Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1984, Az.: BVerwG 8 C 103/82
Einberufungszeitpunkt; Anhörungsgebot; Dienstpflichtiger; Einberufungstermin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 103/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 04.11.1981 - AZ: 4 K 693/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr 22
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann dem Anhörungsgebot des ZDG § 19 Abs. 4 genügt worden ist, wenn nach und aufgrund einer Anhörung der dem Dienstpflichtigen in Absicht gestellte Einberufungstermin vorverlegt wird.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann dem Anhörungsgebot des § 19 Abs. 4 ZDG genügt worden ist, wenn nach und aufgrund einer Anhörung der dem Dienstpflichtigen in Aussicht gestellte Einberufungstermin vorverlegt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Silberkuhl und Dr. Hömig
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. November 1981 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 3. Mai 1978 als wehrdienstfähig gemusterte Kläger wurde am 24. Juli 1980 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Schreiben vom 10. November 1980 kündigte ihm das Bundesamt für den Zivildienst seine Einberufung zum 4. Mai 1981 mit dem Hinweis "(Änderung vorbehalten)" an und forderte ihn auf, etwaige Einwände gegen seine Heranziehung zum Zivildienst innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens mitzuteilen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 24. November 1980 seine Zurückstellung, da er seit dem 15. Oktober 1979 an der Ruhr-Universität Bochum Publizistik und Kommunikationswissenschaften studiere.
Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte den Zurückstellungsantrag mit Bescheid vom 12. Dezember 1980 ab. Zur Begründung führte es aus, das Studium des Klägers sei erst am 31. Januar 1981 weitgehend gefördert; wegen dringenden Personalbedarfs werde der Kläger bereits zum 15. Januar 1981 einberufen werden.
Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte: Zwar sei das Studium rechnerisch erst am 31. Januar 1981 zu einem Drittel gefördert; jedoch liege eine besondere Härte auch in dem vorverlegten Einberufungszeitpunkt vor. Denn im Falle seiner Einberufung zum 15. Januar 1981 müsse er das gesamte Semester wiederholen.
Durch Einberufungsbescheid vom 10. Dezember 1980, als Einschreiben zur Post gegeben am 22. Dezember 1980, wurde der Kläger zum 30. Januar 1981 einberufen.
Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1981) hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt sowie geltend gemacht, bezüglich des Dienstantrittstermins 30. Januar 1981 sei keine wirksame Anhörung erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat den Einberufungsbescheid vom 10. Dezember 1980 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1981 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Zurückstellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Mangels einer wirksamen Anhörung bezüglich des auf den 30. Januar 1981 festgesetzten Dienstantrittstermins verstoße der Einberufungsbescheid gegen § 19 Abs. 4 ZDG. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den es nach Aufhebung des Einberufungsbescheides ankomme, habe der Kläger ein Drittel seines Studiums absolviert, so daß der Ausbildungsabschnitt weitgehend gefördert sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Abweisung der Klage begehrt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 4 VwGO). Die Klage ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Einberufungsbescheid sei mangels einer gebotenen Anhörung des Klägers rechtswidrig, verletzt § 19 Abs. 4 ZDG. Nach dieser Vorschrift sind (Zivil-)Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist, vor der Einberufung zu hören. Da der Kläger am 3. Mai 1978 gemustert worden war, mußte er vor seiner Einberufung zum 30. Januar 1981 gehört werden. Denn eine der Musterung gleichstehende umfassende Verfügbarkeitsentscheidung (materielle Musterungsentscheidung), die eine Anhörung des Klägers entbehrlich gemacht hätte (vgl. Urteil vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 42.80 - Buchholz 448.5§ 13 MustV Nr. 17 S. 1 <2>), war in der Zwischenzeit nicht getroffen worden. Von der Notwendigkeit einer Anhörung ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgegangen. Fehlerhaft ist jedoch seine Rechtsansicht, der Kläger sei nicht ordnungsgemäß gehört worden.
Eine Anhörung im Sinne des § 19 Abs. 4 ZDG soll dem Zivildienstpflichtigen Gelegenheit geben, vor seiner Einberufung seine (etwaigen) Einwendungen dagegen vorzubringen. Diesem Erfordernis einer Anhörung wurde durch das Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 10. November 1980 und den die Zurückstellung des Klägers ablehnenden Bescheid vom 12. Dezember 1980 genügt. Das Schreiben vom 10. November 1980 enthielt unter Hinweis auf § 19 Abs. 4 ZDG die an den Kläger gerichtete Aufforderung, rechtzeitig alle beabsichtigten Einwendungen gegen seine Heranziehung zum Zivildienst vorzutragen. Auf dieses Anhörungsschreiben beantragte der Kläger seine Zurückstellung bis zur Beendigung seines Studiums; sonstige Einwände - insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht - erhob er gegen seine Heranziehung zum Zivildienst nicht. Das Bundesamt für den Zivildienst prüfte das Vorbringen des Klägers und lehnte durch Bescheid vom 12. Dezember 1980 den Zurückstellungsantrag mit der Begründung ab, das Studium des Klägers sei erst mit Ablauf des 31. Januar 1981 weitgehend gefördert. Zugleich kündigte es dem Kläger seine Einberufung zum 15. Januar 1981 an. Im Hinblick auf diese - im Anhörungsschreiben vom 10. November 1980 ausdrücklich vorbehaltene - Änderung des ursprünglich angekündigten Einberufungszeitpunktes war die Wirkung der Anhörung des Klägers nicht etwa verbraucht mit der Folge, daß nunmehr eine erneute Anhörung hätte erfolgen müssen. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, Einwände gegen seine Heranziehung zum Zivildienst vorzubringen, erstreckte sich vielmehr ohne weiteres auf den ihm nunmehr angekündigten neuen Einberufungstermin. Da nämlich der die Zurückstellung ablehnende Bescheid den bisher erhobenen Einwand des Klägers (weitgehende Förderung seines Studiums) durch Vorverlegung des beabsichtigten Einberufungstermins ausräumte, war für den Kläger ohne weitere Erläuterung erkennbar, daß er nunmehr etwaige seine Einberufung in diesem früheren Zeitpunkt hindernde Gründe rechtzeitig geltend machen solle.
Einer erneuten Anhörung des Klägers bedurfte es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb, weil der Kläger erst fünfzehn Tage nach dem in dem die Zurückstellung versagenden Bescheid vom 12. Dezember 1980 vorgesehenen Zeitpunkt einberufen wurde. Wie der Senat in dem Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 35.80 - (Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 9 S. 13<14 f.>) dargelegt hat, bleibt die Wirkung einer erfolgten Anhörung auch bei einer späteren als ursprünglich in Aussicht gestellten Einberufung zumindest dann erhalten, wenn keine beachtlichen Einwendungen gegen die Heranziehung zum Zivildienst vorgetragen werden. So liegt es hier. Der Kläger, der mit seiner Einberufung in dem ihm durch Bescheid vom 12. Dezember 1980 bezeichneten zeitlichen Rahmen rechnen mußte, hat keine seiner Einberufung entgegenstehenden Gründe geltend gemacht. Ein Drittel seines Studiums hatte er erst am 31. Januar 1981 zurückgelegt. Der Ausbildungsabschnitt war demnach im Gestellungszeitpunkt (30. Januar 1981) noch nicht weitgehend gefördert, so daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt keinen Zurückstellungsgrund nach§ 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a ZDG hatte (Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - Buchholz 448.11§ 11 ZDG Nr. 14 S. 1 <3>; st. Rspr.). Die Einberufung aus dem laufenden Semester heraus ist ebensowenig eine besondere Härte wie der Verlust eines Semesters (BVerwG, a.a.O. S. 4 f.).
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der die Zurückstellung des Klägers ablehnende Bescheid vom 12. Dezember 1980 war im Gestellungszeitpunkt zwar noch nicht vollziehbar, weil die Beklagte erst durch den am 17. Februar 1981 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1981 den Widerspruch des Klägers zurückwies. Die Vollziehbarkeit des die Zurückstellung des Klägers ablehnenden Bescheides ist jedoch nicht Voraussetzung für die Einberufung zum Zivildienst. Eine § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG und § 13 Abs. 1 MustV entsprechende Regelung fehlt im Zivildienstgesetz. Lediglich die Tauglichkeit muß vor der Einberufung zum Zivildienst festgestellt (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG) und diese Entscheidung im Gestellungszeitpunkt vollziehbar geworden sein (vgl. Urteil vom 25. März 1981 - BVerwG 8 C 69.80 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 4 S. 1 <8>). Im vorliegenden Fall war eine ärztliche Untersuchung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 ZDG erst nach dem Dienstantritt geboten, weil die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG der Zivildienstpflichtige vor seiner Einberufung untersucht werden muß, nicht erfüllt waren (vgl. auch Urteil vom 25. August 1982, a.a.O. S. 15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.