Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1984, Az.: BVerwG 9 B 3209.82
Verwaltungsgerichtsverfahren; Wiedereinsetzung; Rechtsmittelfrist; Wiedervorlagefrist; Abgrenzung; Ersetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 3209.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 30.03.1982 - AZ: 21 K 14460/80
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVBl 1985, 123-124
- HFR 1986, 3
- NJW 1984, 2542 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Rechtsmittelfristen müssen so notiert werden, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben; eine bloße Wiedervorlageanordnung kann die Notierung von Rechtsmittelfristen daher nicht ersetzen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. März 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den inzwischen aufgehobenen § 34 AuslG geben dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich zum einen um eine Frage auslaufenden Rechts handelt und zum andern die genannte Bestimmung nach der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit den Grundgesetz in Einklang stand (vgl. z.B. Beschluß vom 7. Januar 1981 - BVerwG 9 B 3471.80 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 3). Die abweichenden Überlegungen in der Beschwerdeschrift geben zu einer weiteren Erörterung ebensowenig Anlaß wie die Ausführungen, mit denen sich die Beschwerde gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, nach der "offensichtlich unbegründet" im Sinne des § 34 AuslG jede offensichtlich aussichtslose Klage war (vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 698.81 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 5).
Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist versagt. Diese beruht auf einem Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, das sich ein Kläger auch in Asylstreitverfahren als eigenes zurechnen lassen muß (vgl. BVerwGE 60, 253 f. [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]). Dabei kann dahinstehen, ob nicht schon allein aus dem Umstand, daß in deren Anwaltskanzlei allmonatlich nach nicht fristgerecht wieder vorgelegten Akten (sog. "Schlafakten") gesucht zu werden pflegt, auf einen allgemeinen Organisationsmangel geschlossen werden muß. Jedenfalls liegt ein Verschulden darin, daß der mit der Sache befaßte Bevollmächtigte, nachdem er mit der Klageerhebung beauftragt worden war, nicht die Eintragung der Sache in das Fristenbuch veranlaßt und damit ihre Behandlung als Fristensache sichergestellt hat, sondern lediglich ihre Wiedervorlage verfügt hat, ohne zudem dafür einen Zeitpunkt anzugeben. Rechtsmittelfristen müssen jedoch so notiert werden, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (RG JW 1939, 365). Eine bloße Wiedervorlageanordnung kann die Notierung von Rechtsmittelfristen daher nicht ersetzen (BGH Vers.Recht 1978, 537, 538; BFH BB 1973, 369).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender