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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1984, Az.: BVerwG 1 B 41.84

Nichtzulassung einer Revision ; Gewährung eines unmittelbaren Aufenthaltsrechts als Schutzgebot des Art. 6 Grundgesetz (GG); Verdacht einer Scheinehe; Grundsätze der Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 41.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.01.1984 - AZ: 13 S 2220/83

Fundstelle

  • InfAuslR 1984, 267-268

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juni 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Januar 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

I.

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger halt sinngemäß für klärungsbedürftig, wie im Falle einer "kriselnden Ehe" der sich aus Art. 6 GG ergebende aufenthaltsrechtliche Schutz zu bestimmen ist und wie die "eheliche Gemeinschaft" beschaffen sein muß, um einen solchen Schutz auszulösen (Beschwerdeschrift S. 9). Diese Fragen rechtfertigen im vorliegenden Falle nicht die Zulassung der Revision, denn sie sind, soweit sie hier erheblich sein können, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt.

3

Nach dieser Rechtsprechung gewährleistet das Schutzgebot des Art. 6 GG Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht. Das öffentliche Interesse an der ausländerbehördlichen Maßnahme muß aber mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung von Ehe und Familie nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips abgewogen werden (BVerwGE 65, 188 [192]). Auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts bezweckt das Schutzgebot des Art. 6 GG die Gewährleistung, der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft. Es soll den Eheleuten ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Zusammenleben ermöglichen. Fehlt es an einer solchen Gemeinschaft, kommt dem Schutzgebot aufenthaltsrechtlich demgemäß kein oder nur ein geringes Gewicht zu (BVerwGE 65, 188 [193]). Die bloße Tatsache des Verheiratetseins, also des Bestehens einer rechtlich wirksamen Ehe, ist daher für die sich aus Art. 6 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen nicht entscheidend. Der erwähnte Schutzzweck trifft deswegen nicht zu, wenn die Eheleute nicht nur vorübergehend nicht (mehr) in ehelicher Gemeinschaft, sondern getrennt leben, ohne daß dies zur Voraussetzung hätte, daß die Ehe als eine sogenannte "Scheinehe" (vgl. dazu BVerwGE 65, 174) geschlossen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1983 - 2 BvR 476/83 -; vom 18. Januar 1984 - 2 BvR 1979/83 - NVwZ 1984, 301; Senatsbeschlüsse vom 6. April 1981 - BVerwG 1 B 31.81 - InfAuslR 1982, 6; vom 10. August 1982 - BVerwG 1 B 77.82 -).

4

Das Berufungsgericht ist übrigens von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat tatsächlich festgestellt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nur 10 Monate bestanden hat, daß die Eheleute seit nunmehr drei Jahren getrennt leben und daß - auch nach der eigenen Einschätzung des Klägers - kein Anhalt besteht, daß die Ehefrau des Klägers in absehbarer Zeit die eheliche Gemeinschaft wieder herstellen will. Unter diesen Umständen begegnet auch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Bemühungen des Klägers und der Aussichtslosigkeit künftiger Bemühungen von Art. 6 GG nicht gefordert wird, dem Kläger durch Verlängerung seines Aufenthalts im Bundesgebiet weiterhin Gelegenheit zu dem Versuch zu geben, seine Ehe "zu retten". Das bedarf angesichts der oben dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren.

5

Das weitere Beschwerdevorbringen befaßt sich mit den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls und vermag schon deswegen eine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung der Rechtssache nicht aufzuzeigen. Das gilt auch bezüglich der Frage, inwieweit sonst schutzwürdige Bindungen des Klägers im Bundesgebiet bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt sprechenden Gründen Vorrang beanspruchen. Insoweit zeigt der Kläger nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu BVerwGE 13, 90) eine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

6

II.

Die Revision kann ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zu Unrecht rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Der Kläger trägt dazu vor, das Berufungsgericht hätte sich mit den von ihm vorgetragenen Umständen hinsichtlich seines Verhältnisses zu seiner Ehefrau auseinandersetzen müssen (Beschwerdeschrift S. 5), um festzustellen, ob eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG noch bestehe. Das Berufungsgericht hat jedoch die diesbezügliche Sachdarstellung des Klägers nicht in Zweifel gezogen und brauchte deswegen über sie auch nicht Beweis zu erheben. Vielmehr ist es ersichtlich davon ausgegangen, daß das Vorbringen des Klägers (als richtig unterstellt) nichts daran ändert, daß zwischen den Eheleuten eine dem Wesen der Ehe entsprechende und deswegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigende Lebensgemeinschaft nicht besteht und auch nicht zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit hergestellt würde. Der Kläger wendet sich daher mit seiner Rüge in Wahrheit gegen die Anwendung des materiellen Rechts und insbesondere gegen die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich verbindliche tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Damit macht er keinen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend. Namentlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann demnach ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 2 C 36.82 -). Im übrigen zeigt der Kläger auch nichts dafür auf, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unter Verletzung von Beweisregeln, allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen gewürdigt hätte.

7

III.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach