Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1984, Az.: BVerwG BVervG 6 C 35.83
Geschäftsverteilung; Änderung; Gesetzlicher Richter; Kammerneubildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG BVervG 6 C 35.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 19.01.1983 - AZ: VG 10 K 727/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1985, 165-166 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1985, 89-90
- NJW 1983, 2961
- NJW 1984, 2961 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 35 (amtl. Leitsatz)
- VBl BW 1985, 13-14
Amtlicher Leitsatz
Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird verletzt, wenn bei einer Änderung der Geschäftsverteilung wegen Neubildung einer Kammer einzeln ausgesuchte Sachen, die nicht nach allgemeinen und jederzeit ohne weiteres nachprüfbaren Merkmalen bestimmt sind, von anderen Kammern an die neue Kammer abgegeben werden.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Januar 1983 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte im Oktober 1976 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Bielefeld vom 23. April 1979 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III, Außenstelle Münster, vom 16. April 1981 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der Rechtsstreit ist zunächst bei der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts anhängig geworden. Durch Beschluß des Präsidiums des Verwaltungsgerichts vom 20. August 1981 (7. Nachtrag zur, Geschäftsverteilungsplan 1981) wurde er jedoch aus Anlaß der Errichtung der 10. Kammer dieser zugewiesen. Sie hat nach Vernehmung des Klägers als Partei die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil vom 19. Januar 1983 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 4 VwGO, § 21 e Abs. 1 GVG). Dazu macht er geltend, der Beschluß des Präsidiums des Verwaltungsgerichts vom 20. August 1981 begegne in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Er sei ohne die erforderliche Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht M. getroffen worden. Der Vermerk über dessen Verhinderung infolge Urlaubs sei nicht durch die richterlichen Unterschriften der übrigen Mitglieder des Präsidiums gedeckt. Außerdem gehöre die vorliegende Sache nicht zu dem durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplans der 10. Kammer zugewiesenen Sachbereich des Asylrechts. Schließlich sei nicht nach sachlichen Kriterien festgelegt worden, welche bei den Abgabekammern anhängigen Kriegsdienstverweigerungssachen an die 10. Kammer abgegeben worden seien. Die Abgabe ausgesuchter Verfahren sei unzulässig. Deshalb sei die 10. Kammer für die Entscheidung in der vorliegenden Sache nicht zuständig gewesen, sondern weiterhin die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht geltend, das Präsidium des Verwaltungsgerichts habe die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens nicht überschritten.
Der erkennende Senat hat die Stellungnahme des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 1983 eingeholt, die den Parteien zur Kenntnis gebracht worden ist.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, denn mit ihr werden wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung).
Die Revision ist auch begründet, denn das Verfahren des Präsidiums des Verwaltungsgerichts bei der Abgabe einzelner Verfahren, darunter auch des vorliegenden Rechtsstreits, von der 4. Kammer an die neu gebildete 10. Kammer verstößt gegen die bei der Verteilung der Geschäfte nach § 4 VwGO i.V.m. § 21 e Absätze 1 und 3 GVG anzuwendenden Grundsätze; damit ist der Kläger im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden und das Verwaltungsgericht im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
Die Bedenken der Revision gegen den Präsidiumsbeschluß vom 20. August 1981 sind jedoch insoweit unbegründet, als sie sich darauf beziehen, daß der Vermerk über die Verhinderung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht M. infolge Urlaubs nicht von den übrigen Mitgliedern des Präsidiums unterschrieben worden ist. Anders als für Urteile, die nach § 117 Abs. 1 VwGO von den mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen sind und bei denen die Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung unter Angabe des Hinderungsgrundes besonders zu vermerken ist, besteht für die Beschlüsse der Gerichtspräsidien keine Formvorschrift; insbesondere schreibt das Gerichtsverfassungsgesetz nicht vor, daß die an der Präsidiumsentscheidung mitwirkenden Präsidiumsmitglieder die gefaßten Beschlüsse zu unterzeichnen hätten; es genügen sine Protokollierung der Präsidiumsbeschlüsse und eine die Richtigkeit des Protokolls bestätigende Unterschrift, in der Regel des Vorsitzender oder des Vorsitzenden und des Protokollführers (vgl. Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - <Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 9>). Im übrigen kommt es nur darauf an, daß an dem Beschluß mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Präsidiums mitgewirkt haben (§ 21 i Abs. 1 GVG) und daß die Entscheidung mit Stimmenmehrheit getroffen worden ist (§ 21 e Abs. 7 GVG). Es besteht kein Anlaß daran zu zweifeln, daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
Rechtlich unerheblich ist auch, daß durch den Beschluß vom 20. August 1981 der neu gebildeten 10. Kammer des Verwaltungsgericht nur Teilgebiete des Sachgebiets "Asylrecht" allgemein zugewiesen worden sind, während aus den Sachgebieten Kommunalrecht und Recht der Kriegsdienstverweigerung nur einzeln aufgezählte Verfahren von anderen Kammern an die 10. Kammer abgegeben werden sollten. Aus dieser Abgabe sollte sich offenbar eine Zuständigkeit der 10. Kammer auch für diese Sachgebiete, soweit Verfahren an sie abgegeben wurden, ergeben.
Die nach der Stellungnahme des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 1983 zur Entlastung von Berichterstattern beschlossene Abgabe einer bestimmten Zahl von Verfahren an die neu gebildete Kammer hätte jedoch aufgrund objektiver Kriterien vorgenommen werden müssen, die eine Einflußnahme der Mitglieder des Präsidiums und auch der bisher für die Bearbeitung zuständigen Richter auf den Übergang eines bestimmten Verfahrens ausschlossen. Solche objektiven Kriterien können der Stellungnahme des Präsidenten vom 6. Juni 1983 hinsichtlich der Abgabe von Sachen aus dem Gebiet des Rechts für Kriegsdienstverweigerung von der 4. und der 5. Kammer an die 10. Kammer nicht mit der gebotenen Sicherheit entnommen werden. Danach lautete "die nicht schriftlich fixierte Vorgabe des Präsidiums: abzugeben sind je zwei Sachen aus den Jahren 1978, 1980 und 1981, je vier Sachen des Jahres 1979; dabei sollten die Berichterstatter - notfalls zu Lasten der vorgegebenen Jahrgangsaufteilung - gleichmäßig entlastet und der Grad der Förderung der Verfahren berücksichtigt werden". Auch wenn nach der Stellungnahme des Präsidenten die abgebenden Kammern je zehn Verfahren innerhalb dieser Richtlinien vorgeschlagen haben und das Präsidium die Einhaltung seiner Vorgaben sowie die Willkürfreiheit der Auswahl geprüft und bejaht und entsprechend den Vorschlägen beschlossen hat, verstößt ein derartiges Verfahren gegen den Grundsatz, wonach aufgrund der j Geschäftsverteilung die einzelnen Sachen "blindlings" an den entscheidenden Richter kommen müssen. Hiermit soll zwar in erster Linie jede Einflußnahme der Justizverwaltung, soweit sie bei der technischen Abwicklung der Geschäftsverteilung beteiligt ist, auf die Verteilung der Geschäfte ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGHZ 40, 91 <94>[BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]).Es gehört aber ganz allgemein zum Begriff des gesetzlichen Richters, das nicht für bestimmte Einzelsachen bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern daß die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner Merkmale an den gesetzlichen Richter kommt. Deshalb muß auch dann, wenn im Laufe eines Geschäftsjahres etwa wegen Überlastung eines Spruchkörpers nach § 21 e Abs. 3 GVG eine Änderung der Geschäftsverteilung erforderlich wird, auch diese Änderung nach allgemeinen Merkmalen vorgenommen werden; es dürfen auch in diesem Falle nicht einzelne ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1979 - II ZR 31/79 - <DRiZ 1980, 147> sowie Urteil vom 28. September 1954 - 5 StR 275/53 - <NJW 1955, 152>). Weder der Umfang einer bestimmten Sache noch der - offenbar zunächst von der abgebenden Kammer zu würdigende - Grad ihrer Förderung kann als ein solches Merkmal angesehen werden; anders ist es etwa, wenn eine bestimmte Gruppe von Sachen mit aufeinander folgenden Aktenzeichen an einen anderen Spruchkörper abgegeben wird, wie das in dem von Bundesgerichtshof in des erwähnten Urteil von 28. September 1954 geschilderten Fall innerhalb des Bundesgerichtshofs geschehen war. Deshalb wird auch gegen sine Regelung, wie sie hinsichtlich der Abgabe der zehn ältesten derjenigen Verfahren, die die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts durch eine frühere Geschäftsverteilungsplanänderung von einer anderen Kammer übernommen hatte (vgl. die Stellungnahme des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 1983, 2. Absatz), nichts einzuwenden sein. Die Abgabe von nicht nach allgemeinen Merkmalen beschriebenen Sachen, bei deren Auswahl sogar von der Vorgabe hinsichtlich ihres Alters abgewichen werden konnte, kann dagegen nicht als ordnungsgemäße Regelung der Geschäftsverteilung angesehen werden. Ein derartiges Verfahren ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht etwa aus den Gründen unbedenklich, aus denen das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35>) die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts in einem Fall für unsubstantiiert erklärt hat, in dem geltend gemacht worden war, die Übertragung einer Sache von einer auf eine andere Kammer eines Verwaltungsgerichts während eines Geschäftsjahres sei nicht unabdingbar und keineswegs unaufschiebbar nötig gewesen. In diesem Beschluß ist zwar darauf hingewiesen worden, daß allein das Präsidium eines Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, was bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 GVG zur Änderung der Geschäftsverteilung während eines Geschäftsjahrs nötig ist; das Revisionsgericht kann die beschlossenen Maßnahmen nur auf etwaige Willkür überprüfen, also nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Präsidiums setzen. Das gilt aber nur insoweit, als das Präsidium darüber zu befinden hat, ob die Voraussetzungen einer Änderung der Geschäftsverteilung während eines Geschäftsjahrs vorliegen und was für die erforderliche Neuverteilung der Geschäfte zu geschehen hat. Deshalb ist es auch nicht ohne weiteres zu beanstanden, daß der Übergang anhängiger Streitsachen auf einen anderen Spruchkörper beschlossen wird, ebenso wie dies bei der geschäftsplanmäßigen Zuweisung eines Sachbereichs ex einen anderen als den bisher zuständigen Spruchkörper möglich ist (vgl. dazu Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG l C 33.78 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 22>). Das Präsidium eines Gerichts überschreitet jedoch die ihm durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen, wenn es einzelne, nicht nach allgemeinen und jederzeit ohne weiteres nachprüfbaren Merkmalen bestimmte Sachen auf der Grundlage der Auswahl durch die Richter des bisher zuständigen Spruchkörpers einem anderen Spruchkörper zuweist, wie dies hier nach der Stellungnahme des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 1983 geschehen ist. Selbst wenn das Präsidium des Verwaltungsgerichts "die Willkürfreiheit der Auswahl geprüft und bejaht" hat, läßt sich schon vom Inhalt der vom Präsidium für die Abgabe vor. Streitsachen auf dem Gebiet des Rechts der Kriegsdienstverweigerung von der 4. an die 10. Kammer erteilten Richtlinien her nicht die Möglichkeit ausschließen, daß die Sachen ohne Beachtung allgemeiner Merkmale für die Abgabe ausgewählt worden sind.
Wegen der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts war das Urteil gemäß §§ 138 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.