Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1984, Az.: BVerwG 8 C 115.82
Wehrpflicht; Einberufung; Übernahme; Gewerbebetrieb; Unentbehrlichkeit; Zurückstellung; Besondere Härte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 115.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 25.08.1982 - AZ: 3 K 1306/81
Rechtsgrundlagen
- § 24 WPflG
- § 25 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429)
- § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG
- § 20 a WPflG
- Art. 2 Abs. 1 GG
Fundstellen
- DokBer A 1984, 285-288
- DÖV 1984, 984-986
- NVwZ 1985, 193 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Genügt ein Wehrpflichtiger nicht der ihm gesetzlich auferlegten Pflicht, während der Wehrüberwachung jede Änderung seiner (Haupt-)Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde ordnungsgemäß zu melden, so gilt ihm gegenüber weiterhin das Kreiswehrersatzamt als örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Wehrpflichtige mit Hauptwohnung (erstem Wohnsitz) gemeldet ist (wie Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 141.81 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 5 S. 1 <2>).
- 2.
Hat ein Wehrpflichtiger in Kenntnis seiner in absehbarer Zeit bevorstehenden Einberufung durch Gründung oder Übernahme eines Gewerbebetriebes seine Unentbehrlichkeit für diesen Betrieb herbeigeführt, so fehlt es an einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte, wenn er die Betriebsgründung oder Betriebsübernahme ohne unzumutbare Nachteile hätte unterlassen oder verschieben können.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. August 1982 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 27. Januar 1981 als "wehrdienstfähig (2)" gemusterte Kläger wurde Ende April 1981 zu einer Eignungsprüfung geladen, die am 12. Mai 1981 stattfand. In dem dort auszufüllenden Personalbogen vermerkte er, er sei in Ofterdingen wohnhaft, werde jedoch etwa ab 20. Mai 1981 nach Esslingen verziehen. Ausweislich einer Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes Esslingen war der Kläger am 1. Februar 1980 innerhalb Esslingens umgezogen. Auf der Anmeldebestätigung hatte er angegeben, seine Hauptwohnung befinde sich in Ofterdingen. Am 24. Juli 1981 vertauschte der Kläger bei der Gemeinde Ofterdingen Haupt- und Nebenwohnsitz miteinander. Bei dieser polizeilichen Meldung gab er nicht an, daß er unter Wehrüberwachung stehe.
Mit Einberufungsbescheid vom 4. August 1981 berief das Kreiswehrersatzamt Tübingen den Kläger zum 1. Oktober 1981 zum Grundwehrdienst ein. Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte, er habe am 4. Mai 1981 in Esslingen die Firma O.-Alarmanlagen und Tresore gegründet sowie am 15. Mai 1981 die Firma E. Tresore in Ludwigsburg im Rahmen einer Geschäftserweiterung für 40.000 DM gekauft. Für diese Betriebe sei er unentbehrlich. Der frühere Firmeninhaber E. sei weder bereit noch in der Lage, während seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit den Betrieb allein zu führen.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer wies die Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und ausgeführt: Bereits ein Aufschub von sechs Monaten ermögliche es ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, eine notwendige Ersatzkraft zu finden.
Das Verwaltungsgericht hat den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angefochtene Einberufungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil das Kreiswehrersatzamt Tübingen für den Erlaß des Verwaltungsakts örtlich nicht mehr zuständig gewesen sei, nachdem der Kläger zuvor seinen Lebensmittelpunkt nach Esslingen verlegt gehabt habe.
Dem Zurückstellungsbegehren des Klägers könne nicht entsprochen werden. Der Kläger habe zwar nur einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gestellt. Nachdem er jedoch den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid als Zurückstellungsantrag gefaßt habe und der Widerspruchsbescheid auf die geltend gemachten Zurückstellungsgründe eingegangen sei, sei im Klageantrag auch eine Verpflichtungsklage auf Zurückstellung vom Wehrdienst für die Dauer von sechs Monaten enthalten. Diese Klage sei durch Zeitablauf unzulässig geworden wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses. Alle Umstände deuteten überdies darauf hin, daß der Kläger seine Firmen inzwischen wieder aufgegeben habe, so daß auch die von ihm vorgetragenen Zurückstellungsgründe zwischenzeitlich entfallen seien.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und geltend macht, das Kreiswehrersatzamt Tübingen sei für den Erlaß des angefochtenen Einberufungsbescheides zuständig geblieben.
Der Kläger hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Revision ist mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begründet (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 4 VwGO).
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit es den angefochtenen Einberufungsbescheid mit der Begründung aufgehoben hat, das Kreiswehrersatzamt Tübingen sei für den Erlaß des Verwaltungsakts örtlich nicht (mehr) zuständig gewesen, nachdem der Kläger zuvor seinen Lebensmittelpunkt nach Esslingen verlegt habe. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen mangels beachtlicher Rügen auszugehen ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), war der Kläger bis zum 24. Juli 1981 in Ofterdingen, das in die örtliche Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes Tübingen fällt, mit Hauptwohnung gemeldet, während er in Esslingen einen Nebenwohnsitz hatte; am 24. Juli 1981 vertauschte er bei der Gemeinde Ofterdingen Haupt- und Nebenwohnsitz miteinander; bei dieser polizeilichen Meldung gab er nicht an, daß er unter Wehrüberwachung stehe. Zur Zeit der Ummeldung von Haupt- und Nebenwohnung des Klägers galt ebenso wie in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. Urteile vom 24. September 1975 - BVerwG VIII C 40.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 104 S. 48 und vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 <145 f.>), dem 1. Oktober 1981, § 24 WPflG in der Fassung des § 25 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429). Nach § 24 Abs. 6 a Satz 1 WPflG dieser Fassung galt die Verpflichtung des Wehrpflichtigen, jede Änderung seiner Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde seines Weg- und Zuzugsortes zu melden (vgl. § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG), als erfüllt, wenn er innerhalb dieser Frist der ihm nach dem Landesgesetz über das Meldewesen obliegenden An- oder Abmeldepflicht nachgekommen war und hierbei angegeben hatte, daß er der Wehrüberwachung unterliege. Da der Kläger der ihm durch § 24 Abs. 6 a Satz 1 WPflG auferlegten Pflicht, bei seiner Ummeldung anzugeben, daß er der Wehrüberwachung unterliege, nicht nachgekommen ist, war das Kreiswehrersatzamt Tübingen für seine Einberufung weiterhin zuständig. Denn genügt ein Wehrpflichtiger nicht der ihm gesetzlich auferlegten Pflicht, während der Wehrüberwachung jede Änderung seiner (Haupt-)Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde ordnungsgemäß zu melden, so gilt ihm gegenüber weiterhin das Kreiswehrersatzamt als örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Wehrpflichtige mit Hauptwohnung (erstem Wohnsitz) gemeldet ist (vgl. Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 141.81 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 5 S. 1 <2>).
Ob der Kläger dem angefochtenen Einberufungsbescheid in dem für die Beurteilung maßgebenden Gestellungszeitpunkt verteidigungsweise einen Zurückstellungsgrund entgegensetzen konnte, läßt sich mangels der hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilen.
Entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsansicht der Beklagten kann dem Kläger der von ihm behauptete Zurückstellungsgrund der Unentbehrlichkeit in seinem Gewerbebetrieb nicht schon deshalb versagt werden, weil er den Betrieb erst nach seiner Musterung und der Ladung zu einer Eignungsprüfung (vgl. § 20 a WPflG) gegründet und erweitert hat. Das Wehrpflichtgesetz fordert nicht, daß ein Wehrdienst fähig gemusterter Wehrpflichtiger sich einer beabsichtigten Betriebsgründung oder Betriebsübernahme wegen der von ihm zu erfüllenden Wehrdienstpflicht enthält, sofern er bei der Gründung oder Übernahme des Betriebes noch nicht absehen kann, wann er zur Leistung des Wehrdienstes herangezogen werden wird. Die allgemeine Handlungsfreiheit eines Wehrpflichtigen findet ihre Grenze vielmehr erst dann, wenn seine Einberufung konkret bevorsteht. Angesichts einer in absehbarer Zeit zu erwartenden - namentlich im Rahmen einer Anhörung (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV) oder in sonstiger Weise konkret angekündigten - Einberufung obliegt es grundsätzlich dem Wehrpflichtigen, sich auf seine Heranziehung zum Wehrdienst einzurichten und hierauf auch bei seinen persönlichen Entscheidungen, mit deren Ausführung er die Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 WPflG schafft, Bedacht zu nehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 53 S. 84 <85 f.>). Insbesondere begründet die unter Verletzung dieser Obliegenheit in Kenntnis der bevorstehenden Einberufung durch Gründung oder Übernahme eines Gewerbebetriebes selbst herbeigeführte Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für den Betrieb keine seine Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte, wenn der Wehrpflichtige die Betriebsgründung oder Betriebsübernahme, ohne unzumutbare Nachteile zu erleiden, hätte unterlassen oder verschieben können (vgl. Urteil vom 19. März 1975 - BVerwG VIII C 98.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 91 S. 6 <9>). Die in solchen Fällen für den Betrieb durch die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Inhabers eintretenden Nachteile sind nicht unvermeidliche Folgen der Einberufung, sondern darauf zurückzuführen, daß der Betriebsinhaber sie nicht durch die ihm als Wehrpflichtigen zuzumutenden Umdispositionen abgewendet hat (vgl. auch Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 57.80 - Buchholz 316 § 46 VwVfG Nr. 8 S. 3 <7>). Daß die gebotene Rücksicht auf seine bevorstehende Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen im Rahmen des Zumutbaren daran hindert, vor Ableistung des Wehrdienstes einen Betrieb zu gründen oder zu übernehmen, stellt allein noch keine besondere Härte dar. Es gehört vielmehr zu den allgemeinen Härten der Heranziehung zum Wehrdienst, daß diese die berufliche Entwicklung auch derjenigen Wehrpflichtigen unterbricht und verzögert, die eine selbständige Position anstreben (vgl. Urteil vom 19. März 1975, a.a.O. S. 9 f.). Allein aufgrund der Musterung und der Ladung zu einer Eignungsprüfung muß jedoch ein Wehrpflichtiger jedenfalls unter den derzeitigen Verhältnissen noch nicht mit seiner demnächst igen Einberufung rechnen und sich in seinen persönlichen und beruflichen Dispositionen darauf einstellen. Erst eine Mitteilung der Wehrersatzbehörde, die Einberufung sei zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen, gibt dem Wehrpflichtigen vielmehr die Möglichkeit und den Anlaß, nur noch mit Rücksicht auf seine nunmehr konkret in Aussicht zu nehmende Einberufung zu planen und zu handeln (Urteil vom 24. Juni 1971, a.a.O. S. 86 f.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 48.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 117 S. 93 <94 f.>) ist ein Wehrpflichtiger für die Erhaltung und Fortführung des eigenen Betriebes unentbehrlich i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde. Entbehrlich ist ein Wehrpflichtiger hingegen dann, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können. Selbst wenn eine solche Möglichkeit nicht besteht, ist der Wehrpflichtige auch dann nicht unentbehrlich, wenn der Umstand, daß die von ihm wahrgenommenen Arbeiten infolge seiner Einberufung unerledigt bleiben, die Existenz des Betriebes nicht gefährdet (Urteil vom 3. August 1977, a.a.O. S. 95).
Für die Beurteilung, ob die Zurückstellungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG erfüllt sind, ist, sobald ein Einberufungsbescheid ergangen und angefochten worden ist, auf die Sachlage in dem darin festgesetzten Gestellungszeitpunkt abzustellen (vgl. u.a. Urteil vom 30. November 1977 - BVerwG VIII C 30.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 119 S. 96 <98>). Für diesen Zeitpunkt hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen. Das zwingt zur Zurückverweisung.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl