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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1984, Az.: BVerwG 9 C 196.83

Asylanerkennung; Asylbewerber; Abschiebung; Inhaftierung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 196.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 28.06.1979 - AZ: 8926 IV 77
VGH Bayern - 18.03.1983 - AZ: 25.B-6285/79

Fundstellen

  • BVerwGE 69, 323 - 331
  • DVBL 1984, 1012-1015 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 1012-1015 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2782-2784 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 801 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1985, 325-327 (Urteilsbesprechung von Wiss. Mitarbeiter Dr. Wolf-Dietrich Drosdzol)
  • ZfSH/SGB 1985, 466-467

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Asyl gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entsteht erst, wenn der politisch Verfolgte das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht; Asylschutz kann nicht schon vom Verfolgerland aus beantragt werden.

Einem politisch Verfolgten, der in Deutschland Asyl beantragt hat, darf die Anerkennung nicht deshalb versagt werden, weil er im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Asylbegehren wieder in das Verfolgerland abgeschoben war.

Redaktioneller Leitsatz

Die beantragte Asylanerkennung kann nicht allein deswegen versagt werden, weil der Asylbewerber zu dem Zeitpunkt als über seinen Asylantrag entschieden wird, bereits in ein Heimatland abgeschoben wurde.

Das gilt selbst dann, wenn man ihn dort für einen längeren Zeitraum inhaftieren würde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1983 aufgehoben.

Ferner werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juni 1979 und der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Oktober 1974, soweit er den Kläger betrifft, sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27. Juli 1977 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein jugoslawischer Staatsangehöriger kroatischen Volkstums, kam 1962 mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland, wo seine Ehefrau und drei Kinder inzwischen Asyl genießen. Er stellte mehrere erfolglose Asylanträge, zuletzt 1974 im wesentlichen mit der Begründung, daß er Ende 1971 einen Demonstrationszug kroatischer Bürger für die Unabhängigkeit Kroatiens in Frankfurt organisiert und geleitet habe, wobei alle Teilnehmer von jugoslawischen Staatsorganen gefilmt worden seien, und daß er darüber hinaus wegen seiner engen Freundschaft mit dem Leiter einer kroatischen Exilorganisation den Heimatbehörden als Regimegegner bekannt sei.

2

Nach Ablehnung des Asylantrages durch die Beklagte wurde der Kläger während des Widerspruchsverfahrens am 11. Oktober 1974 von der Ausländerbehörde wegen wiederholter Straffälligkeit aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und nach Jugoslawien abgeschoben, wo er wegen seiner politischen Betätigung in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden ist, die er gegenwärtig verbüßt.

3

Das vom Kläger weiterbetriebene Asylanerkennungsbegehren blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat zwar die politische Verfolgung des Klägers bejaht und auf seinen Hilfsantrag die ablehnenden Bescheide der Beklagten "isoliert" als rechtswidrig aufgehoben, es hat sich jedoch an der vom Kläger in erster Linie begehrten Verpflichtung der Beklagten zu seiner Asylanerkennung gehindert gesehen, weil Asyl nicht beanspruchen könne, wer sich noch im Herrschaftsbereich des Verfolgerstaates befinde. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden (DVBl. 1984, 180):

4

Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG garantiere dem politisch Verfolgten nur das sogenannte externe Asyl im üblichen Umfang. Dies bedeute Schutz für eine Person, die auf der Flucht vor Verfolgern einen Raum erreiche, zu dem die Verfolger keinen unmittelbaren Zugriff hätten. Eine Schutzgewährung für politisch Verfolgte, die sich im Gebiet des Verfolgerstaates befänden, umfasse das Grundrecht somit nicht. Eine weitergehende Auslegung von Art. 16 GG verbiete sich aufgrund Völkerrechts. Dem politisch Verfolgten, der sich im Herrschaftsbereich des Verfolgerstaates befinde, könne und dürfe ein anderer Staat keinen Schutz gewähren, weil er dadurch die Souveränität des Verfolgerstaates verletzen würde. Die Asylgewährung käme dann nämlich einer Ausübung von Hoheitsrechten auf fremdem Staatsgebiet gleich. Daß das Asyl nur dem politisch Verfolgten gewährt werden könne, der sich nicht mehr im Herrschaftsbereich des Verfolgerstaates befinde, ergebe sich im übrigen auch aus dem Flüchtlingsbegriff des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention).

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Anerkennungsbegehren weiter. Er hebt sein fortbestehendes rechtliches Interesse an der Asylgewährung hervor. Nach einer Anerkennung könne ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht mehr verwehrt werden.

6

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten tritt der Revision entgegen. Unter Hinweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention macht er geltend, daß ein Asylantrag nicht von außerhalb des Bundesgebietes gestellt werden könne.

7

II.

Die Revision ist begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, so daß seine Klage mit dem Hauptantrag Erfolg haben muß.

8

Rechtsfehlerfrei ist der Verwaltungsgerichtshof zunächst zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger politisch Verfolgter ist. Nach den nicht mit Verfahrensfragen angegriffenen und daher für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz ist die fünfzehnjährige Freiheitsstrafe gegen den Kläger wegen seiner gegen die jugoslawische Regierung gerichteten Betätigung in kroatischen Exilgruppen in der Bundesrepublik Deutschland verhängt worden. Das Berufungsgericht hat vor allen aus einem Schreiben des jugoslawischen Strafverteidigers des Klägers, demzufolge die Gründe des Strafurteils wegen der politischen Natur des Strafvorwurfs nicht mitgeteilt worden sind, sowie einer Meldung einer jugoslawischen Tageszeitung, wonach der namentlich genannte Kläger nach geheimer Haupt Verhandlung wegen Zusammenarbeit mit Emigranten zu schwerem Kerker verurteilt worden ist, die Überzeugung gewonnen, daß der sehr schwerwiegende Zugriff auf den Kläger seinen engen Bindungen zu den im Heimatland als staatsfeindlich angesehenen kroatischen Exilgruppen und dem Eintreten für deren Gedankengut, mithin seiner politischen Überzeugung gilt. Die hieraus vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung auf die der Verurteilung - zumindest auch - zugrunde liegenden politischen Beweggründe des jugoslawischen Staates ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Senatsurteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 1070.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 39). Anhaltspunkte für die mißbräuchliche Schaffung eines Nachfluchtgrundes (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171 [174]) liegen nicht vor.

9

Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die Asylberechtigung des Klägers jedoch zu Unrecht deshalb verneint, weil er sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Gewahrsam des Verfolgerlandes befunden hat. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben.

10

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, daß der Anspruch auf Asylgewährung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erst mit dem Betreten des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland erworben wird. Unter Asyl versteht das Grundgesetz den Schutz, der einer Person gewährt wird, die auf der Flucht vor ihren Verfolgern einen Raum erreicht, zu dem die Verfolger keinen unmittelbaren Zugriff haben (vgl. Maunz in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 16 Abs. 2 Rdnr. 89). Inhaltlich verschafft das Asylrecht in seinem Kernbereich dem Verfolgten einen Anspruch auf Schutz vor Verfolgung durch das Verbot der Zurückweisung des Zuflucht suchenden an der Grenze und der Zurückschiebung in den Verfolgerstaat (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]). Die Entstehung des Asylanspruchs setzt demnach eine tatsächliche Zufluchtnahme des Verfolgten im Schutzstaat voraus, so daß der Flüchtling - zumindest - dessen Grenzen erreicht haben muß (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. S. 503; Kimminich, Bonner Kommentar, Art. 16 [Zweitbearbeitung 1968], RdNr. 120; von Pollern, Das moderne Asylrecht, 1980, S. 291). Diese Interpretation entspricht dem Wortsinn und dem Ursprung des Asyls. Wortgeschichtlich bedeutet Asyl Sicher-Sein vor Verfolgung, d.h. vor gewaltsamer Entfernung aus der gefundenen Zuflucht an kirchlichen oder weltlichen Asylstätten, deren Unantastbarkeit auf der Unverletzlichkeit des Heiligtums der Zufluchtstätte und des Gastrechts beruhte. Das Asyl schafft dem Flüchtigen Sicherheit vor den Verfolgern, sobald er eine geheiligte Stätte, eben das Asyl, erreicht hat, an der er nicht mehr ergriffen werden darf (vgl. Kimminich, Asylrecht, 1968, S. 1 ff.; Wollenschläger, Geschichte und Formen des Asylrechts, in: Handbuch des Asylrechts, Bd. 1, 1980, S. 55 ff.). Als territorialgebundenes Recht eröffnet Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG daher dem im Heimatstaat verbliebenen Ausländer, der von dort um Asyl nachsucht, keinen Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Inanspruchnahme dieses territorialen oder externen Asyls reicht es auch nicht allein aus, daß der Verfolgte den Herkunftsstaat verläßt, sondern er muß den Zufluchtstaat erreichen.

11

Die Entstehungsgeschichte des Asylgrundrechts bestätigt den aus seinem Wort sinn folgenden Bedeutungsinhalt und behebt hieran etwa verbleibende Zweifel (BVerfGE 11, 126 [130]; 62, 1 [45]). Soweit nicht schon deswegen, weil in den Beratungen des Parlamentarischen Rates das Asylrecht in engem Zusammenhang mit dem Auslieferungsverbot gesehen wurde, die für die Auslieferung logische Voraussetzung der Zufluchtnahme des Ausländers im Gastland auch für das Asylrecht als selbstverständlich erachtet wurde, läßt sich dies daneben den Formulierungen der verschiedenen Grundrechtsentwürfe entnehmen. Art. 4 Abs. 2 des Herrenchiemseer Entwurfs verstand unter Asyl ausdrücklich die Nichtauslieferung des Verfolgten. In Anlehnung an Art. 105 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946 (BayBS I S. 3), wonach verfolgte Ausländer, die "nach Bayern geflüchtet sind", nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden dürfen, hatte der Text der Grundrechts-Kommission ursprünglich gelautet: "Personen, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und sich auf dem Gebiet des Bundes befinden, werden nicht ausgeliefert" (Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearb. v. P. Bucher, Boppard 1981, S. 220, 580). In den Beratungen des Parlamentarischen Rates haben ersichtlich ebenfalls keine Zweifel daran bestanden, daß eine Asylgewährung nur für denjenigen in Betracht kommen sollte, der "nach Deutschland flieht". Das kommt in Änderungs- und Formulierungsvorschlägen einzelner Abgeordneter und des Allgemeinen Redaktionsausschusses zum Ausdruck (Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, bearb. v. W. Matz, in: JöR Bd. 1, 1951, S. 165 ff.). Die endgültige Grundrechtsfassung erklärt sich daraus, daß man angesichts des im Völkerrecht "fest umrissenen" Asylrechtsbegriffs derlei erläuternde Zusätze für überflüssig erachtete (JöR a.a.O. S. 165).

12

Im Völkerrecht stellt das externe Asyl ein Recht des Staates auf Zulassung eines fremden Staatsangehörigen zum eigenen Territorium dar, ohne daß dem Heimat Staat hieraus eine Sanktionsbefugnis wegen Verletzung der aus seiner Souveränität fließenden Personalhoheit erwächst. Eine solche Schutzgewährung bedeutet weder eine unfreundliche Handlung gegenüber dem Heimatstaat des Flüchtlings noch eine unzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten dieses Staates. Eine völkerrechtliche Asylanerkennungspflicht und ein damit korrespondierendes subjektives Recht des Flüchtlings, gar eines im Verfolgerland verbliebenen, erwächst daraus nicht. Aus dem in früherer Staatenpraxis anzutreffenden sog. internen Asyl, d.h. der Schutzgewährung an privilegierten Orten im Staatsgebiet des Verfolgerstaates (Botschaften, Konsulaten), läßt sich nichts anderes herleiten, denn auch dieses extra-territoriale Asyl setzt eine räumliche Beziehung des Verfolgten zu dem als exterritorial geltenden Missionsgebäude und damit zum Asylland voraus. Diese Beziehung wurde in der älteren Völkerrechtslehre dadurch hergestellt, daß man die Botschaft als Bestandteil des Staatsgebietes des Entsendestaates fingierte. Mit dem modernen Souveränitätsbegriff der Staaten ist diese Vorstellung nicht mehr vereinbar, vielmehr lassen sich Beschränkungen der Hoheitsgewalt des Aufnahmestaates über Gesandtschaftsgebäude nur noch aus den vertraglichen und völkergewohnheitsrechtlichen Vorrechten rechtfertigen, die zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben einer diplomatischen Vertretung gewährt werden. Da die Gewährung von Asyl hierzu nicht zählt, begründet die diplomatische Unverletzlichkeit von Botschaftsgebäuden grundsätzlich kein Recht auf Gewährung diplomatischen Asyls (Hailbronner, Asylrecht und Völkerrecht in: Handbuch des Asylrechts Bd. 1, 1980 S. 73). Der im Völkerrecht als externes Asyl bezeichnete Schutz ist sonach mit der Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gemeint (vgl. Kimminich, Bonner Kommentar a.a.O. Rdnr. 117). Die weitere Frage, ob das Völkerrecht nicht sogar, wie die Vorinstanz meint, die Berücksichtigung eines Asylanerkennungsbegehrens aus den Ausland - wie es das schweizer Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 in seinen 3. Abschnitt "Asylgesuch aus dem Ausland" vorsieht - verbietet, bedarf im Hinblick auf die Ausgestaltung des Asylrechts in unserer innerstaatlichen Rechtsordnung und angesichts des im Inland gestellten Asylantrages des Klägers keiner abschließenden Klärung.

13

Der im Vorstehenden entwickelte Asylrechtsbegriff liegt auch dem Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) - AsylVfG - zugrunde. Der Asylantrag kann nämlich nur entweder bei einer deutschen Grenzbehörde (§ 9 AsylVfG) oder bei der für den inländischen Aufenthaltsort des Flüchtlings zuständigen Ausländerbehörde (§ 8 AsylVfG) gestellt werden. In jedem Fall muß der Asylsuchende gemäß § 8 Abs. 2 AsylVfG persönlich bei der Ausländerbehörde erscheinen, um die Fluchtgründe zu erläutern. Auch wenn im Falle seines Ausbleibens eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen kann (§ 8 Abs. 3 AsylVfG), so ist damit ersichtlich nur das Ausbleiben desjenigen Ausländers gemeint der sich bei der Antragstellung in Deutschland befunden hat. Angesichts des Inhalts des Asylgrundrechts ist nicht erkennbar, daß das Asylverfahrensgesetz insoweit dessen Tragweite verkannt hätte und das Grundrecht in verfassungswidriger Weise einschränken würde. Eine andere, hiervon zu trennende Frage ist es, inwieweit sich aus dem Gebot des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, den aus dem angeblichen Verfolgerland kommenden Asylbewerbern Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Klärung ihrer Asylberechtigung nicht zu verwehren (vgl. BVerwGE 62, 206 [211 f.]), Folgerungen für die Entscheidung über die Erteilung von Sichtvermerken durch deutsche Auslandsmissionen ergeben (vgl. Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, S. 179).

14

Soweit das Berufungsurteil mit diesen Erwägungen übereinstimmt, ist ihm demnach zu folgen. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß einem politisch verfolgten Asylsuchenden, der diesen Grundsätzen entsprechend in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt, die Anerkennung nicht deshalb versagt werden darf, weil er im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Asylbegehren wieder in den Herkunftsstaat abgeschoben war. Das Berufungsgericht hat dem entscheidungserheblichen Umstand, daß der Kläger sich im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland befand, zu unrecht keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz setzt das Asylrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zwar eine irgendwann erfolgte Zufluchtnahme des Betroffenen, nicht aber seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch nur die faktische Möglichkeit voraus, das Asylrecht zu jeder Zeit auszuüben. Deshalb läßt sich der Anspruch des Klägers nicht schon mit der grundsätzlichen Erwägung verneinen, daß Asylansprüche vor der Flucht nach Deutschland nicht geltend gemacht werden können; denn daraus ergibt sich nicht, daß sich der Asylsuchende auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch im Zufluchtsland befinden müßte.

15

Im Gegensatz zu einer freiwilligen Rückkehr des Flüchtlings auf Dauer in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, kann die gegen seinen Villen erfolgende Zurückführung in das Verfolgerland den einmal entstandenen Asylanspruch nicht vernichten (vgl. die Verlustklauseln hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft in Art. 1 Abschnitt C Nrn. 1 und 4 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559 und 1954 II S. 619). Eine derartige Verknüpfung des Asylanspruches mit dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts des Verfolgten könnte vor dem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG keinen Bestand haben. Während der Dauer des Asylverfahrens getroffenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt jedoch eine solche Wirkung auch nicht zu, wie das Asylverfahrensgesetz erweist. Gemäß § 10 Abs. 2, § 11 AsylVfG ist der Ausländer im Falle, daß sein Asylantrag unbeachtlich oder vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen steht ihm das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Gebot (§ 10 Abs. 3 AsylVfG), nach dessen negativem Abschluß die Abschiebung erfolgt. Der Gesetzgeber nimmt dabei also in Kauf, daß der Asylbewerber in diesen Fällen sein Anerkennungsbegehren vom Ausland aus gerichtlich weiterverfolgen muß, setzt damit zugleich aber auch allgemein (vgl. auch § 29 Abs. 2 AsylVfG) als selbstverständlich voraus, daß ein einmal im Inland eingeleitetes Asylverfahren vom Ausland her weiterbetrieben werden kann (vgl. auch Huber, NJW 1982, 1914 [1919]; Baumüller, Brunn, Fritz, Hillmann, Komm, zum Asylverfahrensgesetz, 1983, § 11 Ans. II, 3). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen bejaht (Beschluß vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 - Tenor veröffentlicht in BGBl. I S. 758) und dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Erfolges der Asylklage des Abgeschobenen hingewiesen (so auch schon BVerfGE 56, 216 [243 f.]).

16

Es trifft auch nicht zu, daß den wieder im Verfolgerland befindlichen Ausländer mit einer Asylanerkennung nach der Abschiebung Rechte gewährt würden, die mit dem Völkerrecht nicht zu vereinbaren seien. Der Kläger verlangt auch nach seiner Abschiebung von der Beklagten ein lediglich außerhalb seines Heimatlandes wirkendes und damit kein völkerrechtswidriges externes Asyl. Das in der Anerkennung enthaltene Verbot der Zurückweisung an der Grenze kann auch zugunsten eines sich im Verfolgerland Aufhaltenden getroffen werden, ohne die Souveränität dieses Landes zu berühren. Darüber hinaus begründet der Anerkennungsakt zwar gewisse rechtliche Beziehungen zwischen dem Asylbewerber und dem Asylland, wie z.B. die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des § 29 Abs. 1 AsylVfG. Aber abgesehen davon, daß diese erst im Falle der Einreise des Begünstigten rechtliche Wirkungen haben kann, ist die Aufenthaltsgenehmigung insofern allein Sache des Gastlandes, als es die Genehmigung - von völkerrechtlichen Verträgen abgesehen - kraft seiner Souveränität nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erteilt. Das Völkerrecht sieht hierfür keine Schranken vor, solange es sich nicht, wie bei einer Reklamation fremder Staatsangehöriger als eigene, um Rechtsmißbrauch oder willkürliche Rechtsausübung und damit einen Verstoß gegen ein allgemeines Verbot handelt, das das jedem Staat zustehende Recht, die Voraussetzungen der Asylgewährung zu bestimmen, beschränkt (für die Staatsangehörigkeit grundlegend: Triepel, Virtuelle Staatsangehörigkeit, 1921, S. 30 ff. und Leibholz, Staatsangehörigkeit und Naturalisation, in: Wörterbuch des Völkerrechts und der Diplomatie, Bd. 2, 1925, S. 589 ff.; ders., Das Verbot der Willkür und des Ermessensmißbrauchs im völkerrechtlichen Verkehr der Staaten, ZaöRV, Bd. 1, Teil 1 [1929], S. 77 [99 ff.]). Auch aus Völkervertragsrecht wie der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich kein Hindernis für die Asylanerkennung des Klägers. Die Flüchtlingsdefinition der Genfer Konvention, wonach als Flüchtling eine Person anzusehen ist, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, steht dem nicht entgegen. Der Begriff des Konventionsflüchtlings ist nicht identisch mit den Begriff des politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Asylvoraussetzungen auchdann gegeben sein können, wenn die Eigenschaft des Konventionsflüchtlings nicht (mehr) zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 54, 341 [356]; Urteil des Senats vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171 [173]). Im übrigen führt, wie bereits ausgeführt, nicht jeder erneute Aufenthalt im Verfolgerstaat, sondern lediglich die nach freiwilliger Rückkehr dort erfolgte Niederlassung zum Verlust der Flüchtlingseigenschaft.

17

Schließlich stellt auch die Inhaftierung des Klägers in Jugoslawien, durch die er zwar nicht auf Dauer, aber doch vorübergehend und voraussichtlich noch für längere Zeit gehindert ist, von seinem Asylrecht Gebrauch zu machen, kein Anerkennungshindernis dar. Zu den Anspruchsvoraussetzungen, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegen müssen, gehört die Fähigkeit zur sofortigen Ausübung des Asylrechts nicht. Durch die Verpflichtung zur Anerkennung eines Verfolgten, der während des Asylverfahrens vom Verfolgerstaat ergriffen worden ist und sich in dessen Gewahrsam befindet, wird weder der Beklagten eine unmögliche Leistung abverlangt, denn zur Statusverleihung bedarf es nicht der Anwesenheit des Begünstigten, noch ist eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Der Einwand, daß jeder Staat nur Personen effektiv zu schützen vermag, die sich auf seinem Territorium aufhalten, läßt den Unterschied zwischen der faktischen und der rechtlichen Wirkung der Asylanerkennung außer acht, die gerade darin besteht, daß der Kläger als bereits Asylberechtigter bei einem erneuten Einreiseversuch in die Bundesrepublik Deutschland nach Verbüßung des Strafrestes nicht an der Grenze zurückgewiesen werden dürfte. Mit Recht weist der Kläger deshalb auf sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Erfolg der Asylklage hin, das nicht deshalb entfallen ist, weil er derzeit aus tatsächlichen Gründen an einer Wiedereinreise gehindert ist.

18

Die Bejahung der Anerkennungsbefugnis hat in einem solchen Fall offensichtlich auch nicht eine vom Heimatstaat nicht gestattete und deshalb völkerrechtswidrige Wahrnehmung von Hoheitsrechten auf dem Gebiet dieses Staates zur Folge. Die Wirkung der Anerkennung ist ihrem Wesen nach auf die Hoheitssphäre des Asyllandes beschränkt. Ebensowenig kommt es zu einer Verletzung der Gebietshoheit des Heimatstaates dadurch, daß der Ausländer im Wege einer verbotenen Intervention dessen Strafgewalt entzogen würde. Die sich aus der Staatsangehörigkeit ergebenden rechtlichen Beziehungen des Klägers zu seinem Heimatstaat bleiben vielmehr durch die Asylgewährung unberührt. Soweit gleichwohl die Begründung des mit der Asylanerkennung begründeten Rechtsverhältnisses der Bundesrepublik Deutschland zum Kläger völkerrechtlich einer Rechtfertigung bedarf, liegt diese in der früheren Zufluchtnahme des Klägers und dem damals von ihm gestellten Antrag auf Begründung dieser Rechtsbeziehung. Aus der territorialen Souveränität des Asylstaats folgt auch nach einer Unterbrechung der räumlichen Berührung des Flüchtlings mit dem Zufluchtstaat das Recht des Aufnahmelandes, den Asylsuchenden einseitig mit bindender Wirkung für ihn und das Aufnahmeland als politisch Verfolgten zu qualifizieren.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher
Dr. Kemper
Dr. Bender