Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1984, Az.: BVerwG 1 B 46.84
Erforderlichkeit des Widerrufs der zuvor erteilten Waffenbesitzkarte vor Verfügung eines Waffenbesitzverbotes; Zulässigkeit einer Verfügung gemäß § 40 Waffengesetz (WaffG) mit incidenter enthaltener Widerrufsverfügung gemäß § 47 WaffG; Auswirkungen des Waffenbesitzverbotes gemäß § 40 WaffG im Einblick auf § 47 WaffG; Zulässigkeit der Verfügung eines Waffenbesitzverbotes nach § 40 WaffG und eines Widerrufs nach § 47 Abs. 2 WaffG im selben Schreiben; Anforderungen an den Widerruf einer Waffenbesitzkarte ohne Bestehen eines Waffenbesitzverbots; Raum für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung gemäß § 5 WaffG; Verhältnis des § 5 Abs. 2 WaffG zu§ 17 Abs. 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 46.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 17140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.01.1984 - AZ: 20 A 2542/83
Rechtsgrundlagen
- § 40 Waffengesetz (WaffG)
- § 47 Abs. 2 S. 1 WaffG
- § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b WaffG
- § 17 Abs. 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Hierbei muß innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgebrachte Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Solche Gründe lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der vom Kläger allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob eine Verfügung gemäß § 40 WaffG ... incidenter eine Widerrufsverfügung gem. § 47 WaffG enthalten kann" und steht darüber hinaus auf dem Standpunkt, die angefochtene Verfügung enthalte "nicht einen Widerruf, sondern allenfalls die Ankündigung eines Widerrufs". Mit diesem Vorbringen richtet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die Feststellung des Inhalts des Verwaltungsaktes des Beklagten durch das Berufungsgericht, führt aber nicht auf eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Auch im übrigen gibt die von der Beschwerde auf geworfene Frage, "welche Wirkung das Waffenbesitzverbot gem. § 40 WaffG auch im Einblick auf § 47 WaffG hat", dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß ein Waffenbesitzverbot nach § 40 WaffG und ein Widerruf nach § 47 Abs. 2 WaffG durch die zuständige Behörde gleichzeitig sowie in einunddemselben Schreiben ausgesprochen werden können. Ferner ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, daß ein Waffenbesitzverbot den Widerruf einer zuvor erteilten Waffenbesitzkarte erzwingt (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 C 144.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35); im übrigen ist die zuständige Behörde, wie die Vorinstanzen für den vorliegenden Fall angenommen haben, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG auch ohne Bestehen eines Waffenbesitzverbots zum Widerruf einer Waffenbesitzkarte verpflichtet, wenn nach deren Erteilung Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
Die weitere vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob "auch im Rahmen der Prüfung gem. § 5 WaffG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden ist, oder ob allein die Subsumtion einer rechtskräftigen Verurteilung gegen eine der in § 5 aufgezählten Katalogtaten zur Anwendung des § 5 WaffG führen muß", verkennt, daß sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht allein auf das Vorliegen einer Straftat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG gestützt, sondern ausgeführt, daß die aus dieser Bestrafung abzuleitende Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls nicht widerlegt sei (BU S. 7). Damit steht das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, wonach die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Tatsachen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall diese Annahme entkräften (Beschluß vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 36; Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 1 B 82.82 -; Beschluß vom 8. Oktober 1981 - BVerwG 1 B 4.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 29; Beschluß vom 2. Oktober 1981 - BVerwG 1 B 684.80 - Buchholz a.a.O. Nr. 30 S. 13; Beschluß vom 1. Oktober 1981 - BVerwG 1 B 35.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 28; Beschluß vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 1 B 547.79 -). Übrigens liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die einfachgesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 WaffG hinreichenden Raum für die Anwendung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bietet. Die von der Beschwerde angenommene Diskrepanz zu § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG und zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vora 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 69.81 - (RdL 1983, 140) besteht nicht. Ob das Berufungsgericht die Grundsätze der genannten Entscheidungen im vorliegenden Fall zutreffend angewendet hat, ist eine Frage des Einzelfalls, eröffnet aber nicht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Dickersbach
Gielen