Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1984, Az.: BVerwG 9 CB 1092.81
Zustellungsurkunde; Fehlerhaftigkeit; Berichtigung; Postzustellungsurkunde; Niederlegung; Mitteilung; Prozessbevollmächtigter; Mandatsniederlegung; Ladung; Fehlerhaftigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 1092.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 23.09.1981 - AZ: 292-XVII/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Arch PF 1985, 267-269
- HFR 1985, 90-91
- NVwZ 1985, 337 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Berichtigung der Zustellungsurkunde
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne der §§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VwGO bei unterbliebener oder fehlerhafter Ladung zum Verhandlungstermin (wie Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 CB 748.80 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 39)
- 2.
Zur Zustellung einer Ladung an den Prozeßbevollmächtigten, wenn trotz gegenüber dem Gericht erklärter Mandatsniederlegung das Mandatsverhältnis in Wirklichkeit fortbesteht (wie Beschluß vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9)
- 3.
Eine Postzustellungsurkunde, die nicht in eindeutiger Weise erkennen läßt, daß die nach § 182 ZPO erforderliche schriftliche Mitteilung über die Niederlegung bei der Postanstalt erfolgt ist, leidet an einem wesentlichen Mangel, der bereits für sich allein zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1955 - V BLw 39/55 - L.-M. § 181 ZPO Nr. 1).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. September 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens sowie der erledigten Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der aus Ghana stammende Kläger, der in Jahre 1975 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und seit Oktober 1979 in F. wohnt, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.
In dem hierauf gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach wurde die Ladung zu dem auf den 23. September 1981 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung mit Postzustellungsurkunde an die genannte Anschrift des Klägers gerichtet, nachdem sein damaliger Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt H. aus M. die Niederlegung des Mandates erklärt und die Stadt F. mitgeteilt hatte, daß der Kläger noch in F. als wohnhaft gemeldet sei. Zur mündlichen Verhandlung, aufgrund derer die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist, waren weder der Kläger noch Rechtsanwalt H. erschienen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger persönlich in seiner Wohnung in ... durch den Postzusteller ausgehändigt worden.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision macht der Kläger unter Versicherung an Eides Statt geltend:
Er habe nicht gewußt, daß sein früherer Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe. Eine diesbezügliche Mitteilung habe er nicht erhalten. Er habe auch keine Ladung des Gerichts zum Verhandlungstermin bekommen, noch einen Benachrichtigungsschein in seinem Briefkasten gefunden, daß eine Postsendung niedergelegt worden sei. Erst durch die Zustellung des Urteils habe er wieder etwas in seiner Angelegenheit erfahren. Damit seien die Vorschriften über die Ladung verletzt, und es liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 133 Nr. 3 VwGO, § 138 Nr. 4 VwGO vor.
Die Beklagte hat sich dazu nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, weil der Kläger im Prozeß nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (§ 133 Nr. 3 VwGO, § 138 Nr. 4 VwGO). Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschriften liegt auch dann vor, wenn ein Beteiligter infolge unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung unvertreten bleibt. Das gilt sowohl dann, wenn der von den Beteiligten bestellte Prozeßbevollmächtigte nicht oder in fehlerhafter Weise geladen worden ist (BFH, Urteil vom 14. Dezember 1971 - VIII R 13/67 - BFHE 104, 491) als auch dann, wenn der nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Beteiligte selbst aus diesen Gründen keine Kenntnis von dem Verhandlungstermin erhalten hat (BFH, Urteil vom 15. November 1974 - VI R 107/74 - BFHE 114, 457). Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung des Bundesfinanzhofes im Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 CB 748.80 - (Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 39) angeschlossen.
Der Kläger ist zum Verhandlungstermin am 23. September 1981 nicht ordnungsgemäß geladen worden.
Gegenüber seinem früheren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt H. ist keine Ladung zum Verhandlungstermin ergangen, obwohl nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an den bestellten Bevollmächtigten zu richten sind. Rechtsanwalt H. hatte zwar dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1980 mitgeteilt, er lege das Mandat nieder. Auch in diesem Fall können Zustellungen jedoch in wirksamer Weise nur an den Bevollmächtigten erfolgen, wenn der Vollmachtsvertrag (vgl. § 87 Abs. 1 ZPO) und damit die Prozeßvollmacht in Wirklichkeit fortbestehen, weil der Vollmachtsvertrag nicht wirksam gekündigt worden ist (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9 im Anschluß an BGH, Beschluß vom 24. November 1976 - IV ZB 20/76 - Versicherungsrecht 1977, 334). So lag es hier. Rechtsanwalt H. hatte die Mandatsniederlegung damit begründet, daß er mit dem Kläger über längere Zeit keine Verbindung mehr habe und ihm sein derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt sei. Das stimmt mit den Vortrag des Klägers überein, daß er von einer Mandatsniederlegung erst bei einem Telefongespräch nach der Zustellung des angefochtenen Urteils erfahren habe. Unter diesen Umständen kann von einer vor diesem Zeitpunkt erfolgten Beendigung des Mandatsverhältnisses nicht ausgegangen werden. Ohne Bedeutung ist dabei im vorliegenden Zusammenhang, ob in der Mitteilung der Mandatsniederlegung trotz Fortbestehens des Vollmachtsvertrages im Innenverhältnis eine dem Kläger zurechenbare Verletzung prozessualer Pflichten durch seinen früheren Prozeßbevollmächtigten lag (vgl. den Beschluß vom 4. Juli 1983 a.a.O.). Nach § 133 Nr. 3 VwGO, § 138 Nr. 4 VwGO ist der Mangel fehlender gesetzlicher Vertretung nur dann unbeachtlich, wenn der nicht nach Vorschrift der Gesetze Vertretene der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Das ist offensichtlich nicht der Fall.
Hiervon abgesehen war auch die gegenüber dem Kläger persönlich erfolgte Ladung unwirksam. Sie war nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zu bewirken (§ 56 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die nach § 2 VwZG mögliche Form der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gewählt (§ 3 VwZG). Für diese Zustellungsart gelten die Vorschriften der §§ 180-186 und 195 Abs. 2 ZPO (§ 3 Abs. 3 VwZG). Nach § 195 Abs. 2 ZPO ist über die Zustellung vom Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, die den Vorschriften des § 191 Nr. 1, 3-5, 7 entsprechen muß. § 191 Nr. 4 ZPO schreibt unter anderem vor, daß im Falle einer Zustellung nach § 182 ZPO die Postzustellungsurkunde die Bemerkung enthalten muß, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt worden sind.
Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, daß unter einer Zustellung nicht nur die Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes zu verstehen ist, die im Zweifel neben der Postzustellungsurkunde durch jedes andere Beweismittel nachgewiesen werden kann, sondern die beurkundeteÜbergabe, bei der die gesetzlich vorgeschriebene Zustellungsurkunde aufgenommen werden muß. Das folgt aus dem mit ihnen beabsichtigten Zweck, durch eine strenge gesetzliche Form für die Zustellung jeden Streit über das Ob und Wie der Zustellung auszuschließen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 180/52 - BGHZ 8, 314 [BGH 15.01.1953 - IV ZR 180/52]). Daraus ergibt sich, daß wesentliche Mängel der Postzustellungsurkunde bereits für sich allein zur Unwirksamkeit der Zustellung führen. Ein solcher Mangel ist gegeben, wenn die Zustellungs Urkunde nicht erkennen läßt, daß eine Ersatzzustellung vorgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1955 - V BLw 39/55 - L.-M. § 181 ZPO Nr. 1). Das ist hier der Fall. In der Postzustellungsurkunde, mit der die Ladung des Klägers bewirkt werden sollte, hat der Zusteller zwar beurkundet, daß der Kläger persönlich nicht angetroffen worden ist, eine Zustellung weder an einen zur Familie gehörenden Hausgenossen noch an den Hauswirt oder Vermieter ausführbar war und deshalb das zuzustellende Schriftstück bei der Postanstalt in F. niedergelegt worden ist. Jedoch ergibt sich aus der Zustellungsurkunde nicht, daß die nach § 182 ZPO erforderliche schriftliche Mitteilung über die Niederlegung bei der Post erfolgt ist, die regelmäßig in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben ist, ausnahmsweise auch an der Wohnungstür befestigt oder einem Nachbarn ausgehändigt werden kann. Der diesbezügliche vorgedruckte Teil der Postzustellungsurkunde ist mit einer schlangenförmigen Linie durchgestrichen. Zwar ist diese Linie, soweit sie über den Satzteil "in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden" verläuft, ihrerseits wieder "durchgeschlängelt"; außerdem sind die nachfolgenden Satzteile über die Befestigung der Mitteilung an der Wohnungstür und die Aushändigung an einen Nachbarn zusätzlich zu der Schlangenlinie mit einen waagerechten und einem schrägen Strich versehen. Indessen könnte dies auch dann nicht zu einer Behebung des Mangels führen, wenn sich hieraus die Absicht des Postzustellers ergeben sollte, die Zustellungsurkunde nachträglich zu verbessern. Allerdings ist eine Berichtigung der Zustellungsurkunde nicht ausgeschlossen. Bei der besonderen Bedeutung, die ihr nach den strengen gesetzlichen Zustellungsvorschriften zukommt, kann dies jedoch nicht in Form von Durchstreichungen und einer anderweitigen Ausfüllung des Urkundenformulars, sondern nur durch einen entsprechenden, von dem Zustellungsbeamten zu unterzeichnenden Vermerk auf der Urkunde erfolgen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1955 a.a.O.).
Gemäß § 138 Nr. 4 VwGO ist die angefochtene Entscheidung als auf der fehlerhaften Ladung beruhend anzusehen; sie ist daher unter Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht aufzuheben. Mit der Durchführung des Revisionsverfahrens ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erledigt.
Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren sowie für das erledigte Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher
Dr. Kemper
Dr. Bender