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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1984, Az.: BVerwG 9 A 1.84

Streitigkeiten; Anfragen; Informationsübermittlung; Asylverfahren; Verfolgerstaat; Erste Instanz; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 A 1.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBL 1984, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1985, 53-54
  • ZfSH/SGB 1986, 5521

Amtlicher Leitsatz

Die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz sind einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

Die besondere örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO gilt nicht nur in Streitigkeiten über die Anerkennung als Asylberechtigter, sondern auch für alle anderen Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung des Asylverfahrensgesetzes ergeben.

Redaktioneller Leitsatz

Über Streitigkeiten, die sich mit Anfragen und Informationsübermittlung an den Verfolgerstaat in Asylverfahren befassen, trifft in erster Instanz nicht das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung, sondern das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Sträter
beschlossen:

Tenor:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen.

Gründe

1

Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, betreibt ihre Anerkennung als politisch Verfolgte. Ihre gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerichtete Verpflichtungsklage ist noch beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig. Mit ihrer beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten,

  1. 1.

    beim türkischen Staat die Antrage zu unterlassen, ob für die Klägerin ein Auslieferungsersuchen gestellt wurde,

  2. 2.

    nachfragen beim türkischen Staat zum Zwecke der Überprüfung von Behauptungen im Hinblick auf das Asylverfahren der Klägerin zu unterlassen,

  3. 3.

    die Übermittlungen von Informationen aus dem Asylverfahren der Klägerin und polizeiliche Erkenntnisse über die politische Betätigung der Klägerin im Bundesgebiet an den türkischen Staat, an jeden nicht deutschen Staat oder jede nicht-deutsche staatliche Stelle zu unterlassen.

2

Hilfsweise beantragt die Klägerin

festzustellen, daß die in den Anträgen genannten Antragen, Nachfragen und Informationsübermittlungen rechtswidrig seien.

3

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist nicht nach § 50 Abs. 1 VwGO begründet. Von den hier allein in Frage kommenden Nrn. 3 und 4 dieser Vorschrift scheidet letztere deshalb aus, weil dem Rechtsstreit offensichtlich keine dienstrechtlichen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrundeliegen. Als solche sind Verwaltungsstreitsachen aus dem Beamtenverhältnis der beim Bundesnachrichtendienst tätigen Beschäftigten gemeint. Nicht von Nr. 4 erfaßt werden dagegen Klagen, die sich auf die Tätigkeit der Institution "Bundesnachrichtendienst" und damit auf die bei ihm tätigen Mitarbeiter selbst beziehen. Soweit sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz richten sollte, ergibt sich die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus dem Gesetzestext, in den allein der Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes angeführt ist. Eine den Geschäftsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz einbeziehende erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist nicht vertretbar, wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Beschluß vom 25. November 1963 - BVerwG 6 A 1.62 - (Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 1) in Auseinandersetzung mit der in der Literatur vereinzelt vertretenen gegenteiligen Auffassung dargelegt hat. Nach dem Villen des Gesetzgebers soll die erst- und eininstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus verfassungs- und rechtspolitischen Gründen auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BVerfGE 8, 174 [BVerfG 10.06.1958 - 2 BvF 1/56]). Davon abgesehen würde sich aber auch eine erweiternde Auslegung allenfalls auf dienstrechtliche Vorgänge des Bundesamtes für Verfassungsschutz erstrecken, auf die sich das Klagebegehren hier nicht bezieht.

4

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt auch nicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Das Klagebegehren betrifft nicht "Gebiete, die in die Zuständigkeit der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretungen des Bundes fallen". Mit ihrer Uhterlassungsklage und ihrem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag will die Klägerin erreichen, daß im Rahmen des von ihr eingeleiteten Asylverfahrens bestimmte Ermittlungen nicht vorgenommen bzw. bestimmte im Verfahren gewonnene Erkenntnisse nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Klage betrifft damit die Art und Weise der Durchführung des Asylverfahrens und damit Verfahrenshandlungen, die ausschließlich in der Zuständigkeit und Verantwortung des für Asylentscheidungen zuständigen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge liegen. Dessen alleinige Zuständigkeit und Verfahrensherrschaft bleiben auch dann uneingeschränkt bestehen, wenn sich das Bundesamt im Wege der Amtshilfe der Mitwirkung anderer Behörden, beispielsweise der deutschen Auslandsvertretungen, bedient. Danach liegt hier eine Klage auf dem Gebiet des Asylrechts, nicht aber im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO eine solche auf einem Gebiet vor, das in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fällt. Das gilt ohne Rücksicht auf die - in der Entscheidung zur Hauptsache zu klärende - Frage, ob bei dem gegenwärtig erreichten Stand des Asylverfahrens für das vorliegende Klagebegehren noch Raum ist oder ob es sich nicht, jedenfalls soweit damit bestimmte Ermittlungen verhindert werden sollen, auf das gerichtliche Verfahren im Rahmen der auf die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte gerichteten Verpflichtungsklage bezieht.

5

Der Rechtsstreit war daher auf den vorsorglich gestellten Antrag der Klägerin hin wegen instanzieller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 83 VwGO an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Das ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO das Verwaltungsgericht Hamburg, in dessen Bezirk die Klägerin ihren Aufenthalt hat. Die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist hier ungeachtet des Umstandes maßgebend, daß die vorliegende Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage nicht im engeren Sinn eine Streitigkeit "über die Anerkennung als Asylberechtigter" oder eine solche wegen eines Verwaltungsaktes "der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber" darstellt. Der Rechtsstreit betrifft das Asylanerkennungsverfahren aber in einem weiteren Sinn und muß daher nach dem Zweck des § 52 Abs. 2 Satz 3 VwGO, die Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz zu dezentralisieren und auf die Jeweils für den Wohnsitz bzw. den Aufenthalt der Asylbewerber örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte zu verteilen, als unter diese Regelung fallend angesehen werden.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Sträter