründet worden, der Geschädigte habe durch die falsche Beantwortung der Frage 29 des Feststellungsantrages unrichtige Angaben über Entstehung und Umfang des Schadens gemacht. Damit sei der objektive Tatbestand des § 360 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative LAG erfüllt. Zur Verwirklichung dieses Ausschließungstatbestandes genüge in subjektiver Hinsicht bereits grobe Fahrlässigkeit. Der Geschädigte habe seine Falschangaben jedoch wissentlich und mit dem Ziel gemacht, den wahren Sachverhalt nicht offenbar werden zu lassen, weil er bei seiner Entdeckung Nachteile befürchtete. Falschangaben habe der Geschädigte ferner zu dem Antrag seiner Ehefrau auf Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen gemacht; auch dieses habe wesentlich aus jüdischem Vermögen bestanden.
Das Verwaltungsgericht hat der deswegen erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben und durch Urteil vom 16. Dezember 1982 den Ausschließungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Frage 29 des Feststellungsantrages beziehe sich nicht auf Entstehung oder Umfang des Schadens (§ 360 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative LAG), sondern sie betreffe eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache im Sinne von § 360 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative LAG. Sofern allein Angaben hierzu beanstandet werden, setze eine Ausschließung daher voraus, daß die Frage 29 des Feststellungsantrages zum Zwecke der Täuschung nicht oder falsch beantwortet worden sei. Aufgrund der zahlreichen Zeugenaussagen und der späteren Erklärungen des Geschädigten gehe die Kammer davon aus, daß der objektive Tatbestand des § 360 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative LAG erfüllt sei. Ungewiß sei aber, ob der Erblasser der Kläger die Frage 29 zum Zwecke der Täuschung mit "keine" beantwortet habe. Selbst wenn dies zugunsten des Beklagten unterstellt werde, erweise sich der Ausschließungsbescheid als fehlerhaft. Der Bescheid lasse nicht erkennen, daß die ihm zugrundeliegende Ermessensentscheidung auf der Annahme der Täuschungsabsicht beruhe. Daher sei es nicht ausgeschlossen, daß bei der Entscheidung wissentlich oder grob fahrlässiges Handeln für ausreichend erachtet worden sei, um bei unrichtiger Beantwortung der Frage 29 die Ausschließung aussprechen zu können. Zwar lasse der angefochtene Bescheid auch die Deutung zu, daß bei dem zu beurteilenden Lebenssachverhalt eine Täuschungsabsicht des Geschädigten angenommen worden sei, wie der Beklagte während des Verwaltungsstreitverfahrens behauptet habe. Damit versuche der Beklagte aber möglicherweise, die Begründung des angefochtenen Bescheides nachträglich auszutauschen. Angesichts der in Rede stehenden Ermessensentscheidung sei dies aber nur zulässig, wenn die nunmehr gegebene Begründung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausschließungsbescheides Gegenstand der Überlegung gewesen, dies jedoch in den Gründen nur nicht zum Ausdruck gekommen sei. Hiervon sei die Kammer jedoch nicht überzeugt. Da die Täuschungsabsicht des Geschädigten auch nicht offensichtlich sei, bestünden nach allem Zweifel, ob der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung tatsächlich von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Wegen der hiernach fehlerhaften Ermessensentscheidung müsse der Bescheid aufgehoben werden, weil nicht zu erkennen sei, daß der Geschädigte ohne die Falschbeantwortung der Frage 29 des Feststellungsantrages in der gleichen Weise hätte ausgeschlossen werden müssen, wie es der Beklagte getan habe.
Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte Revision eingelegt, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Der Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen, ohne sich zur Revision des Beteiligten in der Sache geäußert zu haben,
die Revision zu verwerfen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision des Beteiligten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1.
Nach § 41 FG in Verbindung mit § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG kann von der Schadensfeststellung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer in eigener oder fremder Sache
wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens einschließlich der Verbindlichkeiten gemacht, veranlaßt oder zugelassen (erste Alternative) oder
zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat (zweite Alternative).
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine unrichtige Beantwortung allein der Frage 29 des Feststellungsantrages könne eine Ausschließungsmaßnahme nur unter den Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG rechtfertigen, ist zutreffend; sie steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 22. Februar 1967 - BVerwG 5 C 102.65 - [IFLA 67, 190] und vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 60.77 - [Buchholz 427.3 § 360 Nr. 55]). Denn für die Schadensverursachung und damit für die Entstehung des Vertreibungsschadens (des Erwerbers) ist es rechtlich unerheblich, daß die in Verlust geratenen Wirtschaftsgüter von einem Verfolgten erworben wurden. Die Umstände des Erwerbsvorganges beeinflussen grundsätzlich auch nicht den Umfang des Schadens (des Erwerbers); sie können sich allenfalls auf die Zurechnung des Schadens sowie die Art und Höhe der Schadensberechnung auswirken. Der Ausschließungstatbestand des § 360 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative LAG kann danach nur bei Falschangaben zum Erwerbsvorgang außerhalb der Beantwortung der Frage 29 des Formular-Feststellungsantrages in Betracht kommen, etwa bei unrichtigen Angaben zur Höhe des Kaufpreises des Erwerbers (vgl. Urteile vom 22. November 1963 - BVerwG 4 C 67.62 - [BVerwGE 17, 155] und vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 60.77 - [a.a.O.]).
2.
Das angefochtene Urteil beruht jedoch auf einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO, soweit das Verwaltungsgericht den objektiven Ausschließungstatbestand der zweiten Alternative des § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG zwar als erfüllt angesehen, im übrigen aber gemeint hat, das Vorliegen des subjektiven Tatbestands einer Täuschungsabsicht sei ungewiß, mithin nicht erwiesen.
Zu Recht wird mit der Revision gerügt, daß das Verwaltungsgericht diese Feststellung unter Verletzung seiner Pflicht getroffen hat, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dieser Verpflichtung war das Verwaltungsgericht nicht deshalb enthober weil es gemeint hat, die vom Ausgleichsamt durchgeführten (schriftlichen) Befragungen von Auskunftspersonen hätten "im wesentlichen ein offenes bzw. sich widersprechendes Bild" ergeben. Eine Sachaufklärung war ferner nicht deshalb entbehrlich, weil die von dem Beklagten benannten Zeugen im wesentlichen nur zum Erwerbsvorgang benannt worden waren. Denn es ist nicht auszuschließen, daß die tatsächlichen Umstände unter denen sich der Kauf des Grundstücks in S. und etwaiger anderer Wirtschaftsgüter von jüdischen Verfolgten im Vertreibungsgebiet vollzogen hat, Rückschlüsse auf ein Unrechtsbewußtsein des Erblassers der Kläger bezüglich eines etwaigen "makelbehafteten" Erwerbs zulassen und damit auch Rückschlüsse auf seine Willensrichtung bei der unrichtigen Beantwortung der ihm gestellten Fragen erlauben.
Dieser Verfahrensverstoß muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen. Denn die Entscheidung erweist sich auch nicht aufgrund der weiteren Begründung im Ergebnis als richtig.
3.
Die Rechtmäßigkeit des Ausschließungsbescheides durfte das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung verneinen, bei "unterstellter" Täuschungsabsicht würde es jedenfalls an einer hinreichenden Ermessensbetätigung fehlen, so daß eine Sachaufklärung nicht geboten gewesen wäre. Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts.
Das Verwaltungsgericht hat den nach seiner Auffassung "mehrdeutigen" Ausschließungsbescheid letztlich dahin ausgelegt, der Beklagte sei bei seiner Ermessensentscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, weil er sein Ermessen zu Lasten des Geschädigten betätigt habe, ohne eine Täuschungsabsicht festgestellt zu haben. Der erkennende Senat kann in diesem Zusammenhang davon ausgehen, daß diese Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, mit dem Ergebnis, daß sich der Beklagte auf ein Handeln des Geschädigten in Täuschungsabsicht erstmals während des Verwaltungsstreitverfahrens berufen hat. Dies war dem Beklagten aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Rechtsgründen verwehrt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine spätere Ergänzung auch einer Ermessensbegründung des Verwaltungsakt noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich zulässig, wenn die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlaß des Verwaltungsakts vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE 22, 215 [218] und 38, 191 [194 f.]; Urteil vom 19. August 1982 - BVerwG 3 C 47.81 - [Buchholz 418.02 Nr. 2]). Nach § 45 Abs. 2 VwVfG kann zwar die für den Verwaltungsakt erforderliche Begründung nur noch bis zum Abschluß des Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachgeholt werden. Diese Vorschrift steht der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch schon deshalb nicht entgegen, weil die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht für das Recht des Lastenausgleichs gelten. Die in dieser Vorschrift enthaltene Ausschlußklausel bedeutet für den Bereich des Lastenausgleichsgesetzes, daß die Verweisung auf Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts in Einzelvorschriften (vgl. etwa §§ 290 Abs. 1 Satz 1, 335 a Abs. 2, 350 a Abs. 1 LAG) allein eine statische Verweisung zum Inhalt hat. Damit ist grundsätzlich auch eine entsprechende Anwendung jedenfalls solcher Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen, durch die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts gesetzlich neu bestimmt worden sind. Die für lastenausgleichsrechtliche Bescheide vorgesehene Begründungspflicht (vgl. u.a. §§ 332 Abs. 1, 360 Abs. 2 Satz 2 LAG) kann daher nicht zu einer entsprechenden Anwendung des § 45 Abs. 2 VwVfG führen.
Bei Anwendung der vorgenannten, durch die Rechtsprechung schon vor Erlaß des Verwaltungsverfahrensgesetzes geprägten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts konnte der Beklagte im vorliegenden Fall noch nach Erhebung der Klage seinen Ausschließungsbescheid rechtfertigende Gründe in zulässiger Weise nachschieben. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt. Der den Gegenstand des Ausschließungsverfahrens bildende Lebenssachverhalt hat sich nach Erlaß des angefochtenen Bescheides nicht geändert. Das dem Geschädigten zur Last gelegte Verhalten ist in subjektiver Hinsicht lediglich nachträglich dahin gewürdigt worden, er habe - sogar - in der Absicht gehandelt, die Behörde über die für die Entscheidung erhebliche Tatsache des Erwerbs bestimmter Wirtschaftsgüter von einem Verfolgten täuschen zu wollen. Hierdurch hat die als Ermessensentscheidung ergangene Ausschließungsmaßnahme auch keine "Wesensänderung" erfahren. Mit dieser nachgeschobenen, nunmehr ausdrücklich auf die zweite Alternative des § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG gestützten Begründung ist insbesondere keine Rechtsbeeinträchtigung der Kläger verbunden. Gegen den Ausschließungsbescheid des Leiters des Landesausgleichsamts ist unmittelbar die Anfechtungsklage gegeben (§ 41 FG, § 360 Abs. 2 Satz 2 LAG i.V.m. § 338 LAG). Ein Vorverfahren, welches dem Geschädigten andernfalls hätte Gelegenheit geben können, auch die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegende Ermessensbetätigung noch vor Erhebung der Anfechtungsklage bereits im Verwaltungsverfahren überprüfen zu lassen, findet mithin nicht statt. Da im vorliegenden Fall eine mit dem Beklagten identische Behörde den angefochtenen Ausschließungsbescheid erlassen hat, ist der Beklagte nicht daran gehindert gewesen, seine Ausschließungsmaßnahme nachträglich noch mit einer von ihm jetzt angenommenen Täuschungsabsicht des Geschädigten zu begründen. Daß die Ermessensentscheidung der Behörde bei der nunmehr vom Beklagten angenommenen Täuschungsabsicht, dem schwereren Schuldvorwurf der zweiten Tatbestandsalternative des § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG, anders hätte ausfallen müssen, als sie bereits unter Zugrundelegung eines minderen Verschuldensgrades getroffen worden ist, läßt sich schwerlich begründen.
4.
Das angefochtene Urteil ist somit aus den vorgenannten Gründen aufzuheben, so daß es auf die weiteren Revisionsrügen des Beteiligten nicht mehr ankommt. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt, ob der Erblasser der Kläger die Frage 29 des Feststellungsantrages zum Zwecke der Täuschung der Ausgleichsbehörden unrichtig beantwortet und auch während des Verwaltungsverfahrens - bei seiner Anhörung am 12. März 1965 vor dem Ausgleichsamt W. - in gleicher Absicht unzutreffende Angaben über den Erwerb von ehemals jüdischen Voreigentümern gehörenden Wirtschaftsgütern gemacht hat. Dabei wird das Verwaltungsgericht auch in Betracht zu ziehen und bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß dem Erblasser der Kläger, wie der Beteiligte im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, nach dem Ausschließungsbescheid neben der unrichtigen Beantwortung der Frage 29 des Feststellungsantrages auch Falschangaben im Feststellungsverfahren seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), zur Last gelegt worden sind. Wenn es hierauf noch ankommen sollte, erscheint insoweit eine Aufklärung des Sachverhalts zunächst dahin geboten, ob und gegebenenfalls welcher der beiden objektiven Tatbestände des § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG verwirklicht worden ist. Hierüber gibt das angefochtene Urteil, das sich allein mit dem Fehlverhalten des Erblassers der Kläger im Zusammenhang mit der Falschbeantwortung der Frage 29 des Feststellungsantrages befaßt hat, keinen Aufschluß. Sollte das Verwaltungsgericht feststellen können, daß der Erblasser der Kläger Falschangaben sowohl in seinem Feststellungsverfahren wie in dem der Klägerin zu 1) in Täuschungsabsicht gemacht hat, oder daß sich - vorsätzliche oder grob fahrlässige - Falschangaben des Geschädigten jedenfalls im Feststellungsverfahren der Klägerin zu 1) auf Umstände beziehen, die für die Entstehung oder den Umfang der von dieser geltend gemachten Vertreibungsschäden von Bedeutung sind, wird das Verwaltungsgericht schließlich die Rechtmäßigkeit der getroffenen Ausschließungsmaßnahme noch unter dem Gesichtspunkt ihrer Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben (vgl. Urteil vom 6. September 1979 - BVerwG 5 C 71.77 - [Buchholz 427.6 § 44 Nr. 1]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt